| 1. | In der Stadt Wurzbach wird am 11. Juni 2023 ein hauptamtlicher Bürgermeister gewählt. |
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| Zum hauptamtlichen Bürgermeister, der als Beamter auf Zeit auf die Dauer von 6 Jahren gewählt wird, ist jeder Wahlberechtigte im Sinne der §§ 1 und 2 ThürKWG wählbar, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat. Nicht wählbar ist, wer am Wahltag das 65. Lebensjahr vollendet hat. |
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| Zum hauptamtlichen Bürgermeister kann auch ein Bewerber gewählt werden, der zur Zeit der Wahl seinen Aufenthalt nicht in der Gemeinde hat. |
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| Für das Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters sind Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie Deutsche (§§ 1 Abs. 2, 24 Abs. 2 Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG, § 1 Thüringer Kommunalwahlordnung - ThürKWO). |
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| Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland zurzeit: |
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| Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Griechenland, Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie Republik Zypern. |
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| Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Begleitung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat, in Strafhaft oder in Sicherheitsverwahrung befindet. |
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| Zum Bürgermeister kann außerdem nicht gewählt werden, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintritt. Darüber hinaus ist zum Bürgermeister nicht wählbar, wer im Übrigen die persönliche Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht besitzt. |
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| Jeder Bewerber für das Amt des Bürgermeisters hat für die Zulassung zur Wahl gegenüber dem Wahlleiter eine schriftliche Erklärung abzugeben, ob er wissentlich als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat; er muss ferner erklären, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte insbesondere beim Landesamt für Verfassungsschutz sowie beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR einverstanden ist und ihm die Eignung für eine Berufung in das Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt (§ 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG). |
| 1.1 | Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden. |
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| Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. |
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| Jede Partei, jede Wählergruppe und jeder Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag einreichen, der nur einen Bewerber enthalten darf und dem eine Erklärung des Bewerbers nach § 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG beizufügen ist. Der Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen, sofern er Bewerber im Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist. |
| Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. | |
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| Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen die Unterschriften von mindestens zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlages sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig. |
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| In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlages der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärung zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. |
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| Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde abberufen und durch andere ersetzt werden. |
| 1.2 | Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) enthalten: |
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| a) | das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe, |
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| b) | Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift des Bewerbers, |
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| c) | die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters, |
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| d) | die Unterschriften von mindestens zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift. |
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| Dem Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe sind als Anlage beizufügen: | |
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| a) | die Erklärungen des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO, dass er seiner Aufnahme als Bewerber in den Wahlvorschlag zustimmt, nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte einverstanden ist und ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt, |
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| b) | eine Ausfertigung der Niederschrift nach § 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach § 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung, |
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| c) | Versicherungen an Eides statt des Versammlungsleiters und zwei weiterer Teilnehmer der Versammlung nach § 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG |
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| d) | eine Bescheinigung der Gemeinde seiner Hauptwohnung über die Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 22 zur ThürKWO, wenn die Hauptwohnung nicht in der Gemeinde ist, in der er sich bewirbt. |
| 1.3 | Der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers muss nach dem Muster der Anlage 7 und 7a zur ThürKWO den Nachnamen des Bewerbers als Kennwort, den Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift des Bewerbers sowie unter Angabe des Vor- und Nachnamens, des Geburtsdatums und der Anschrift, die Unterschriften von mindestens fünfmal soviel Wahlberechtigten tragen, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 80 Unterschriften). Bewirbt sich der bisherige Bürgermeister als Einzelbewerber, sind keine Unterstützungsunterschriften erforderlich. |
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| Dem Wahlvorschlag des Einzelbewerbers sind als Anlage beizufügen: |
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| Die Erklärungen des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 6a zur ThürKWO, dass er für dieselbe Wahl nicht in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte einverstanden ist und ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt. |
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| Zusätzlich ist eine Bescheinigung der Gemeinde seiner Hauptwohnung über die Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 22 zur ThürKWO beizufügen, wenn die Hauptwohnung nicht in der Gemeinde ist, in der er sich bewirbt. |
| 2. | Der von einer Partei oder Wählergruppe aufgestellte Bewerber muss in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. |
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| Der Bewerber kann auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern einer Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen einer Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt worden sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. |
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| Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl in geheimer Abstimmung erfolgt ist. |
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| Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt in soweit als zuständige Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. |
| 3. | Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht auf Grund eines eigenen Wahlvorschlages seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Landtag, im Kreistag oder im Stadtrat vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal soviel Wahlberechtigten unterstützt werden, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 74 Unterschriften). |
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| Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Stadtrat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Saale-Orla-Kreises oder im Stadtrat der Stadt Wurzbach vertreten ist. |
| 3.1 | Die Wahlberechtigten haben sich dazu persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom Wahlleiter bei der Stadt Wurzbach bis zum 08. Mai 2023 ausgelegten Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom Wahlleiter mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlages während der üblichen Dienstzeiten der Stadt Wurzbach |
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| Montag | 09.00 - 12.00 Uhr |
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| Dienstag | 09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr |
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| Donnerstag | 09.00 - 12.00 Uhr |
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| Freitag | 09.00 - 12.00 Uhr |
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| in Leutenberger Str. 10, 07343 Wurzbach,
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| Zimmer 204
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| ausgelegt.
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| Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, den Eintragungsraum bei der Stadtverwaltung aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen. |
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| Unterstützungsunterschriften dürfen nicht vom Bewerber des Wahlvorschlages geleistet werden. Ein Wahlberechtigter darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen oder durch Leistung einer Unterstützungsunterschrift unterstützen; hat ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge für die selbe Wahl unterzeichnet oder unterstützt, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen bzw. in allen Listen zur Leistung von Unterstützungsunterschriften ungültig. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgezogen werden. |
| 3.2 | Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlages (§ 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlages war. |
| 3.3 | Trägt der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers noch nicht die Zahl an erforderlichen Unterschriften, so wird dieser Wahlvorschlag ebenfalls vom Wahlleiter mit einer Liste der noch erforderlichen Unterschriften (Anlage 7a zur ThürKWO) verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlages ausgelegt. Die unter 3.1 gemachten Ausführungen gelten entsprechend. |
| 4. | Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am |
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| 28. April 2023 bis 18.00 Uhr |
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| eingereicht sein. |
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| Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter der Stadt Wurzbach, Leutenberger Str. 10, Zimmer 204 einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 28.04.2023 bis 18.00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlages und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlages oder durch schriftliche Erklärung des Einzelbewerbers zurückgenommen werden. |
| 5. | Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so wird die Wahl ohne Bindung an einen vorgeschlagenen Bewerber durchgeführt. |
| 6. | Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten oder die Einzelbewerber aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. |
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| Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens 08. Mai 2023, 18.00 Uhr behoben sein. |
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| Am 09. Mai 2023 tritt der Gemeindewahlausschuss zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. Stirbt ein Bewerber oder verliert er die Wählbarkeit nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber vor der Wahl, so findet die Wahl nicht statt. |
| 7. | Die im Thüringer Kommunalwahlgesetz oder in der Thüringer Kommunalwahlordnung vor- gesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt; eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen (§ 37 Abs. 2 ThürKWG). |
| 8. | Status- und Funktionsbezeichnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form (§ 41 ThürKWG). |
Wurzbach, den 27.03.2023
K. Bauer
Wahlleiterin