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Wurzbacher Stadtkurier Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Wurzbach
Ausgabe 12/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Information zur Fälligkeit der Friedhofsunterhaltungsgebühren ab 2026

Laut der neuen Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wurzbach vom 28.04.2025, stellen wir die Zahlung der Friedhofsunterhaltungsgebühr ab nächstem Jahr auf SEPA-Lastschriftverfahren um. Die Gebühr für die Unterhaltung der Friedhofsanlagen wird dann jährlich am 01.02. des laufenden Jahres fällig und wird grundsätzlich per Lastschrifteinzugsverfahren von der Stadt Wurzbach Stadtkasse vom Konto des Zahlungspflichtigen abgebucht.

Beim Lastschriftverfahren wird die Stadtkasse ermächtigt, diese Beträge vom Girokonto des Zahlungspflichtigen einziehen zu dürfen. Der Kontoinhaber erhält über seinen Bankkontoauszug einen Nachweis über die abgebuchten Beträge.

Welche Vorteile bringt die Umstellung?

Die Umstellung dient der Vereinfachung von fristgerechten Zahlungen. Hierbei berücksichtigt die Stadtkasse mögliche Änderungen in der Höhe regelmäßig zu zahlender Beträge und sorgt selbst für eine termingemäße Abbuchung.

Der Vorteil des Verfahrens liegt darin, dass sich der Zahlungspflichtige selbst um nichts kümmern muss. Er muss weder Überweisungen durchführen noch bei regelmäßigen Zahlungen auf die Einhaltung der Termine achten.

Die Stadt erspart sich die Erstellung und den Versand von Zahlungserinnerungen mit evtl. weiteren Gebühren.

Gern bieten wir auch Abbuchungen für weitere wiederkehrende Forderungen an. (z.B. für Grundbesitzabgaben usw.)

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Stadtkasse muss schriftlich zum Lastschriftverfahren ermächtigt werden. Hierfür erhalten Sie am Jahresende Bescheide über die Friedhofsunterhaltungsgebühr mit angehängtem SEPA-Lastschriftmandat. Sie können dann dieses vorgefertigte Formular verwenden.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Buchungsgebühren an.

Wird eine in Auftrag gegebene Abbuchung jedoch von der Bank mangels Deckung nicht eingelöst (Rücklastschrift) so entstehen Stornogebühren, die dem Kontoinhaber wieder in Rechnung gestellt werden.

Hinweise / Besonderheiten

Sollten Sie einmal nicht in der Lage sein, Ihre Forderungen fristgerecht zu begleichen, setzen Sie sich bitte frühzeitig mit Ihrem Sachbearbeiter in Verbindung.

Außerdem wird gebeten, bei Änderungen von IBAN und BIC die Stadtkasse mindestens 2 Wochen vor Fälligkeit zu benachrichtigen, weil sonst in der SEPA-Lastschriftverfahren nicht mehr eingegriffen werden kann. Bankgebühren für Rücklastschriften gehen ausschließlich zu Lasten des Kontoinhabers.

Der Zahlungspflichtige ist vor unberechtigten Abbuchungen im großen Umfang gesetzlich geschützt. Er kann innerhalb von acht Wochen jede Abbuchung direkt von seiner Bank rückgängig machen lassen. Selbstverständlich können unberechtigte Abbuchungen auch später noch zurückgefordert werden.

Eine Einzugsermächtigung kann außerdem jederzeit widerrufen werden.