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Kreisjournal - Mitteilungsblatt des Wartburgkreises
Ausgabe 2/2025
Öffentliche Mitteilungen
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Information für Unternehmer von Abwasseranlagen zur Durchführung der Abwassereigenkontrolle sowie zur Berichterstattung für das Berichtsjahr 2024 nach der Thüringer Abwassereigenkontrollverordnung

Die Thüringer Verordnung über die Eigenkontrolle von Abwasseranlagen (ThürAbwEKVO) vom 23.08.2004 (GVBl. S. 721), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Wasserwirtschaftsrechts vom 28.05.2019 (GVBl. S. 74), schreibt die Eigenkontrolle von Abwasseranlagen einschließlich der zugehörigen Abwassereinleitungen vor. Sie richtet sich sowohl an die Aufgabenträger der öffentlichen Abwasserbeseitigung als auch an die Unternehmer privater, gewerblicher und industrieller Abwasseranlagen. Sie gilt nicht für Kleineinleitungen aus Kleinkläranlagen!

Zuständige Wasserbehörde für die Eigenkontrollberichterstattung ist gemäß § 61 Abs. 1 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) die untere Wasserbehörde.

Die für Unternehmer privater, gewerblicher und industrieller Abwasseranlagen am 25.01.2023 eingeführte digitale Berichterstattung gilt auch für das aktuelle Berichtsjahr. Sie ist in § 6 Abs. 2 der ThürAbwEKVO begründet.

Zur elektronischen Berichterstellung und Übermittlung wurde das Modul „EKB-online Anlage 4“ entwickelt.

Das „Anwenderhandbuch Anlage 4 - EKB online“ finden Sie unter dem Link https://umwelt.thueringen.de/themen/boden-wasser-luft-und-laerm/abwasserentsorgung-u-wassergefaehrdende-stoffe/abwasserentsorgung Abschnitt „Eigenkontrolle“.

Nach § 6 Abs. 1 ThürAbwEKVO sind die jährlichen Eigenkontrollberichte bis spätestens 31. März des Folgejahres bei der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen.

Die Unternehmer von Abwasseranlagen, die der pflichtmäßigen Abwassereigenkontrolle nicht nachkommen und für das Berichtsjahr 2024 bis zum 31.03.2025 keine oder keine vollständige Berichterstattung an die zuständige Wasserbehörde leisten, begehen gemäß § 9 ThürAbwEKVO eine Ordnungswidrigkeit nach § 77 Abs. 1 Nr. 15 Thüringer Wassergesetz, wobei diese mit einer Geldbuße bis fünfzigtausend Euro geahndet werden kann.

Um eine Ordnungswidrigkeit nach § 9 ThürAbwEKVO und die daraus folgenden ordnungsrechtlichen Konsequenzen zu vermeiden, werden die Unternehmer von Abwasseranlagen gebeten, der geforderten Eigenkontroll- und Berichterstattungspflicht umfassend und fristgerecht nachzukommen.

Im jährlich erscheinenden „Informationsbrief Abwasser “ des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie, Naturschutz und Forsten sind weitere Hinweise zur Erstellung der Eigenkontrollberichte enthalten. Er wird den betreffenden Unternehmen per E-Mail zugesandt und ist außerdem beim Umweltamt/ Untere Wasserbehörde des Landratsamtes erhältlich.

Für Rückfragen steht die Untere Wasserbehörde unter der Telefonnummer 03695/616734 gerne zur Verfügung.