Auf Grund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 4 des Gesetzes vom 11.04.2024 (BGBI. 2024 I Nr.119) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Personenbeförderungswesens vom 01. April 1993 (GVBl. Nr. 13 S. 259), zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Personenbeförderungswesens vom 11. Juli 1997 (GVBI. Nr. 14 S. 290) in der zurzeit gültigen Fassung, wird folgende Rechtsver-ordnung erlassen:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungs-bedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten im Pflichtfahrbereich gemäß § 47 Abs. 4 PBefG für die Unternehmer, die ihren Betriebssitz im Gebiet des Wartburgkreises haben.
(2) Der Pflichtfahrbereich umfasst die Betriebssitzgemeinde mit Ortsteilen des befördern-den Unternehmens, jedoch mindestens 10 km Luftlinie zum direkten Betriebssitz des Unternehmens nur im Gebiet des Wartburgkreises.
Wird durch den von hier geschlagenen Radius des festgelegten Pflichtfahrbereiches nur ein Teil der mit Ortstafel gekennzeichneten Gemeinde des Ziel- oder Ausgangsor-tes erfasst, gilt die gesamte Gemeinde (gemäß Hauptsatzung der Gemeinde) als zum Pflichtfahrbereich gehörend. Hier besteht eine Beförderungspflicht gemäß § 22 Perso-nenbeförderungsgesetz (PBefG) nach den in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelten.
§ 2
Beförderungsentgelte
(1) Das nachstehende Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis), dem Wartezeitpreis und gegebenenfalls den Zuschlägen zusammen und umfasst den jeweiligen Mehrwertsteuersatz. Es kann durch neue Rechtsvorschriften und veränderte Bedingungen jederzeit neu festgelegt werden.
(2) Die festgesetzten Beförderungsentgelte innerhalb des Pflichtfahrbereiches sind Fest-preise. Sie dürfen weder über- noch unterschritten werden.
(2a) Grundpreis
Der Grundpreis beträgt 5,60 Euro.
(2b) Kilometerfahrpreis
| werktags 6-22 Uhr | werktags 22-06 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganz-tägig |
| Fahrpreis für den 1. und 2. km | 4,00 Euro | 4,20 Euro |
| Fahrpreis ab dem 3. km | 3,00 Euro | 3,20 Euro |
(2c) Entgelt für Wartezeiten
Die verkehrs- und kundenbedingten Wartezeiten, die durch den Beförderungsauftrag begrün-det sind, werden für jede angefangene Stunde mit 42,00 Euro, anteilig nach Fortschalteinheit, berechnet. Bei kundenbedingten Wartezeiten ist der Fahrgast auf die Wartezeitberechnung aufmerksam zu machen.
Die Wartezeit beginnt beim Eintreffen des Fahrzeuges am Einsatzort, aber erst nach Infor-mation des Fahrgastes. Die entgeltliche Pflichtwartezeit beträgt 5 Minuten.
(2d) Zuschläge
Zuschlag für Großraumtaxen
Werden mehr als 4 Personen in einer Großraumtaxe befördert oder hat der Besteller ausdrücklich eine Großraumtaxe bestellt,
ganz gleich, ob mehr als 4 Personen befördert werden,
kann ein Zuschlag von bis zu — 8,00 Euro
erhoben werden.
Für die Beförderung von beförderungsfähigen Kleintieren können — 3,00 Euro
erhoben werden.
Für die Beförderung von Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität, die in einem Taxi, welches nach DIN 75078 ausgestattet ist,
befördert werden, kann ein Zuschlag in Höhe von — 10,00 Euro
erhoben werden.
(2e) Anfahrtsentgelt
Wird das Taxi durch einen Kunden bestellt und es entsteht eine Anfahrt, die über die Grenze des Ortes des Betriebssitzes des Taxiunternehmens oder des 10 km Radius hinausgeht, so wird ab dem Ortsausgangsschild des letzten Ortsteils der Betriebssitzgemeinde ein Anfahrts-entgelt gemäß Fahrpreis einer Fahrleistung ab dem 3. km berechnet.
Beförderungen, die zum Ort des Betriebssitzes zurückgehen oder diesen durchqueren, wer-den ohne Anfahrt berechnet.
Entsteht zusätzlich zu einer leeren Anfahrt innerhalb des Pflichtfahrbereiches eine leere Rück-fahrt, so ist für die Anfahrt der Grund- und Kilometerpreis nach 2a und 2b zu berechnen, aber nur, wenn der bestellende Fahrgast dies zu vertreten hat.
| (2f) | Maßgebend für die Berechnung des Grundpreises und des Kilometerpreises ist jeweils der Zeitpunkt des Fahrtantritts bei Einschaltung des Fahrpreisanzeigers. |
| (2g) | Der Kilometerpreis und das Entgelt für die Wartezeiten werden nach Schalteinheiten von 0,10 Euro berechnet. |
| (2h) | Die Beförderung von beförderbarem Gepäck ist gebührenfrei. |
§ 3
Beförderungsentgelte außerhalb des Pflichtfahrbereiches
(1) Bei Beförderungen über den Pflichtfahrbereich hinaus ist das Beförderungsentgelt vor Beginn der Beförderung für die gesamte Fahrstrecke frei zu vereinbaren. Der Gesamt-preis dieser Beförderung darf jedoch nicht günstiger sein, als eine Beförderung bis an die Grenze des Pflichtfahrbereiches. Kommt keine vorherige Vereinbarung zustande, gelten die für das Pflichtfahrgebiet festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.
(2) Kommt ein pauschales Beförderungsentgelt außerhalb des Pflichtfahrbereiches zu-stande, dann ist dieses mittels der Pauschaltarifstufe vor Beförderungsantritt und im Beisein des Kunden im Fahrpreisanzeiger einzugeben.
(3) Für Fahrten außerhalb des Pflichtfahrbereiches kann vor Fahrtantritt eine Anzahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgeltes vereinbart werden.
§ 4
Zahlungsweise
(1) Das Beförderungsentgelt ist nach Beendigung der Fahrt zu entrichten.
Vorauszahlungen können im Einzelfall verlangt werden, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit zu befürchten sind.
(2) Eine Pflicht zur Annahme von unbaren Zahlungsmitteln besteht nicht.
(3) Vor Dienstbeginn ist durch den Taxiunternehmer sicherzustellen, dass Wechselgeld in Höhe von 50,00 Euro zur Verfügung steht.
(4) Auf Verlangen hat der Fahrzeugführer dem Fahrgast eine Bescheinigung über das gezahlte Beförderungsentgelt auszustellen, die folgende Angaben enthalten muss:
| - | Name und Anschrift des Unternehmers |
| - | Ordnungsnummer |
| - | Beförderungsentgelt |
| - | Datum |
| - | Unterschrift des Fahrzeugführers |
Auf Wunsch des Fahrgastes sind in die Bescheinigung auch Fahrtstrecke und Uhrzeit einzutragen und die gültige Taxitarifordnung zum Zwecke des Lesens oder Fotogra-fierens auszureichen.
(5) Beanstandungen des Wechselgeldes müssen unverzüglich vorgebracht werden. Das
Gleiche gilt für unvollständige oder unrichtige Bescheinigungen und Gutschriften.
§ 5
Sondervereinbarungen gem. § 51 (2) PBefG
(1) Sondervereinbarungen über die Zahlungsweise und über die Beförderungsentgelte im Pflichtfahrgebiet können von der Genehmigungsbehörde Straßenverkehrsamt Wartburgkreis zugelassen werden. Sie sind gemäß § 51 Abs. 2 PBefG genehmigungspflichtig. Sie können auf vorherigen Antrag zugelassen werden, wenn:
| 1. | ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird, |
| 2. | die Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird, |
| 3. | die Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte schriftlich vereinbart sind. |
(2) Sondervereinbarungen können auch für einen Bereich, der über den Zuständigkeitsbereich einer die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen festsetzende Stelle hinausgeht, zugelassen werden. Die zuständigen Stellen können gemäß § 51 Abs. 4 PBefG für einen solchen Bereich, im gegenseitigen Einvernehmen, einheitliche Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen zulassen und vereinbaren.
Sondervereinbarungen und ihre Änderungen sind der Genehmigungsbehörde recht-zeitig vor Inkrafttreten zur Genehmigung vorzulegen. Sondervereinbarungen sind durch die Genehmigungsbehörde schriftlich zu genehmigen.
§ 6
Beförderungsbedingungen
(1) Auftragsfahrten sind im Pflichtfahrgebiet ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger auszuführen. Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrgast sofort zu informieren und der Fahrpreis gemäß § 2 vom Beginn der Störung an nach den zurückgelegten Kilometern und der Wartezeit zu berechnen. Die Störung ist unverzüglich zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen.
(2) Der Fahrer hat den kürzesten Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn der Fahrgast nichts anderes bestimmt. Dieser vom Fahrgast bestimmte Fahrweg muss gemäß StVO entsprechend befahrbar sein und darf nicht über unbefestigte Straßen im Zuge einer Abkürzung führen.
(3) Die festgesetzten Beförderungsentgelte innerhalb des Pflichtfahrgebietes sind Festpreise. Sie dürfen weder über- noch unterschritten werden.
(4) Ein Anspruch auf die Beförderung von Gepäck und Kleintieren besteht nur insoweit wie die Lademöglichkeiten des Taxis dafür ausreichend und keine Ausschließungsgründe gemäß § 15 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) in geltender Fassung vorliegen.
(5) In jedem Fahrzeug ist diese Verordnung mitzuführen und auf Verlangen dem Fahrgast sowie zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
(6) Die Fahrgäste haben die Kosten der von ihnen oder mitgeführten Tieren schuldhaft verursachten Beschädigungen oder Verunreinigungen umgehend zu ersetzen.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt.
(2) Gemäß § 61 Abs. 2 PBefG können Zuwiderhandlungen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
§ 8
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 01.10.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen im Wartburgkreis vom 04.07.2022, in Kraft getreten am 01.09.2022, außer Kraft.
Der Landrat des Wartburgkreises
R. Krebs
Bad Salzungen, den 10.05.2024