| Gemeinde | Stadt Wurzbach | ||||
| Gemarkung | Oßla | Flur | 0 | Flurstück | 239 |
| Lagebezeichnung | Ortsstraße - OD Oßla - L 1096 | ||||
| Antragsteller | Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV) | ||||
Sehr geehrte Bürger(innen) und Grundstückseigentümer(innen) von Oßla,
ab Juni 2025 werden wir in Oßla, Ortsstraße auf dem oben genannten Flurstück eine Liegenschaftsvermessung durchführen. Es soll zerlegt und Grenzpunkte wiederhergestellt und ggf. abgemarkt werden.
Um die Grenzpunkte der gemeinsamen Flurstücksgrenze(n) zwischen dem Straßenflurstück (239) und den benachbarten Privatflurstücken untersuchen und ggf. wiederherstellen zu können, werden wir diese voraussichtlich auch betreten müssen. Wir bitten die an das Straßenflurstück angrenzenden Eigentümer daher, uns während der Vermessung den Zutritt zu ihrem Flurstück zu gewähren. Die entsprechende Rechtsgrundlage dafür ergibt sich aus dem § 24 des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (ThürVermGeoG) vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 574) in der jeweils geltenden Fassung.
Es ist den Eigentümern freigestellt, während der Vermessung anwesend zu sein. Eine Teilnahme ist nicht erforderlich. Gemäß § 13 (2) ThürVermGeoG vom 16. Dezember 2008 (GVBI. S.574), in der jeweils geltenden Fassung, können auch ohne Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten Grenzpunkte wiederhergestellt und abgemarkt werden.
Um Beschädigungen an unterirdischen Anlagen und Leitungen zu vermeiden, bitten wir, uns vor Beginn der Arbeiten die bekannten Informationen über die Lage und den Verlauf solcher Einrichtungen auf den betreffenden Flurstücken zur Verfügung zu stellen.
Nach Abschluss der Arbeiten wird das Ergebnis der Liegenschaftsvermessung in einer Grenzniederschrift beurkundet. Zuvor haben die betroffenen Personen die Möglichkeit, sich zum Ergebnis der Liegenschaftsvermessung zu äußern. Der dazu vorgesehene Anhörungstermin findet im Anschluss an die Vermessungsarbeiten statt und wird den Eigentümern schriftlich mitgeteilt.
Kosten, die durch die Wahrnehmung des Termins sowie Teilnahme an der Vermessung entstehen, können leider nicht erstattet werden.
Das Ergebnis der Liegenschaftsvermessung wird unabhängig von der Teilnahme am Anhörungstermin durch schriftlichen Bescheid bekannt gegeben.
Wir danken Ihnen für Ihre Unterstützung. Für Rückfragen stehe ich Ihnen, auch während der Vermessungsarbeiten vor Ort, gerne zur Verfügung.
Alexander Rose
THÜRINGER LANDESAMT FÜR
BODENMANAGEMENT UND GEOINFORMATION
Referat 23 | Datenerhebung Liegenschaftskataster
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