1. |
Die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters findet am Sonntag, den 11. Juni 2023, in der Zeit von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt. Anschließend wird das Wahlergebnis ermittelt. |
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Der Termin einer etwaigen Stichwahl ist der 25.06.2023. |
2. |
Die Stadt Wurzbach bildet 7 Stimmbezirke. |
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Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. |
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Die Wahlräume befinden sich: |
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Stimm- bezirke |
Raum, Straße, Hausnummer |
barrierefrei | |
ja |
nein | ||
01 |
Vereinshaus „Rudi Arnstadt“ Benignengrün 3, 07343 Wurzbach |
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X |
02 |
Gaststätte Neukirchner, kleine Gaststube Grumbach 40, 07343 Wurzbach |
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X |
03 |
Kindergarten Heberndorf 50, 07343 Wurzbach |
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X |
04 |
Vereinshaus Heinersdorf 85, 07343 Wurzbach |
X |
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05 |
Kulturhaus Oßla 118, 07343 Wurzbach |
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X |
06 |
Gemeindeamt Titschendorf 10, 07343 Wurzbach |
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X |
07 |
Bürgerhaus Weitisberga 43, 07343 Wurzbach |
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X |
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Der für Sie zutreffende Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigung angegeben. |
2.1 |
Zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses ist ein Briefwahlvorstand gebildet worden. |
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Der Arbeitsraum des Briefwahlvorstandes befindet sich: |
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Rathaus Wurzbach, Aufenthaltsraum Leutenberger Str. 10, 07343 Wurzbach |
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X |
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Der Briefwahlvorstand tritt am Wahltag um 17.00 Uhr zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses zusammen. |
3. |
Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. |
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Mitzubringen zur Wahl sind die Wahlbenachrichtigung und der Personalausweis, von Unionsbürgern anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ein Identitätsausweis oder der Reisepass. |
3.1 |
Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und persönlich ausüben. |
3.2 |
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht, kann nach § 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. |
4. |
Stimmabgabe |
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Die Stimmabgabe erfolgt auf folgende Weise: |
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Zur Wahl des Bürgermeisters sind zwei Wahlvorschläge zugelassen worden. |
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Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme. Die Wähler vergeben ihre Stimme dadurch, dass sie auf dem amtlichen Stimmzettel einen der aufgedruckten Wahlvorschläge kennzeichnen. |
4.1 |
Nach Betreten des Wahlraums erhält der Wähler, nachdem ein Mitglied des Wahlvorstands die Wahlberechtigung anhand der Wahlbenachrichtigung oder des Wählerverzeichnisses festgestellt hat, einen amtlichen Stimmzettel. Auf Verlangen hat sich der Wähler auszuweisen. |
4.2 |
Der Wähler begibt sich in die Wahlkabine, kennzeichnet dort den Stimmzettel und faltet ihn so zusammen, dass bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat. |
4.3 |
Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahlvorstands, nennt seinen Namen und auf Anfrage seine Anschrift. Auf Verlangen hat er seine Wahlbenachrichtigung abzugeben und sich über seine Person auszuweisen. |
4.4 |
Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung festgestellt ist und keine Zurückweisungsgründe vorliegen, gibt der Wahlvorsteher oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Wahlvorstands die Wahlurne frei. Der Wähler legt den Stimmzettel in die Wahlurne. Danach vermerkt der Schriftführer die Stimmabgabe in der dafür vorgesehenen Spalte des Wählerverzeichnisses. |
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Bitte beachten Sie:
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Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen,
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1. |
der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, |
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2. |
der sich auf Verlangen des Wahlvorstandes nicht ausweisen kann oder die zur Feststellung der Identität erforderlichen Mitwirkungshandlungen verweigert, |
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3. |
für den im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe "Wahlschein" oder "W" eingetragen ist, |
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4. |
für den im Wählerverzeichnis bereits ein Stimmabgabevermerk eingetragen ist, es sei denn, er weist nach, dass er noch nicht gewählt hat. |
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Der Wahlvorstand hat einen Wähler von der Stimmabgabe zurückzuweisen, der | |
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1. |
seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder gefaltet hat, |
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2. |
seinen Stimmzettel so gefaltet hat, dass seine Stimmabgabe erkennbar ist oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat, |
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3. |
für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat, |
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4. |
für den Wahlvorstand erkennbar mehrere oder einen nicht amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben will oder |
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5. |
mit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen will. |
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Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird der Wähler aus den oben genannten Gründen von der Stimmabgabe zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitgliedes des Wahlvorstandes vernichtet hat. |
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Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler in der Wahlzelle aufhält. |
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Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder der wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu legen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein. |
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Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. |
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Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit dies zur Hilfeleistung erforderlich ist. |
5. |
Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. |
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Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum sowie zu den Arbeitsräumen des Briefwahlvorstandes, soweit dies ohne Störungen des Wahlgeschäfts möglich ist. |
6. |
Wähler, die einen Wahlschein haben, können durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen. Sie müssen ihren Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle so rechtzeitig übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am 11. Juni 2023 bis 18.00 Uhr dort eingeht. Wahlbriefe können bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden. |
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Der Briefwahlvorstand ist nicht zuständig für die Entgegennahme von Wahlbriefen. |
7. |
Die Ermittlung des Wahlergebnisses wird am Montag, dem 12.06.2023, um 8.00 Uhr bis voraussichtlich 10.00 Uhr in denselben Wahlräumen bzw. dem Arbeitsraum des Briefwahlvorstandes fortgesetzt, falls sie im Anschluss an die Wahlhandlung nicht beendet werden kann. |
Wurzbach, den 15.05.2023
K. Bauer
Wahlleiterin