Die BOREAS Energie GmbH & Co. KG, Hauptstraße 60 in 99955 Herbsleben hat mit Schreiben vom 09.05.2019 bei der Stadtverwaltung Eisenach Anträge nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für die Errichtung und den Betrieb von vier Windenergieanlagen an den Standorten 99817 Eisenach, Gemarkung Neukirchen, Flur 4, Flurstück 347/4; Flur 6, Flurstücke 578, 579; Flur 6, Flurstücke 568/2 sowie Flur 6, Flurstücke 693, 694 gestellt.
Das beantragte Vorhaben beinhaltet die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlage des Typs Vestas V150 mit einer Nennleistung von 4,2 MW und einer Nabenhöhe von 166 m sowie einer Windenergieanlage des Typs Vestas V162 mit einer Nennleistung von 65,6 MW und einer Nabenhöhe von 166 m.
Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage nach Nummer 1.6.2 (Verfahrensart „V“) des Anhangs 1 zur 4. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV). Im Zuge des Vorhabens sollen innerhalb einer bestehenden Windfarm vier Windenergieanlagen errichtet werden. Es handelt sich somit um ein Vorhaben, durch das eine bestehende Windfarm i.S.d. Nr. 1.6.1 der Anlage 1 des UVPG geändert wird und fällt somit in den Anwendungsbereich des § 9 UVPG. Als vorhandener Bestand i.S.d. UVPG werden 28 Windenergieanlagen gezählt. Für das Vorhaben hat somit gemäß § 9 Abs. 1 UVPG eine allgemeine Vorprüfung zu erfolgen. Die allgemeine Vorprüfung gemäß § 7 Abs. 1 UVPG wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Gemäß § 5 Abs. 2 UVPG wird hiermit bekannt gegeben:
Auf Grund der allgemeinen Vorprüfung i.S.d. § 9 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 UVPG wird festgestellt, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorrufen kann und somit keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter i.S.d. § 2 Abs. 1 UVPG, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären, sind durch das Vorhaben nicht zu erwarten. Schutzkriterien gemäß der Anlage 3 zum UVPG sind durch das Vorhaben nicht oder nur gering betroffen oder werden auf andere Art und Weise kompensiert. Es kommt dadurch zu keinen erheblichen Auswirkungen auf Fläche, Boden, Wasser, Landschaft, Pflanzen, Klima und Luft, biologische Vielfalt sowie Bau- und Bodendenkmäler. Es werden sich keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut „Mensch“ ergeben, insofern Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher Zusatzbelastungen durch Schattenwurf sowie durch Schallimmissionen, bspw. durch die Festlegung von Abschaltzeiten oder einen schallreduzierten Betrieb festgesetzt werden.
Die betroffenen Träger öffentlicher Belange wurden im Verfahren beteiligt und kommen in ihrer Stellungnahme zu keinem anderen Ergebnis.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Abs. 3 UVPG diese Entscheidung nicht selbstständig anfechtbar ist. Die Entscheidungsgründe sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Thüringer Umweltinformationsgesetzes (ThürUIG) im Landratsamt Wartburgkreis, Umweltamt, Andreasstraße 11, 36433 Bad Salzungen zugänglich. Zur persönlichen Einsichtnahme wird um Voranmeldung gebeten.
Bad Salzungen, den 22.02.2024
gez.
Krebs
Landrat