Titel Logo
Kreisjournal - Amtsblatt des Wartburgkreises
Ausgabe 4/2024
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Öffentliche Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für den Ausbau eines Gewässers II. Ordnung

Der Gewässerunterhaltungsverband Hörsel-Nesse hat bei der Unteren Wasserbehörde des Landratsamtes Wartburgkreis den Ausbau der Gewässer II. Ordnung Bieberbach und Espichbach in den Gemeinden Hörselberg-Hainich und Nessetal im Zuge des Maßnahmenkomplexes Strukturmaßnahmen, Habitatverbesserung im Gewässer; Maßnahmen Bieberbach 1-3 und Espichbach 1 beantragt.

Mit den in den Planungsunterlagen dargelegten Maßnahmen erfolgt eine wesentliche Umgestaltung des Gewässers, d.h. ein Gewässerausbau. Das Vorhaben ist wasserrechtlich nach § 68 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31.Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Juni 2021 (BGBl. I S. 1699) zu behandeln. Danach bedarf die Herstellung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers und seiner Ufer einer Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Für einen Gewässerausbau, für den keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann eine Plangenehmigung erteilt werden (§ 68 Abs. 2 WHG). Zur Feststellung der UVP-Pflicht war für die beabsichtigte Errichtung nach §§ 5, 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540) i. V. m. der Anlage 1 Nr. 13.18.1 eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Dabei ist zu prüfen, ob durch das Vorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Schutzgüter zu erwarten sind. Die allgemeine Vorprüfung ist als überschlägige Prüfung entsprechend § 7 Abs. 1 UVPG i. V. m. den in der Anlage 3 aufgeführten Kriterien durchzuführen. Die UVP - Pflicht besteht, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären

Die überschlägige Prüfung nach § 7 Abs. 1 UVPG hat ergeben, dass das Neuvorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf Schutzgüter des § 2 Abs. 1 UVPG hat. Eine UVP - Pflicht besteht somit nach § 5 Abs. 1 UVPG nicht. Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG bekannt gemacht. Sie ist nicht selbständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 UVPG).

Die Entscheidungsgründe sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Thüringer Umweltinformationsgesetzes (ThürUIG) vom 10. Oktober 2006 (GVBl. S. 513), zuletzt geändert mit Gesetz vom 28. Juni 2017 (GVBl. S. 158) im Landratsamt Wartburgkreis, Umweltamt, Andreasstraße 11, 36433 Bad Salzungen zugänglich.

Die öffentliche Bekanntmachung finden Sie ebenfalls auf der Homepage des Wartburgkreises unter http://www.wartburgkreis.de/neuigkeiten/öffentliche-bekanntmachungen/.

Bad Salzungen, den 29.02.2024