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Wurzbacher Stadtkurier Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Wurzbach
Ausgabe 5/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Friedhofssatzung der Stadt Wurzbach vom 28.04.2025

Aufgrund der §§ 35 und 78 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. 2003, S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) sowie des § 22 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. 2004, S. 505 ff.), zuletzt geändert durch den Artikel 12 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. 2024, S. 277, 284) hat der Stadtrat der Stadt Wurzbach in seiner Sitzung am 23.04.2025 (Beschluss-Nr. 2025/0018) die folgende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

(1)

Diese Friedhofssatzung gilt für alle kommunalen Friedhöfe im Gebiet der Stadt Wurzbach:

1.

Friedhof Grumbach

2.

Friedhof Heinersdorf

3.

Friedhof Oßla

4.

Friedhof Titschendorf

5.

Friedhof Weitisberga

6.

Friedhof Wurzbach

(2)

Weiterhin gilt diese Friedhofssatzung für alle von der Stadt Wurzbach verwalteten Leichenhallen, die sich auf kommunalen und kirchlichen Friedhöfen befinden:

1.

Leichenhalle Grumbach

2.

Leichenhalle Oßla

3.

Leichenhalle Weitisberga

4.

Leichenhalle Wurzbach

§ 2

Bestattungsbezirke

(1)

Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a)

Bestattungsbezirk des Friedhofs Grumbach.

Er umfasst das Gebiet, das durch den Ortsteil Grumbach begrenzt wird.

b)

Bestattungsbezirk des Friedhofs Heinersdorf.

Er umfasst das Gebiet, das durch den Ortsteil Heinersdorf und den Ortsteilen Klettigshammer und Bärenmühle begrenzt wird.

c)

Bestattungsbezirk des Friedhofs Oßla.

Er umfasst das Gebiet, das durch den Ortsteil Oßla und den Ortsteil Knauermühle begrenzt wird.

d)

Bestattungsbezirk des Friedhofs Titschendorf.

Er umfasst das Gebiet, das durch den Ortsteil Titschendorf und den Ortsteilen Heinrichshöh und Rodacherbrunn begrenzt wird.

e)

Bestattungsbezirk des Friedhofs Weitisberga.

Er umfasst das Gebiet, das durch den Ortsteil Weitisberga begrenzt wird.

f)

Bestattungsbezirk des Friedhofs Wurzbach.

Er umfasst das Gebiet, das durch die Stadt Wurzbach mit den Ortsteilen Dürrenbach und Heinrichsort begrenzt wird.

(2)

Die Verstorbenen werden in der Regel auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

Etwas anderes gilt nur, wenn

a)

ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,

b)

Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind,

c)

der Verstorbene in einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften beigesetzt werden soll und solche Grabstätten auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes nicht zur Verfügung stehen.

(3)

Die Bestattung anderer Personen, die nicht unter Abs. 2 fallen, ist nur nach Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 3

Friedhofszweck

Die Friedhöfe dienen der geordneten, pietätvollen und würdigen Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

§ 4

Schließung und Entwidmung

(1)

Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.

(2)

Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine Wahlgrabstätte auf einem anderen Friedhofsteil oder Friedhof der Stadt Wurzbach zur Verfügung gestellt.

(3)

Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet (§ 5). Den jeweiligen Nutzungsberechtigten sind für den Fall noch laufender Ruhefristen für die restliche Dauer der Nutzungsrechte entsprechende Rechte auf einem anderen Friedhofsteil oder Friedhof einzuräumen.

(4)

Schließung oder Entwidmung sowie damit verbundene Umbettungstermine werden ortsüblich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, sofern sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5)

Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

§ 5

Umbettungen

(1)

Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2)

Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

Für die Zustimmung/Genehmigung einer Umbettung werden Verwaltungsgebühren nach § 11 (Punkt 4) der Friedhofsgebührensatzung erhoben.

Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses.

(3)

Umbettungen und alle damit verbundenen Maßnahmen für die Wiederherstellung benachbarter Grabstätten und Anlagen, die im Zusammenhang mit der Umbettung entstehen, dürfen ausschließlich durch ein zugelassenes Bestattungsunternehmen durchgeführt werden.

Die Kosten der Umbettung und den Ersatz aller damit verbundenen Aufwendungen trägt außer in den Fällen nach § 4 Abs. 3 der Antragsteller.

(4)

Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

Umbettungstermine werden einen Monat vorher ortsüblich öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie dem jeweiligen Nutzungsberechtigten schriftlich mitzuteilen.

(5)

Mit dem Zeitpunkt der Umbettung erlischt das Nutzungsrecht für die frei gewordene Grabstätte. Besteht eine Grabstätte aus mehreren Grabstellen, gilt dies jedoch nur, wenn die gesamte Grabstätte durch Umbettung frei wird.

Dem jeweiligen Nutzungsberechtigten sind für den Fall noch laufender Ruhefristen für die restliche Dauer der Nutzungsrechte entsprechende Rechte auf einem anderen Friedhofsteil innerhalb der Gemeinde oder auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde einzuräumen.

Erfolgt die Umbettung auf einen der Friedhöfe nach § 1 Abs. 1 dieser Satzung richten sich die Gebühren für die Einrichtung der neuen Grabstelle nach der Friedhofsgebührensatzung. In den Fällen nach § 4 Abs. 3 entfallen die Gebühren.

(6)

Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6

Öffnungszeiten

(1)

Die Friedhöfe sind grundsätzlich ganztägig für den Besucherverkehr geöffnet.

(2)

Die Friedhofsverwaltung kann davon abweichende Öffnungszeiten festlegen.

Diese werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben.

(3)

Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 7

Verhalten auf dem Friedhof

(1)

Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofs- und Stadtpersonals ist Folge zu leisten.

Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2)

Innerhalb des Friedhofes ist nicht gestattet:

a)

das Befahren der Wege und Flächen mit Fahrzeugen aller Art, soweit hierzu nicht eine besondere Erlaubnis der Friedhofsverwaltung erteilt worden ist. Ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle, Krankenfahrstühle und ähnliche Hilfsmittel, die zur Fortbewegung zwingend notwendig sind sowie Fahrzeuge der Stadtverwaltung. Die Gebühren für die Erlaubniserteilung richten sich nach § 11 (Punkt 6) der Friedhofsgebührensatzung.

b)

an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen;

c)

Waren und Dienstleistungen aller Art anzubieten oder hierfür zu werben;

d)

ohne vorherige Erlaubnis der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film-, Video-, Foto- oder Tonaufnahmen zu erstellen. Die Gebühren für die Erlaubniserteilung richten sich nach § 11 (Punkt 7) der Friedhofsgebührensatzung.

e)

zu lärmen, zu spielen oder zu lagern;

f)

abgesehen von genehmigten Trauerfeiern Musik- oder Gesangsdarbietungen zu erbringen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben;

g)

Druckschriften zu verteilen. Ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind.

h)

den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigterweise und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege bestimmt sind) zu betreten;

i)

Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen;

j)

Tiere mitzubringen, ausgenommen Behindertenbegleithunde.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3)

Gedenkfeiern und andere, nicht mit der Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens zwei Wochen vor Durchführung anzumelden.

(4)

Für die Durchführung des Verfahrens nach Abs. 2 Buchstabe a) und d) gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) über die einheitliche Stelle in der jeweils gültigen Fassung (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).

§ 8

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1)

Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen.

(2)

Der Friedhofsverwaltung ist nach Aufforderung nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.

(3)

Die Friedhofsverwaltung stellt dem Gewerbetreibenden für die Ausführung seiner Tätigkeiten auf den Friedhöfen der Stadt Wurzbach eine Erlaubnis mit einer maximalen Gültigkeit von 5 Jahren aus. Die Gebühren für die Erlaubniserteilung richten sich nach § 11 (Punkt 5) der Friedhofsgebührensatzung.

(4)

Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(5)

Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags ausgeführt werden. Mit den Arbeiten darf nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Arbeiten sind spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 15.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.

(6)

Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(7)

Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.

(8)

Für die Durchführung des Verfahrens nach Abs. 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) über die einheitliche Stelle in der jeweils gültigen Fassung (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).

III. Bestattungsvorschriften

§ 9

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1)

Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(2)

Für die Bestattung haben die Personen zu sorgen, die nach bürgerlichem Recht und nach § 18 ThürBestG die Bestattungskosten zu tragen haben.

Das sind neben dem vom Verstorbenen zu Lebzeiten Beauftragten die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge:

a)

der Ehegatte,

b)

der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,

c)

die Kinder,

d)

die Eltern,

e)

die Geschwister,

f)

die Enkelkinder,

g)

die Großeltern,

h)

der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Kommen für die Bestattungspflicht mehrere Personen nach a) bis h) in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren Person vor; Beauftragte gehen Angehörigen vor.

Seitens der Friedhofsverwaltung erfolgt keine Prüfung der familiären oder erbrechtlichen Verhältnisse.

(3)

Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen/Beauftragten und gegebenenfalls mit der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der bzw. die Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.

(4)

Die bei den Verstorbenen befindlichen Wertgegenstände sind (soweit sie nicht bei dem Toten verbleiben sollen) vor der Überführung zum Friedhof durch die Angehörigen oder Beauftragten zu entnehmen. Sollen Wertgegenstände mit beigesetzt werden, hat der Einlieferer eine entsprechende Einverständniserklärung vorzulegen. Eine Haftung für solche Wertgegenstände ist in jedem Fall ausgeschlossen.

(5)

Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach der Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt werden.

Verstorbene, die nicht binnen 10 Tagen und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen nach Abs. 2 durch den Friedhofsträger bestattet/ beigesetzt.

§ 10

Sarg- und Urnenpflicht

(1)

Für Erdbestattungen besteht Sargpflicht (§ 23 Abs. 1 ThürBestG).

(2)

Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoff oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

(3)

Die Särge dürfen höchstens 2,10 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(4)

Für die Bestattung in vorhandenen Grüften werden nur Holzsärge zugelassen.

(5)

Das Einsenken von Särgen in Gräber, in denen sich Schlamm oder Wasser befindet, ist unzulässig.

(6)

Die Friedhofsverwaltung kann im Einzelfall von der Sargpflicht im Einvernehmen mit der unteren Gesundheitsbehörde Ausnahmen zulassen, soweit hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Leichentücher müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen.

(7)

Für die Beisetzung von Aschen besteht auf den Friedhöfen der Stadt Wurzbach Urnenpflicht. Das Ausstreuen der Asche ist nicht gestattet.

(8)

Urnenkapseln sowie Überurnen müssen aus zersetzbarem Material sein.

§ 11

Grabherstellung

(1)

Die Gräber werden im Auftrag und auf Kosten des Bestattungspflichtigen (§ 9 Abs. 2) durch ein zugelassenes Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder verfüllt.

(2)

Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3)

Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. Der Abstand zwischen Urnengräbern muss 0,30 m betragen.

(4)

Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

§ 12

Ruhezeiten

(1)

Die Mindestruhezeit beträgt für Särge 20 Jahre und für Urnen 15 Jahre.

(2)

Grabstellen dürfen frühestens nach Ablauf der in Abs. 1 geregelten Mindestruhezeit wiederbelegt oder anderweitig verwendet werden.

IV. Grabstätten

§ 13

Arten der Grabstätten

(1)

Die Grabstätten werden unterschieden in

a)

Erdgrabstätten gemäß § 14,

b)

Urnengrabstätten gemäß § 15,

c)

Urnengemeinschaftsanlagen gemäß § 16,

d)

Ehrengrabstätten gemäß § 17.

(2)

Es besteht kein Anspruch auf Überlassung des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 14

Erdgrabstätten

(Einzel- und Doppelgrabstätten)

(1)

Erdgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und zugeteilt werden.

(2)

Für Erdgrabstätten wird im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit nach § 12 Abs. 1 ein Nutzungsrecht von 20 Jahren für die Bestattung einer Leiche verliehen.

Für den Erwerb von Nutzungsrechten werden Gebühren nach § 5 (Punkt 3.1 bzw. 4.1) der Friedhofsgebührensatzung erhoben.

(3)

Die Erdgrabstätten werden unterschieden in

-

Einzelgrabstätten mit einer Erdbestattung und maximal zwei Urnen

sowie in

-

Doppelgrabstätten mit zwei Erdbestattungen und bis zu vier Urnen

(je Grabstelle zwei Urnen).

(4)

Die Beisetzung von Urnen in Erdgrabstätten (Einzel- oder Doppelgrabstätten) ist möglich, wenn

a)

die Ruhezeit der Urne von 15 Jahren die Nutzungszeit der Erdgrabstätte nicht überschreitet. In diesem Fall werden für die Beisetzung der Urne keine gesonderten Gebühren erhoben.

oder

b)

das Nutzungsrecht der Erdgrabstätte mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit der Urne verlängert wurde. Pro Jahr der Verlängerung der Erdgrabstätte werden Gebühren nach § 5 der Friedhofsgebührensatzung (Punkt 3.2. bzw. 4.2.) erhoben.

(5)

Außerdem ist es zulässig, in einer Erdgrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren gemeinsam zu bestatten.

§ 15

Urnengrabstätten

(Einzel- und Doppelgrabstätten)

(1)

Urnengrabstätten sind Aschegrabstätten, die der Reihe nach belegt und zugeteilt werden.

(2)

Für Urnengrabstätten wird im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit nach § 12 Abs. 1 ein Nutzungsrecht von 15 Jahren für die Beisetzung einer Urne verliehen.

Für den Erwerb von Nutzungsrechten werden Gebühren nach § 5 (Punkt 1.1 bzw. 2.1) der Friedhofsgebührensatzung erhoben.

(3)

Die Urnengrabstätten werden unterschieden in

-

Einzelgrabstätten mit einer Beisetzung von maximal 2 Urnen

sowie in

-

Doppelgrabstätten mit einer Beisetzung von maximal 4 Urnen

(je Grabstelle 2 Urnen).

(4)

Die Beisetzung der jeweils 2. Urne in bereits bestehende Urnengrabstätten (Einzel- oder Doppelgrabstätten) ist möglich, wenn das Nutzungsrecht für die Urnengrabstätte mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit der 2. Urne verlängert wurde. Pro Jahr der Verlängerung der Urnengrabstätte werden Gebühren nach § 5 der Friedhofsgebührensatzung (Punkt 1.2. bzw. 2.2.) erhoben.

§ 16

Urnengemeinschaftsanlagen

(1)

Urnengemeinschaftsanlagen sind Grabstätten, in denen mehrere Urnen gemeinschaftlich beigesetzt werden können. Die Beisetzung der Urnen erfolgt auf einer dafür vorgesehenen Grünfläche, wobei die genaue Lage der einzelnen Urne nicht kenntlich gemacht wird.

(2)

Für die Urnengemeinschaftsanlage wird im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit nach § 12 Abs. 1 ein Nutzungsrecht von 15 Jahren für die Beisetzung einer Urne verliehen.

Für den Erwerb von Nutzungsrechten werden Gebühren nach § 5 (Punkt 5.1) der Friedhofsgebührensatzung erhoben.

(3)

Die Grabgestaltung und -pflege von Urnengemeinschaftsanlagen erfolgt allein durch die Stadt Wurzbach oder in deren Auftrag. Eine individuelle Mitgestaltung etwa durch den Nutzungsberechtigten oder durch anderweitige Angehörige des Verstorbenen ist nicht zulässig.

(4)

Grabschmuck, insbesondere Kränze, Blumen und Gebinde, dürfen nur anlässlich der Beisetzung der Urne direkt am Gedenkstein niedergelegt werden. Die Beräumung erfolgt spätestens 4 Wochen nach der Beisetzung durch den Nutzungsberechtigten.

Im Übrigen ist das Ablegen von Grabschmuck aller Art ganzjährig verboten. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, abgelegten Grabschmuck beräumen zu lassen.

(5)

Sofern gewünscht, werden Vor- und Familiennamen sowie das Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen vom Friedhofsträger auf einer zu diesem Zweck errichteten baulichen Anlage (Namensstele) für die Dauer der Ruhezeit von 15 Jahren zentral und öffentlich einsehbar vermerkt.

Für eine namentliche Kennzeichnung werden Gebühren nach § 5 (Punkt 5.2) der Friedhofsgebührensatzung erhoben.

(6)

Eine Umbettung von Urnen aus Urnengemeinschaftsanlagen ist ausgeschlossen.

§ 17

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen ausschließlich der Stadt Wurzbach.

§ 18

Grabstättenregister

(1)

Die Stadt Wurzbach führt für alle Friedhöfe nach § 1 Abs. 1 dieser Satzung ein Grabstätten-register.

(2)

Aus dem Grabstättenregister gehen alle mit Nutzungsrecht belegten Grabstätten mit den folgenden Angaben hervor:

a)

Zuordnung der Grabstellen:

-

Friedhof;

-

Abteilung;

-

Reihe;

-

Nummer der Grabstätte.

b)

Belegungsstatus der Grabstellen:

-

Angaben zum Bestatteten:

Familienname, Vorname(n), Geburts- und Sterbetag, letzte Wohnanschrift, Tag der Bestattung/Beisetzung, Kopie der Sterbeurkunde

-

Angaben zum Nutzungsrecht:

Dauer des Nutzungsrechts, Daten des Nutzungsberechtigten (Familienname, Vorname(n), Wohnanschrift), falls vorhanden die Daten der im Nutzungsrecht nachfolgenden Personen (Familienname, Vorname(n), Wohnanschrift)

(3)

Das Grabstättenregister kann mittels elektronischer Datenverarbeitungsprogramme geführt werden.

(4)

Das Grabstättenregister ist dauerhaft aufzubewahren.

V. Nutzungsrechte

§ 19

Vergabe des Nutzungsrechts

(1)

Alle Grabstätten nach dieser Satzung bleiben im Eigentum der Stadt Wurzbach. An ihnen können Nutzungsrechte nach den Bestimmungen dieser Satzung erworben werden.

(2)

Ein Nutzungsrecht für eine Grabstätte wird nur im Todesfalle an die natürliche Person vergeben, die die Bestattung anmeldet (§ 9) oder in deren Vollmacht sie angemeldet wird.

(3)

Die Vergabe des Nutzungsrechts erfolgt durch schriftliche Zuweisung, die mit anderen Regelungen, insbesondere einer Gebührenfestsetzung verbunden werden kann. Die Entstehung des Nutzungsrechts ist aufschiebend bedingt durch die Zahlung der festgesetzten und fälligen Gebühren.

(4)

Eine Änderung der Anschrift und/ oder des Namens des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung innerhalb von 6 Monaten unaufgefordert anzuzeigen.

§ 20

Verlängerung des Nutzungsrechts

(1)

Für die Erd- und Urnengrabstätten nach §§ 14 und 15 kann ein Nutzungsrecht wiedererworben oder verlängert werden. Dabei darf das Nutzungsrecht nicht unterbrochen werden. Ein Anspruch auf Wiedererwerb oder Verlängerung besteht nicht.

Für Urnengemeinschaftsanlagen (§ 16) ist der Wiedererwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechts ausgeschlossen.

(2)

Wiedererwerb: Ein Nutzungsrecht wird wiedererworben, wenn eine Nachbestattung in einer bereits bestehenden Erd- oder Urnengrabstätte (§ 14 Abs. 4 und § 15 Abs. 4) erfolgt.

(3)

Verlängerung: Ein Nutzungsrecht an Erd- oder Urnengrabstätten ist auf schriftlichen Antrag für 1 bis 10 Jahre zu verlängern.

(4)

Besteht eine Erd- oder Urnengrabstätte aus mehreren Grabstellen (Doppelgrabstätte) dann gilt der Wiedererwerb oder die Verlängerung für die gesamte Grabstätte.

(5)

Bei ungepflegten Grabstätten kann der Wiedererwerb oder die Verlängerung von der Sicherstellung der Grabpflege abhängig gemacht werden.

(6)

Ein Anspruch auf Wiedererwerb oder Verlängerung besteht nicht, wenn seit dem Ersterwerb des Nutzungsrechts 60 Jahre vergangen sind.

§ 21

Übertragung des Nutzungsrechts

(1)

Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auf eine andere natürliche Person übertragen. Die Übertragung des Nutzungsrechts auf eine andere natürliche Person ist schriftlich bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Wenn die benannte Person mit der Nachfolge einverstanden ist, sind alle Angehörigen an diese Entscheidung des Nutzungsberechtigten gebunden.

Sobald der Nachfolgefall eintritt, hat die benannte Person das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen.

(2)

Verstirbt der Nutzungsberechtigte ohne der Friedhofsverwaltung eine im Nutzungsrecht nachfolgende Person benannt zu haben oder lehnt die benannte Person die Nachfolge ab, wird das Nutzungsrecht für den Rest der Laufzeit in nachstehender Reihenfolge auf die volljährigen Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung übertragen:

a)

Ehegatte,

b)

Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,

c)

Kinder,

d)

Eltern,

e)

Geschwister,

f)

Enkelkinder,

g)

Großeltern,

h)

Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Kommen dabei mehrere Personen nach a) bis h) in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren Person vor.

(3)

Ist es binnen 24 Monaten nach dem Ableben des Nutzungsberechtigten zu keiner Übertragung des Nutzungsrechts gekommen, erlischt das Nutzungsrecht unbeschadet der Ruhefrist nach § 12 Abs.1.

§ 22

Erlöschen des Nutzungsrechtes

(1)

Das Nutzungsrecht erlischt mit dem Ablauf der Zeit, für die das Nutzungsrecht vergeben worden ist, d.h. mit Ablauf der Ruhezeit nach § 12 Abs. 1 oder mit Ablauf der Zeit des Wiedererwerbs oder der Verlängerung nach § 20.

Auf das Erlöschen des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte ca. 6 Monate vor Ablauf durch die Friedhofsverwaltung schriftlich hingewiesen.

(2)

Abweichend von Abs. 1 erlischt das Nutzungsrecht vorzeitig in folgenden Fällen:

a)

bei der Umbettung einer Grabstätte entsprechend § 5 Abs. 5;

b)

beim Ableben des Nutzungsberechtigten ohne Nachfolger entsprechend § 21 Abs. 3;

c)

bei einem begründeten Antrag auf vorzeitige Beräumung der Grabstätte

nach § 28 Abs. 3;

d)

bei Entzug des Nutzungsrechts durch den Friedhofsträger entsprechend § 30 Abs. 2.

In den Fällen nach a) bis d) kann die Grabstelle ausnahmsweise auch vor Ablauf der Ruhefrist entfernt werden. Eine Neubelegung oder anderweitige Verwendung ist nur unter Beachtung des § 12 Abs. 2 möglich.

(3)

Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt durch die Friedhofsverwaltung eine öffentliche Bekanntmachung über das Erlöschen des Nutzungsrechts sowie ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird der Aufforderung bzw. dem Hinweis nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung die Anlage entfernen lassen. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

VI. Gestaltungsvorschriften für Erd- und Urnengrabstätten

§ 23

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1)

Der Nutzungsberechtigte für Erd- und Urnengrabstätten (§§14, 15) hat diese so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden.

(2)

Die maximale Größe der Grabstätten beträgt für eine

a)

Urnengrabstätte:

-

als Einzelgrabstätte

Länge

1,00 m Breite

0,60 m

-

als Doppelgrabstätte

Länge

1,00 m Breite

bis 1,60 m

b)

Erdgrabstätte:

-

als Einzelgrabstätte:

Länge

1,80 m Breite

0,80 m

-

als Doppelgrabstätte:

Länge

1,80 m Breite

bis 2,00 m.

(3)

Die Mindeststärke der Grabmale beträgt:

a)

ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe:

0,12 m

b)

ab 1,01 m bis 1,5 m Höhe:

0,14 m.

(4)

Die maximale Höhe der Grabmale ist auf 1,50 m begrenzt.

(5)

Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit oder der Verkehrssicherheit erforderlich ist.

(6)

Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.

(7)

An Grabmalen und sonstigem Grabzubehör dürfen unauffällige Firmenzeichen eine Größe von 8 x 5 cm nicht übersteigen.

§ 24

Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Grabmale

(1)

Die Grabmale und baulichen Anlagen für Erd- und Urnengrabstätten (§§14, 15) unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 23 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung den nachstehenden zusätzlichen Anforderungen:

a)

Für Grabmale dürfen nur Natursteine verwendet werden.

Nicht zugelassen sind:

-

Findlinge, findlingsähnliche und grellweiße Grabmale;

Das gilt sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen.

b)

Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.

(2)

Es sind liegende und stehende Grabmalsteine möglich. Hierzu sind Natursteine zu verwenden.

(3)

Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

§ 25

Genehmigung von Grabmalen

(1)

Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind mit Ausnahme von Abs. 5 genehmigungspflichtig.

(2)

Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs, Inhalt Form und Anordnung der Inschrift sowie alle sicherheitsrelevanten Daten zur Standsicherheit des Grabmals ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

(3)

Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. Für die Genehmigung eines Grabmals oder dessen Veränderung werden Gebühren nach § 11 (Punkt 3) erhoben.

(4)

Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Zustimmung errichtet worden ist.

(5)

Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach Beisetzung verwendet werden.

(6)

Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Grabmale und bauliche Anlagen sind auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen oder baulich so zu verändern, dass eine Genehmigung nachträglich erteilt werden kann. Die Friedhofsverwaltung kann den Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, die Anlage innerhalb einer angemessenen Frist zu entfernen oder zu verändern. § 22 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 26

Standsicherheit von Grabmalen

(1)

Die Grabmale sind nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen lassen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(2)

Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 23 Abs. 3.

§ 27

Unterhaltung/ Verkehrssicherungspflicht

(1)

Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der Nutzungsberechtigte der Erd-/ Urnengrabstätte.

(2)

Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen.

Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen.

§ 22 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3)

Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen, das Abstürzen von Grabmalteilen oder sonstigen baulichen Anlagen aufgrund der Pflichtversäumnisse nach den Absätzen 1 und 2 verursacht wird.

(4)

Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der Friedhofsverwaltung geprüft. Der Prüfende muss über den Nachweis der Fachkunde über die Grabmalprüfung verfügen. Die Durchführung der Überprüfung wird vorher im Amtsblatt der Stadt Wurzbach bekanntgegeben.

§ 28

Entfernung

(1)

Die Entfernung von Grabstätten bedarf grundsätzlich der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Nutzungsberechtigte hat hierzu einen schriftlichen Antrag bei der Friedhofsverwaltung einzureichen.

(2)

Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind bei Erd- und Urnengrabstätten die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen durch den Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten oder durch eine von ihm beauftragte Fachfirma zu entfernen. Alternativ kann die Entfernung der Grabanlagen durch den Bauhof der Stadt Wurzbach kostenpflichtig beauftragt werden. Die Gebühren hierfür werden nach § 10 Abs. 1 der Friedhofsgebührensatzung erhoben.

Die Entfernung der Grabmale hat binnen 3 Monaten nach dem Ablauf des Nutzungsrechts zu erfolgen.

Nach Fristablauf ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, anstelle des Nutzungsberechtigten eine Fachfirma oder den Bauhof der Stadt Wurzbach mit der Entfernung der Grabstätte zu beauftragen. Die Kosten hierfür trägt der Nutzungsberechtigte.

(3)

Die Entfernung von Grabstätten vor Ablauf der Ruhezeit ist grundsätzlich verboten und kann nur in besonders begründeten Einzelfällen gestattet werden. Der Nutzungsberechtigte hat hierzu einen schriftlichen Antrag mit Begründung bei der Friedhofsverwaltung einzureichen. Zur Beurteilung, ob die Zustimmung zur vorzeitigen Entfernung eines Grabmals erteilt werden kann, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, zusätzliche Nachweise und Unterlagen vom Nutzungsberechtigten anzufordern.

(4)

Für die Entfernung von Grabstätten, für die kein Nutzungsberechtigter mehr ermittelt werden kann, gilt § 22 Abs. 3 gilt entsprechend.

(5)

Bei künstlerisch oder historisch wertvollen Grabmalen und baulichen Anlagen oder solchen, die aufgrund ihrer besonderen Eigenart erhalten bleiben sollen, kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung zur Entfernung des Grabmals versagen. In diesem Fall gehen alle Rechte und Pflichten an der Grabstätte mit Ablauf des Nutzungsrechts auf die Stadt Wurzbach über.

VII. Herrichtung und Pflege der Erd- und Urnengrabstätten

§ 29

Herrichtung und Unterhaltung

(1)

Alle Erd- und Urnengrabstätten nach §§ 14 und 15 müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 23 und 24 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2)

Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3)

Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Erd- und Urnengrabstätten nach §§ 14 und 15 ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.

Nutzungsberechtigte können die Grabstätten selbst herrichten und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen.

(4)

Erd- und Urnengrabstätten nach §§ 14 und 15 müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.

(5)

Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten sowie für die Pflege der Urnengemeinschaftsanlagen obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(6)

Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten.

(7)

Nicht zugelassen sind:

a)

das Pflanzen von Bäumen oder von großwüchsigen Sträuchern;

b)

das Einfassen der Grabstätten mit Hecken, losen Steinen, Metall, Glas oder Ähnlichem;

c)

das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen;

d)

das Aufstellen einer Bank oder sonstiger Sitzgelegenheiten.

(8)

Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z. B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material) ist vom Friedhof zu entfernen.

§ 30

Vernachlässigung der Grabpflege

(1)

Werden Erd- und Urnengrabstätten nach §§ 14 und 15 nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. § 22 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2)

Die Stadt Wurzbach kann dem Nutzungsberechtigten das Nutzungsrecht an der Grabstätte bereits vor Ablauf der Ruhezeit nach § 12 Abs. 1, ohne Entschädigung entziehen, sofern die Fristsetzung nach Abs. 1 oder die Aufforderung bzw. der Hinweis nach § 22 Abs. 3 drei Monate lang unbeachtet bleiben.

(3)

Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 31

Benutzung der Leichenhallen

(1)

Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leiche bis zur Bestattung.

Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2)

Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Verstorbenen aufgebahrt und von den Angehörigen gesehen werden. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

(3)

Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen dürfen nicht, auch nicht während der Trauerfeier geöffnet werden. Entscheidungen im Einzelfall trifft das Gesundheitsamt.

(4)

Für die Benutzung der Leichenhallen werden Gebühren nach § 7 der Friedhofsgebührensatzung erhoben.

§ 32

Trauerfeier

(1)

Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (z. B. Leichenhalle, Kirche, Andachtsraum), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

IX. Schlussvorschriften

§ 33

Alte Rechte

(1)

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeiten und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2)

Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 2 oder § 15 Abs. 2 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit (§ 12 Abs. 1) der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3)

Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 34

Haftung

(1)

Das Betreten der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen geschieht auf eigene Gefahr.

(2)

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen oder Schäden, die durch Sturm oder sonstige höhere Gewalt verursacht werden.

(3)

Im Übrigen haftet die Stadt für Sach- und Vermögensschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihres Personals.

§ 35

Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig i. S. d. § 19 ThürKO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a)

Umbettungen ohne vorherige Zustimmung nach § 5 Abs. 2 vornimmt,

b)

den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 6 betritt,

c)

sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 7 Abs. 1),

d)

entgegen der Bestimmung des § 7 Abs. 2

1.

Friedhofswege und -flächen mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis der Gemeindeverwaltung befährt,

2.

an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

3.

Waren und Dienstleistungen aller Art anbietet oder hierfür wirbt,

4.

ohne vorheriger Erlaubnis der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film-, Video-, Foto- oder Tonaufnahmen erstellt,

5.

lärmt, spielt oder lagert

6.

abgesehen von genehmigten Trauerfeiern Musik- oder Gesangsdarbietungen erbringt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt,

7.

Druckschriften verteilt,

8.

den Friedhof oder seine Einrichtungen, Anlagen oder Grabstätten verunreinigt oder beschädigt bzw. Einfriedungen und Hecken übersteigt oder Grabstätten und Grabeinfassungen sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege bestimmt sind) unberechtigterweise betritt,

9.

Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,

10.

Tiere mitbringt, ausgenommen Behindertenbegleithunde,

e)

entgegen § 7 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,

f)

entgegen § 8 einer gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof ohne vorheriger Anzeige bei der Friedhofsverwaltung nachgeht,

g)

entgegen § 16 Abs. 3 und 4 eine widerrechtliche Mitgestaltung der Urnengemeinschaftsanlagen vornimmt oder wiederholt außerhalb von Urnenbeisetzungen Grabschmuck an Urnengemeinschaftsanlagen ablegt,

h)

die Bestimmungen über die zulässigen Maße für Grabmale nach § 23 nicht einhält,

i)

Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne vorheriger Genehmigung der Friedhofsverwaltung nach § 25 errichtet oder verändert,

j)

Grabmale, bauliche Anlagen oder Grabausstattungen entgegen den §§ 26 und 27 nicht in verkehrssicherem Zustand hält,

k)

Grabmale ohne vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung nach § 28 Abs. 1 entfernt,

l)

Chemische Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel entgegen § 29 Abs. 6 verwendet,

m)

Grabstätten nach § 30 vernachlässigt oder ordnungswidrigen Grabschmuck ablegt,

n)

Leichenhallen entgegen § 31 Abs. 1 ohne Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betritt.

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 36

Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Wurzbach verwalteten Friedhöfe (§ 1 Abs. 1) und ihrer Einrichtungen, für die Benutzung der Leichenhallen (§ 1 Abs. 2) sowie für die laufende Pflege, Unterhaltung und Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit auf den Friedhöfen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 37

Gleichstellungsklausel

Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch weiblicher Form.

§ 38

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung der Stadt Wurzbach vom 08.07.2016 und alle übrigen entgegenstehenden ortrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Schlussbemerkung gem. § 21 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt Wurzbach geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.