Titel Logo
Kreisjournal - Amtliches Veröffentlichungsblatt des Wartburgkreises
Ausgabe 3/2026
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i.V.m. § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV)

Das Landratsamt Wartburgkreis hat, als zuständige Genehmigungsbehörde, der Fa. Oerlikon Metco Woka GmbH, Im Vorwerk 25 in 36456 Barchfeld-Immelborn, mit Bescheid vom 11.02.2026 (Az.: UIB/35/G 2.02/25.248) die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Anlage zur Herstellung von Metallpulvern auf dem Grundstück Gemarkung Barchfeld, Flur 13, Flurstücke 17/8, 18/12 und 15/4 sowie Flur 14, Flurstück 95/20, erteilt.

Im Bescheid des Landratsamtes Wartburgkreis vom 11. Februar 2026 wird folgendes verfügt:

I. Gegenstand der Entscheidung

1.

Die Firma Oerlikon Metco Woka GmbH erhält die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung einer Anlage zur Herstellung von Metallpulvern nach Nr. 3.23 des Anhangs 1 der 4. BImSchV i.V.m. einer Anlage zur Lagerung von Stoffen/Gemischen nach Nr. 9.3.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV der Nr. 29 und der Nr. 30 des Anhangs 2 der 4. BImSchV am Standort 36456 Barchfeld-Immelborn, Gemarkung Barchfeld, Flur 13, Flurstücke 17/8, 18/12 und 15/4 und Flur 14, Flurstück 95/20 sowie zum Betrieb der geänderten Anlage.

Die Genehmigung ergeht nach Maßgabe der in Ziffer II. festgelegten Inhaltsbestimmungen sowie der in Ziffer III. festgesetzten Nebenbestimmungen. Bestandteil der Zulassung sind des Weiteren die in Anlage 1 aufgeführten Antragsunterlagen

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

3.

Gemäß § 13 BImSchG schließt diese Genehmigung andere die Errichtung und den Betrieb der Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen. Im vorliegenden Fall sind von der Genehmigung eingeschlossen:

-

Eignungsfeststellung nach § 63 WHG

4.

Die Eignungsfeststellung nach § 63 Abs. 1 WHG für die Anlagen zum Umgang mit festen wassergefährdenden Stoffen [10.1] bis [10.5] (siehe Ziffer II, Punkt 3.4) wird unter der aufschiebenden Bedingung getroffen, dass die Erfüllung der wasserrechtlichen Anforderungen durch einen zugelassenen Sachverständigen geprüft und mit positivem Ergebnis bestätigt wird.

5.

Die Inbetriebnahme der geänderten Anlagen zum Umgang mit festen wassergefährdenden Stoffen [10.1] bis [10.5] (siehe Ziffer II, Punkt 3.4) ist erst zulässig, nachdem

-

die positive Sachverständigenbestätigung gemäß Ziffer 4 vorliegt und

-

die zuständige Wasserbehörde die Wirksamkeit der Eignungsfeststellung schriftlich bestätigt hat.

6.

Mit Zustellung dieses Bescheides erlischt der Bescheid über die Zulassung vorzeitigen Beginns gemäß § 8a BImSchG mit dem Az.: UIB/35/G 2.02/25.248-Z vom 11.11.2025.

Des Weiteren enthält der Genehmigungsbescheid allgemeine Inhalts- und Nebenbestimmungen sowie Nebenbestimmungen zu den Bereichen Immissionsschutz, Brandschutz, Wasser- und Abfallrecht.

Eine Ausfertigung des gesamten Genehmigungsbescheides und seiner Begründung wird für die Dauer von zwei Wochen in der Zeit vom 12.03.2026 bis einschließlich 26.03.2026 zur Einsichtnahme ausgelegt. Die Auslegung wird dadurch bewirkt, dass die Dokumente auf der Internetseite des Wartburgkreises unter folgender Detailseite zugänglich gemacht werden und dort eingesehen werden können:

https://www.wartburgkreis.de/landratsamt/oeffentliche-bekanntmachungen

Darüber hinaus kann eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden. Entsprechende Anfragen sind an das Landratsamt Wartburgkreis, Bauordnungsamt, Immissionsschutz, Erzberger-Allee 14, 36433 Bad Salzungen (E-Mail: immissionsschutz@wartburgkreis.de, Tel.-Nr.: 03695/61 6731) zu richten.

Der Genehmigungsbescheid kann nach der öffentlichen Bekanntmachung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Wartburgkreis, Erzberger Allee 14, 36433 Bad Salzungen einzulegen.

Bad Salzungen, den 16.02.2026

Landratsamt Wartburgkreis

Der Landrat

Dr. Brodführer