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Kreisjournal - Amtsblatt des Wartburgkreises
Ausgabe 2/2024
Nichtamtlicher Teil
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Seite 7 - Service

Noch bis Ende Februar zulässig: Einzelbaumfällungen, Hecken- und Gebüschrückschnitte

WARTBURGKREIS. Wer auf seinem Grundstück oder in entsprechendem Auftrag Bäume fällen oder Hecken zurückschneiden möchte, hat dazu noch bis Ende Februar Zeit. Danach gilt das naturschutzrechtliche Verbot, vom 1. März bis zum 30. September Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Gleiches gilt für Röhrichte, die in dem Zeitraum nicht zurückgeschnitten werden dürfen.

Dies ist unbedingt einzuhalten, um die heimische Tierwelt zu schützen, die auf diese Lebensräume als Fortpflanzungs- und Ruhestätten angewiesen ist.

Im Sommerhalbjahr vom 1. März bis 30. September sind nur schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen sowie der abschnittsweise Rückschnitt von Röhrichten zulässig.

Das Verbrennen von Gehölzschnitt ist auch im Winterhalbjahr abfallrechtlich nicht zulässig. Daneben ist es auch verboten, die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen.

Die Verbote gelten unter bestimmten Voraussetzungen nicht für behördliche Maßnahmen sowie zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit, für zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft und für zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss. Für Eingriffe und Bauvorhaben muss zumeist eine entsprechende behördliche Genehmigung vorliegen. Für die Gewährleistung der Verkehrssicherheit ist - auf eigene Kosten - der jeweilige Baumeigentümer verantwortlich. In Zweifelsfällen und bei besonders stattlichen und an sich erhaltenswerten Bäumen sollte ein öffentlich bestellter und vereidigter Baumsachverständiger einbezogen werden.

Nicht ohne Weiteres zulässig ist auch im Winterhalbjahr die Rodung von Waldstücken oder die Fällung größerer orts- oder landschaftsbildprägender Baumbestände.

Die Vorschriften dienen insbesondere dem Schutz der Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Vögeln und Fledermäusen. Vogelnester in Bäumen und Hecken sowie Fledermäuse in Baumhöhlen sind selbst bei genauer Inaugenscheinnahme fast nie erkennbar. Brütende Vögel, selbst die recht großen Ringel- und Türkentauben, verhalten sich dann sehr heimlich. Winter- und Sommergoldhähnchen, die kleinsten Singvögel Europas, sind kleiner als ein Zaunkönig und häufig gar nicht zu sehen. Fledermäuse fliegen nur in der Dämmerung und Dunkelheit ein und aus. Zudem können Baumhöhlen ab einer gewissen Höhe von unten nicht eingesehen werden.

Wenn während oder nach dem Schnitt ein Vogelnest oder eine Bruthöhle entdeckt wird, ist es meistens bereits zu spät, da die Eier ausgekühlt, zerstört oder die Jungvögel verlassen, verletzt oder gar getötet sind. Durch die Veränderungen in der Umgebung in Folge eines starken Schnitts werden verbliebene Nester oder Tagesquartiere in der Regel dann auch nicht mehr angenommen.

Greifvogelhorste in Bäumen und besiedelbare Höhlenbäume, z.B. mit Spechthöhlen, sind ganzjährig geschützt. Sie werden in der Regel jährlich wiederkehrend besiedelt, teils von unterschiedlichen, besonders geschützten Arten. Ihre Entfernung bedarf gewöhnlich einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung.

Als Ansprechpartner stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unteren Naturschutzbehörde im Umweltamt unter der Tel. 03695 / 61-6701 zur Verfügung.

Abholung von Baum- und Strauchschnitt bis 29. Februar anmelden!

WARTBURGKREIS. Der Abfallwirtschaftszweckverband Wartburgkreis Stadt Eisenach führt in diesem Frühjahr wieder eine Baum- und Strauchschnittsammlung durch, um auch Bürgern ohne entsprechende Transportmöglichkeiten die Entsorgung von Gartenabfällen zu erleichtern

Gegenstand der Abholung ist bündelbarer Baum- und Strauchschnitt, welcher aufgrund der Größe nicht in die zugelassenen Bioabfallbehälter passt, weiterhin nicht bündelbarer Kleinschnitt. Der Baum- und Strauchschnitt ist im Bündel bis zu 2 m Länge und 50 kg Gewicht bereitzustellen. Der Durchmesser jeweiliger Einzelteile darf hierbei maximal 10 cm betragen. Die Bereitstellung von Kleinmaterial muss in vom AZV zu beziehenden Laubsäcken erfolgen. Bitte keine Kunststoffsäcke o.ä. verwenden.

Die Abholung erfolgt ausschließlich für Grundstücke, die an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen sind. Die Baum- und Strauchschnittsammlung erfolgt nach Bedarf und gezielter Routenplanung, ähnlich wie bei der Sperrmüllentsorgung. Dies ermöglicht einen effizienten Einsatz unserer Fahrzeuge.

Bitte beachten Sie, dass die entsprechenden Anträge bis spätestens 29.02.2024 beim AZV eingereicht werden müssen. Nutzen Sie hierfür die bequeme Online-Beantragung auf unserer Website, das Formular im „Azze light“ (erhältlich beim AZV bzw. den Gemeindeämtern) oder eine formlose Anmeldung per Post oder E-Mail.

Der Abfallwirtschaftszweckverband Wartburgkreis-Stadt Eisenach ist gesetzlich zur Getrenntsammlung der Abfälle verpflichtet. Um der vorgeschriebenen Getrenntsammlungsquote zu entsprechen, muss die Anschlusspflicht der Biotonne durchgesetzt werden. Diese Maßnahme dient nicht nur zur Reduzierung der finanziellen Belastung durch die Restmüllgebühren, sondern auch einem nachhaltigen Beitrag zur Verwertung von Abfällen zu leisten.

Die positiven Aspekte im Überblick:

1.

Finanzielle Entlastung: Die Nutzung der Bioabfalltonne trägt nicht nur zur Umweltfreundlichkeit bei, sondern entlastet auch die Geldbeutel unserer Bürgerinnen und Bürger, indem die Abfallgebühren langfristig gesenkt werden können.

2.

Umweltschutz im Fokus: Durch die Trennung von Bioabfall wird nicht nur die Menge an Restmüll reduziert, sondern auch ein wertvoller Beitrag zur Schonung unserer Umwelt geleistet. Die Abfälle aus der Bioabfalltonne werden wiederverwertet und tragen somit zur Schließung des Kreislaufs bei.

3.

Ausnahme für Eigenkompostierung: Im Einklang mit dem Umweltbewusstsein bietet die Satzung des Abfallwirtschaftszweckverband Wartburgkreis - Stadt Eisenach eine Ausnahme für Einwohnerinnen und Einwohner, die nachweisen können, dass sie eine Eigenkompostierung betreiben. Dies gewährleistet eine flexible Lösung für umweltengagierte Bürgerinnen und Bürger.

4.

Gemeinsame Verantwortung: Die verpflichtende Nutzung zusätzlich zu Restmüll-, Papier- und gelber Tonne ist Ausdruck einer gemeinsamen Verantwortung für unsere Umwelt. Indem alle Einwohnerinnen und Einwohner aktiv an der Abfalltrennung teilnehmen, gestalten sie gemeinsam eine nachhaltige Zukunft für kommende Generationen.

Die Umsetzung dieser Maßnahme erfolgt auf Grundlage der Abfallsatzung, die sicherstellt, dass jede/r Bürger/in seinen Beitrag zum Umweltschutz leistet. Der Abfallwirtschaftszweckverband Wartburgkreis - Stadt Eisenach appelliert an die Solidarität und das Umweltbewusstsein aller Einwohnerinnen und Einwohner, sich aktiv an der Mülltrennung zu beteiligen - für eine saubere Wartburgregion.

Für Informationen nutzen Sie unsere Internetseite unter www.azv-wak-ea.de, senden uns eine E-Mail unter info@azv-wak-ea.de oder rufen Sie uns einfach an: 03695-673 471