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Kreisjournal - Amtsblatt des Wartburgkreises
Ausgabe 11/2024
Amtlicher Teil
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13. Änderungssatzung zur Hauptsatzung des Wartburgkreises vom 19. Juli 1994

Aufgrund §§ 98 und 99 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) beschließt der Kreistag des Wartburgkreises folgende 13. Änderungssatzung zur Hauptsatzung des Wartburgkreises:

1.

§ 5 a), e), f) und g) [Zuständigkeit des Landrates] werden wie folgt geändert:

Gemäß § 107 Abs. 3 ThürKO werden dem Landrat nachstehende Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen:

a)

Vergaben von Öffentlichen Aufträgen im Sinne des § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) im Rahmen des Haushaltsplanes.

Vierteljährlich informiert der Landrat den Kreisausschuss zu Vergabeentscheidungen ab einem Auftragswert von 50.000,00 Euro.

e)

Klageerhebung, sofern in zivilrechtlichen Sachen der Streitwert 100.000,00 Euro nicht überschreitet

f)

Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen über Forderungen bis zu 100.000,00 Euro.

g)

über- und außerplanmäßige Ausgaben bis einschließlich 100.000,00 Euro je Einzelfall.

 — 

2.

§ 5a wird wie folgt neu gefasst:

§ 5a

Zuständigkeit des Kreisausschusses

(1)

Gemäß § 26 Abs. 2 und 3 i. V. m. § 105 ThürKO beschließt der Kreisausschuss über Vorlagen vorberatender Ausschüsse zur inhaltlichen Gestaltung von Maßnahmen mit erheblichem finanziellem Umfang und / oder grundlegender Bedeutung für den Wartburgkreis.

(2)

Gemäß § 58 Abs. 1 S. 3 i. V. m. § 114 ThürKO wird dem Kreisausschuss die Zuständigkeit für über- und außerplanmäßige Ausgaben über 100.000,00 Euro bis einschließlich 500.000,00 Euro je Einzelfall übertragen.

 — 

3.

§ 6 Abs. 1, 3 und 4 (Öffentliche Bekanntmachungen) werden wie folgt geändert:

(1)

Satzungen und Allgemeinverfügungen des Landkreises werden auf der Internetseite des Wartburgkreises unter der Adresse https://www.wartburgkreis.de öffentlich bekannt gemacht.

(3)

Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Kreistages und seiner Ausschüsse, öffentliche Zustellungen sowie sonstige ortsübliche Bekanntmachungen erfolgen auf der Internetseite des Wartburgkreises unter der in Absatz 1 genannten Adresse.

(4)

Sind öffentliche Bekanntmachungen in der nach Absatz 1 bis 3 festgelegten Form aufgrund eines Naturereignisses, höherer Gewalt oder eines sonstigen unabwendbaren Ereignisses nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung in einer anderen geeigneten Form, die eine ausreichende Unterrichtung der Einwohner gewährleistet.

 — 

4.

§ 11 wird wie folgt neu gefasst:

§ 11

Besetzung von Ausschüssen und sonstigen Gremien

(1)

Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Kreistag auf Grund der Vorschläge der Parteien und Wählergruppen nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren ermittelt. Für jedes Ausschussmitglied können die Parteien und Wählergruppen bis zu zwei Stellvertreter benennen.

(2)

Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Das Vorschlagsrecht steht den Fraktionen und Gruppen entsprechend ihren Sitzanteilen im Kreistag nach der Reihenfolge der Fraktionsstärke im Kreistag zu. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter können aus ihren Funktionen abberufen werden.

 — 

5.

Inkrafttreten:

Die Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, die Änderung des § 6 Absatz 1 jedoch nicht vor dem 01. Januar 2025.

Bad Salzungen, den 07.10.2024

gez. Dr. Brodführer  —  DS

Landrat