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Veilsdorfer Anzeiger
Ausgabe 6/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Gebührensatzung z. Friedhofsatzung

Gebührensatzung

zur Friedhofssatzung der Gemeinde Veilsdorf

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 2022 (GVBl. S. 414, 415) und der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396) und des § 29 der Friedhofssatzung der Gemeinde Veilsdorf vom 24.11.2009 beschließt der Gemeinderat Veilsdorf in seiner Sitzung am 10.05.2023 die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Veilsdorf.

I. Gebührenpflicht

§ 1

Gebührenerhebung

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhoffsatzung der Gemeinde Veilsdorf vom 24.11.2009 werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

1.

Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind:

a)

bei Erdbestattungskosten die Personen, die nach bürgerlichen Recht die Bestattungskosten zu tragen haben.

Das sind u. a. :

-

die Erben des beizusetzenden Verstorbenen

-

der überlebende Ehegatte

-

unterhaltspflichtige Verwandte des / der Verstorbenen in gerader Linie

b)

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller

2.

Für die Gebührenschuld haftet in jedem Fall auch

a)

der Antragsteller

b)

diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

3.

Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehen der Gebührenschuld, Fälligkeit

1.

Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, und zwar mit Beantragung der jeweiligen Leistung.

2.

Die Gebühren sind sofort nach der Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig

§ 4

Rechtsbehelfe, Zwangsmittel

1.

Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

2.

Durch die Einlegung des Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.

3.

Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebühren

§ 5

Gebühren

Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte

1.

Für die Überlassung einer Reihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Reihengrab zur Beisetzung eines/einer Verstorbenen im Alter bis zu 9 Jahren

200,00 Euro

b)

Reihengrab zur Beisetzung eines / einer Verstorbenen Über 9 Jahre

250,00 Euro

2.

Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes werden erhoben:

200,00 Euro

3.

Für die Überlassung einer Urnengrabstelle im anonymen Urnenfeld werden erhoben:

1.000,00 Euro

§ 6

Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

1.

Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren werden folgende Gebühren erhoben:

a)

für eine Grabstätte:

350,00 Euro

b)

für jede weitere Grabstätte:

350,00 Euro

2.

Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 20 Jahren werden erhoben:

300,00 Euro

3.

Für die Überlassung eines Rasenurnengrabes für die Dauer von 20 Jahren werden erhoben:

300,00 Euro

4.

Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes werden folgende Gebühren erhoben:

a)

bei Wahlgrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung:

10,00 Euro

b)

bei Urnenwahlgrabstellen je Grabstelle und Jahr der Verlängerung:

10,00 Euro

§ 7

Gebühren für Grabräumung

1.

Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit / Nutzungszeit werden folgende Gebühren erhoben:

Für die Beseitigung von Grabsteinen, Abdeckplatten

a)

bei Reihengräbern und Urnenreihengräbern und einstelligen Wahlgräbern / Urnenwahlgräbern:

75,00 Euro

b)

bei der Beseitigung von Grabsteinen, Abdeckplatten und ähnlichen Einrichtungen, die auf mehrstelligen Wahlgräbern errichtet sind:

100,00 Euro

2.

Für das Einebnen von Grabstätten vor Ablauf der Ruhezeit oder nach Entziehung des Nutzungsrechtes durch den Friedhofsträger werden erhoben:

a)

die Zustimmung zur vorzeitigen Einebnung:

125,00 Euro

b)

bei Reihengräbern, Urnenreihengräbern und einstelligen Wahlgräbern /Urnenwahlgräbern:

75,00 Euro

c)

bei mehrstelleigen Wahlgräbern:

100,00 Euro

§ 8

Benutzungs- und Bewirtschaftungsgebühren

1.

Die Gemeinde Veilsdorf erhebt für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen in Hessberg und Goßmannsrod:

-

für die Nutzung der Feierhalle zur Durchführung einer Trauerfeier:

75,00 Euro

2.

Die Gemeinde Veilsdorf erhebt für die Pflege und Erhaltung des Friedhofes eine jährliche Gebühr

-

für 1 Urnengrab

40,00 Euro

-

für 1 Kindergrab

40,00 Euro

-

für 1 Erdbestattungsgrab

43,00 Euro

-

für 1 Familiengrab / Gruft

45,00 Euro.

Sie beinhaltet:

-

Bereitstellung von Gießwasser

-

Müllabfuhr

-

Pflege der Friedhofsanlagen

-

Erhaltung der Wege

-

Winterdienst

-

sonstige Erhaltungsarbeiten.

3.

Die jährlichen Bewirtschaftungsgebühren nach Absatz 2 können auf Antrag auch einmalig für die Gesamtnutzungszeit oder die Restnutzungszeit der Grabstätte bezahlt werden.

Die Gebühren werden in folgender Höhe erhoben:

§ 9

Verwaltungsgebühren

Es werden erhoben:

1.

für Grabmalgenehmigungen zur Errichtung von Grabmalen und Einfassungen:

15,00 Euro

2.

wesentliche Veränderungen am Grabmal, einschließlich Veränderungen oder Ergänzungen der Inschrift:

10,00 Euro

3.

für die Anerkennung eines Gewerbetreibenden/ Zulassung zur Vornahme von gewerblichen Arbeiten auf den Friedhöfen der Gemeinde Veilsdorf:

jährlich

30,00 Euro

4.

Ausstellung einer Graburkunde:

7,00 Euro

Zweitschrift einer Graburkunde:

7,00 Euro

5.

Bearbeitung von Aus- und Umbettungsanträgen:

10,00 Euro

6.

Urnenanforderung:

10,00 Euro

III. Inkrafttreten

§ 10

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Veilsdorf vom 07.12.2012 außer Kraft.

Veilsdorf, den 22.05.2023

S. Ullrich

Bürgermeister

Gemeinde Veilsdorf