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Wurzbacher Stadtkurier Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Wurzbach
Ausgabe 5/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wurzbach vom 11.04.2025

Aufgrund der §§ 35 und 78 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. 2003, S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. 2024, S. 277, 288) sowie der §§ 14 und 21 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. 2000, S. 301), zuletzt geändert durch Art. 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. 2024, S. 277, 288) und des § 36 der Friedhofssatzung der Stadt Wurzbach hat der Stadtrat der Stadt Wurzbach in der Sitzung am 17.12.2024 (Beschluss-Nr. 2024-0098) die folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1

Gebührenerhebung

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtung und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Wurzbach vom 28.04.2025 werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

 — 

§ 2

Gebührenschuldner

(1)

Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung sind:

a)

bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht und nach § 18 des Thüringer Bestattungsgesetztes (ThürBestG) die Bestattungskosten zu tragen haben.

Das sind:

1.

der Ehegatte,

2.

der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,

3.

die Kinder,

4.

die Eltern,

5.

die Geschwister,

6.

die Enkelkinder,

7.

die Großeltern,

8.

der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

b)

bei allen sonstigen in der Friedhofssatzung aufgeführten Leistungen deren Antragsteller oder Auftraggeber.

(2)

Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch

a)

der Antragsteller;

b)

diejenige Person, die sich der Stadt Wurzbach gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(3)

Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

 — 

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1)

Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.

Bei Verwaltungsgebühren nach dieser Satzung entsteht die Gebührenschuld mit Beendigung der Amtshandlung.

(2)

Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid.

(3)

Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.

(4)

Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet werden.

 — 

§ 4

Rechtsbehelf/Zwangsmittel

(1)

Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2)

Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.

(3)

Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

 — 

II. Gebühren

§ 5

Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten

an Grabstätten

Für die Überlassung von Nutzungsrechten an Grabstätten und deren Verlängerung werden folgende Gebühren erhoben:

1.

Urnenbeisetzungen - Einzelgrabstätte

1.1.

Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit von 15 Jahren

1.2.

Verlängerung des Nutzungsrechtes für jedes weitere Jahr

1.3.

bei Umbettungen für die anteilige Restliegezeit pro Jahr

2.

Urnenbeisetzungen - Doppelgrabstätte

2.1.

Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit von 15 Jahren

2.2.

Verlängerung des Nutzungsrechtes für jedes weitere Jahr

2.3.

bei Umbettungen für die anteilige Restliegezeit pro Jahr

3.

Erdbestattungen - Einzelgrabstätte

3.1.

Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren

3.2.

Verlängerung des Nutzungsrechtes für jedes weitere Jahr

3.3.

bei Umbettungen für die anteilige Restliegezeit pro Jahr

4.

Erdbestattungen - Doppelgrabstätte

4.1.

Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren

4.2.

Verlängerung des Nutzungsrechtes für jedes weitere Jahr

4.3.

bei Umbettungen für die anteilige Restliegezeit pro Jahr

5.

Urnenbeisetzungen - Urnengemeinschaftsanlage

5.1.

Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit von 15 Jahren

5.2.

auf Wunsch namentliche Kennzeichnung an der Namensstele

(mit Geburts- & Sterbedatum) für die Dauer der Ruhezeit von 15 Jahren

 — 

§ 6

Gebühren für die Herstellung und Entfernung von Gräbern

sowie für Umbettungen

Die folgenden in der Friedhofssatzung der Stadt Wurzbach aufgeführten Leistungen erfolgen ausschließlich im direkten Auftrag und auf Kosten des Bestattungspflichtigen, des Nutzungsberechtigten oder des Antragstellers durch eine geeignete Fachfirma, den Bauhof der Stadt Wurzbach oder durch ein zugelassenes Bestattungsunternehmen:

a)

Umbettung (nach § 5 Abs. 3 der Friedhofssatzung);

b)

Grabherstellung (nach § 11 Abs. 1 der Friedhofssatzung);

c)

Entfernung von nicht genehmigten Grabmalen und baulichen Anlagen

(nach § 25 Abs. 6 der Friedhofssatzung);

d)

Entfernung von Grabstätten vor und nach Ablauf der Ruhezeit/ Nutzungszeit

(nach § 28 der Friedhofssatzung);

e)

Entfernung von Grabstätten nach Entzug des Nutzungsrechts

(nach § 30 Abs. 2 der Friedhofssatzung).

Die Durchführung der Leistungen nach c) bis e) werden durch den Bauhof der Stadt Wurzbach angeboten und die Gebühren nach § 10 dieser Satzung geltend gemacht.

 — 

§ 7

Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle

Für die Benutzung der Leichenhallen werden folgende Gebühren erhoben:

Nutzung der Leichenhalle pro Tag  —  48,00 €

 — 

§ 8

Gebühren für die Unterhaltung der Friedhofsanlagen

Für die laufende Pflege und Unterhaltung sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit auf den Friedhöfen werden für die regelmäßige Nutzung aller Einrichtungen folgende Gebühren erhoben:

a)

Erdgrabstätten nach §14 der Friedhofssatzung

40,00 €/Jahr

b)

Urnengrabstätten nach § 15 der Friedhofssatzung

40,00 €/Jahr

c)

Urnengemeinschaftsanlage nach § 16 der Friedhofssatzung

40,00 €/einmalig

 — 

§ 9

Fälligkeit und Zahlung der Gebühren für die Unterhaltung der Friedhofsanlagen

(1)

Die Gebühr für die Unterhaltung der Friedhofsanlagen nach § 8 a) und b) dieser Satzung sind jährlich zu entrichten.

Die Gebühr für die Unterhaltung der Friedhofsanlagen nach § 8 a) und b) wird am 01.02. des laufenden Jahres fällig und wird grundsätzlich per Lastschrifteneinzugsverfahren von der Stadt Wurzbach, Stadtkasse vom Konto des/der Zahlungspflichtigen abgebucht.

(2)

Die Gebühr für die Unterhaltung der Friedhofsanlagen nach § 8 c) dieser Satzung ist einmalig zu entrichten. Sie ist einen Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.

(3)

Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet der Bürgermeister.

 — 

§ 10

Gebühren für die Entfernung von Grabmalen

Für die Entfernung vom Grabmalen vor oder nach der Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit, nach der Entziehung des Nutzungsrechts beziehungsweise nach der Entfernung von nicht genehmigten Grabmalen und baulichen Anlagen durch den Friedhofsträger oder durch von ihm Beauftragte werden folgende Gebühren erhoben:

(1)

für die Entfernung von Grabmalen und Abdeckplatten oder ähnlichen Einrichtungen

a)

Erdgrabstätten

nach §14 der Friedhofssatzung  — 160,00 €

b)

Urnengrabstätten

nach § 15 der Friedhofssatzung  —  100,00 €

(2)

für die Entfernung von Bäumen, Strauchwerk,

Gebüsch  —  50,00 €

 — 

§ 11

Verwaltungsgebühren

Soweit keine Verwaltungskosten nach der jeweils geltenden Verwaltungskostensatzung der Stadt Wurzbach erhoben werden, gelten die nachfolgend aufgeführten Verwaltungsgebühren:

1.

einmalige Verwaltungsgebühr je Bestattung/ Beisetzung

1.1

-

für Antragssteller i.S.d. § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung

der Stadt Wurzbach  — 25,00 €

1.2

-

für Antragssteller4 i.S.d. § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung

der Stadt Wurzbach  —  25,00 €

2.

Erteilung der Verlängerung einer bestehenden

Grabstätte  —  10,00 €

(auch Wiedererwerb)

3.

Genehmigung eines Grabmals  — 10,00 €

oder dessen Veränderung

4.

Genehmigung einer Umbettung  —  25,00 €

5.

Erteilung der Zulassung eines Gewerbetreibenden auf dem Friedhof

5.1

-

einmalig (Gültigkeit für 1 Tag)  —  5,00 €

5.2

-

Erstausstellung mit einer Gültigkeit

von 5 Jahren  —  20,00 €

5.3

-

Verlängerung einer bereits bestehenden Zulassung

um weitere 5 Jahre  —  10,00 €

6.

Erteilung einer Erlaubnis zum Befahren des Friedhofs mit einem Kraftfahrzeug

6.1

-

einmalig (Gültigkeit für 1 Tag)  —  5,00 €

6.2

-

Erstausstellung mit einer Gültigkeit

von 5 Jahren  —  10,00 €

6.3

-

Verlängerung einer bereits bestehenden Erlaubnis

um weitere 5 Jahre  —  5,00 €

7.

Erteilung Erlaubnis für Film-, Video-, Foto- oder Tonaufnahmen

7.1

-

einmalig (Gültigkeit für 1 Tag)  —  5,00 €

7.2

-

Erstausstellung mit einer Gültigkeit

von 5 Jahren  —  10,00 €

7.3

-

Verlängerung einer bereits bestehenden Erlaubnis

um weitere 5 Jahre  —  5,00 €

8.

Aufbewahrung einer Urne

bis zu 30 Kalendertagen  —  5,00 €

8.1

-

für jeden weiteren Tag  —  0,50 €

 — 

III. Schlussvorschriften

§ 12

Übergangsvorschriften

(1)

Für ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits erworbenes Nutzungsrecht an Erd- oder Urnengrabstätten gilt:

-

für die Verlängerung von Nutzungsrechten bereits bestehender Grabstätten (auch Wiedererwerb) wird eine Gebühr entsprechend der Regelung in § 5 dieser Gebührensatzung (Punkt 1.2., 2.2., 3.2. bzw. 4.2.) erhoben.

(2)

Für ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits erworbenes Nutzungsrecht an Urnengemeinschaftsanlagen gilt:

-

für die nachträgliche Anbringung einer namentlichen Kennzeichnung an der Namensstele wird die volle Gebühr nach Punkt 5.2. des § 5 dieser Satzung erhoben. In diesen Fällen gilt für die Dauer der Anbringung der Tafel abweichend der Ablauf von 15 Jahren ab Herstellungsdatum der Namenstafel (und nicht der Ablauf der Ruhezeit von 15 Jahren).

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§ 13

Gleichstellungsklausel

Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch weiblicher Form.

 — 

§ 14

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wurzbach vom 08.07.2016 und alle übrigen entgegenstehenden ortrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Guido Kant-von der Recke

Bürgermeister

Schlussbemerkung gem. § 21 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt Wurzbach geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.