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Kreisjournal - Amtsblatt des Wartburgkreises
Ausgabe 2/2024
Amtlicher Teil
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Rechtsverordnung über die Aufhebung der Schutzerklärung für Naturdenkmale vom 10.01.2024

Aufgrund der §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1, 2 und § 28 Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 08.12.2022 (BGBl. I S. 2240) (BNatSchG) und aufgrund der §§ 2 Abs. 4, 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Absatz 5 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes und zur weiteren landesrechtlichen Regelung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Thüringer Naturschutzgesetz -ThürNatG-) vom 30. Juli 2019 (GVBl. 2019, S. 323), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 323, 340) und auf Grund des § 107 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung- ThürKO-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. 2003, S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127), verordnet der Landrat des Landkreises Wartburgkreis in Erfüllung als untere Naturschutzbehörde:

§ 1

Inhalt der Aufhebung

Die in nachfolgender Liste aufgeführten Naturdenkmale sind nicht mehr vorhanden oder erfüllen die nach § 28 Abs. 1 BNatSchG festgesetzten Anforderungen an ein Naturdenkmal nicht mehr. Der Schutzstatus der Bäume als Naturdenkmal ist daher aufzuheben.

§ 2

Aufhebung der Schutzverordnung

Mit dieser Rechtsverordnung werden die in der Tabelle aufgeführten Anordnungen zur Unterschutzstellung aufgehoben.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft.

Bad Salzungen, den 10.01.2024

Reinhard Krebs

Landrat

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der Verfahrensvorschriften nach § 10 Abs. 1 und 6 ThürNatG unbeachtlich bleibt, wenn die Verletzung nicht schriftlich innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung bei der Unteren Naturschutzbehörde geltend gemacht wird. Die Geltendmachung ist zu begründen.