Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) hat der Stadtrat der Stadt Wurzbach in der Sitzung am 23.04.2025 und 25.06.2025 die folgende Hauptsatzung beschlossen:
§ 1
Name
Die Gemeinde führt den Namen „Stadt Wurzbach“.
§ 2
Wappen, Dienstsiegel
(1) Das Stadtwappen zeigt auf silbernem Untergrund einen goldenen Kranich auf grünem Hügel mit erhobener rechter Kralle.
(2) Das Dienstsiegel trägt die Umschrift „Thüringen, Stadt Wurzbach“ und zeigt das Stadtwappen.
§ 3
Ortsteile
Das Stadtgebiet gliedert sich in folgende Ortsteile:
| 1. | Bärenmühle |
| 2. | Dürrenbach |
| 3. | Grumbach |
| 4. | Haslersberg |
| 5. | Heberndorf |
| 6. | Heinersdorf |
| 7. | Heinrichshöhe |
| 8. | Heinrichsort |
| 9. | Klettigshammer |
| 10. | Knauermühle |
| 11. | Oßla |
| 12. | Rodacherbrunn |
| 13. | Titschendorf |
| 14. | Weitisberga |
| 15. | Wurzbach. |
§ 4
Ortsteile mit Ortsteilverfassung
(1) Die folgenden Ortsteile erhalten eine Ortsteilverfassung gemäß § 45 ThürKO:
| 1. | Grumbach |
| 2. | Heberndorf |
| 3. | Weitisberga. |
(2) Die folgenden Ortsteile erhalten zusammengefasst eine gemeinsame Ortsteilverfassung gemäß § 45 ThürKO:
| 1. | Heinersdorf bestehend aus den Ortsteilen Heinersdorf, Klettigshammer und Bärenmühle |
| 2. | Oßla bestehend aus den Ortsteilen Oßla und Knauermühle |
| 3. | Titschendorf bestehend aus den Ortsteilen Titschendorf, Heinrichshöhe und Rodacherbrunn |
| 4. | Wurzbach bestehend aus den Ortsteilen Wurzbach, Dürrenbach, Haslersberg und Heinrichsort. |
§ 4a
Wahl der Ortsteilratsmitglieder
(1) Die Wahl der Ortsteilratsmitglieder erfolgt nach folgenden Regelungen:
| a) | Für das aktive und passive Wahlrecht finden die Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThürKWG) und der Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung, wobei an die Stelle des Begriffs „Gemeinde“ der Begriff „Ortsteil mit Ortsteilverfassung“ tritt. |
| b) | Die Wahl der Ortsteilratsmitglieder erfolgt entsprechend den Vorschriften für die Wahl der Stadtratsmitglieder gemäß dem ThürKWG und der ThürKWO in der jeweils geltenden Fassung. |
(2) Der Ortsteilrat wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Ortsteilbürgermeisters.
(3) Dem Ortsteilrat obliegen die in § 45 Abs. 6 ThürKO aufgeführten Angelegenheiten. Weitere Aufgaben werden nicht übertragen.
§ 5
Bürgerbegehren, Bürgerentscheid
(1) Die Bürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegehren). Nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens wird die Angelegenheit den Bürgern zur Entscheidung vorgelegt, sofern der Stadtrat sich das Anliegen nicht zu eigen macht.
(2) Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Stadtrat den Bürgern eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Stadt zur Entscheidung vorlegen (Ratsreferendum).
(3) Absatz 1 und 2 gelten entsprechend für Bürgerentscheide in Ortsteilen mit Ortsteilverfassung.
(4) Der erfolgreiche Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Stadtratsbeschlusses der Stadt. In dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung hat der erfolgreiche Bürgerentscheid die Wirkung eines Beschlusses des Ortsteilrates.
(5) Das Nähere zur Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheid, Ratsbegehren und Ratsreferendum regelt das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 6
Einwohnerfragestunde und -versammlung
(1) Bei öffentlichen Sitzungen des Stadtrates soll den Einwohnern Gelegenheit gegeben werden, Fragen zu gemeindlichen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Stadtrates fallen, zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge zu Tagesordnungspunkten, die nichtöffentlich behandelt werden, sind unzulässig. Es dürfen bis zu drei Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge von einem Einwohner, Verein oder Verband mit Sitz in der Stadt Wurzbach pro Sitzung gestellt werden. Die Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge müssen sich jeweils auf ein Thema beziehen und spätestens vierzehn Tage vor der Sitzung schriftlich oder per E-Mail in der Stadtverwaltung (stadt-wurzbach@wurzbach.de) eingehen. Einwohneranfragen dürfen bis zu zwei einzelne Fragen enthalten. Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung und wird auf dreißig Minuten begrenzt. Die Redezeit eines Fragestellers beträgt höchstens fünf Minuten. Es genügt eine mündliche Beantwortung der Einwohneranfrage/n durch den Bürgermeister. Eine Aussprache und Beratung in der Sache findet nicht statt. Zulässig ist bis zu einer themenbezogenen Nachfrage durch den/die Fragesteller. Ist die Beantwortung der Nachfrage/n nicht während der Sitzung möglich, erfolgt deren Beantwortung in der folgenden Stadtratssitzung.
(2) Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung ein, um die Einwohner über wichtige Stadtangelegenheiten, insbesondere über Planungen und Vorhaben der Stadt, die ihre strukturelle Entwicklung unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder über Angelegenheiten, die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind, zu unterrichten und diese mit ihnen zu erörtern. Der Bürgermeister lädt spätestens eine Woche vor der Einwohnerversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in ortsüblicher Weise öffentlich zur Einwohnerversammlung ein.
(3) Dem Bürgermeister obliegt die Leitung der Einwohnerversammlung; er sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht aus. Er hat im Rahmen der Erörterung den Einwohnern in ausreichendem Umfang Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Soweit dies erforderlich ist, kann der Bürgermeister zum Zweck der umfassenden Unterrichtung Stadtbedienstete und Sachverständige hinzuziehen.
(4) Die Einwohner können Anfragen in wichtigen Stadtangelegenheiten, die nicht von der Tagesordnung der Einwohnerversammlung erfasst sind, bis spätestens zwei Tage vor der Einwohnerversammlung bei der Stadtverwaltung einreichen. Die Anfragen sollen vom Bürgermeister in der Einwohnerversammlung beantwortet werden. Ausnahmsweise kann der Bürgermeister Anfragen auch innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich beantworten.
§ 7
Vorsitz im Stadtrat
Den Vorsitz im Stadtrat führt der Bürgermeister, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
§ 8
Bürgermeister
Der Bürgermeister ist hauptamtlich tätig.
§ 9
Beigeordnete
Der Stadtrat wählt einen ehrenamtlichen Beigeordneten.
§ 10
Ausschüsse
(1) Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse hat der Stadtrat dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen, soweit Fraktionen bestehen, sind diese der Berechnung zugrunde zu legen. Übersteigt die Zahl der Ausschusssitze die Zahl der Stadtratsmitglieder, so kann jedes Stadtratsmitglied, das im Übrigen keinen Ausschusssitz besetzt, verlangen, in einem Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht mitzuwirken. Der Stadtrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit durch Beschluss, welchem Ausschuss dieses Stadtratsmitglied zugewiesen wird.
(2) Die Besetzung von Ausschüssen und sonstigen Gremien erfolgt einheitlich nach dem mathematischen Verhältnisverfahren Hare/Niemeyer.
(3) Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse regelt im Übrigen die Geschäftsordnung für den Stadtrat.
§ 11
Ehrenbezeichnungen
(1) Personen, die sich in besonderem Maße um die Stadt und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden.
(2) Personen, die als Mitglieder des Stadtrates, Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:
| - | Bürgermeister = Ehrenbürgermeister, |
| - | Beigeordneter = Ehrenbeigeordneter, |
| - | Mitglied des Ortsteilrates = Ehrenmitglied des Ortsteilrates, |
| - | Ortsteilbürgermeister = Ehrenortsteilbürgermeister, |
| - | Stadtratsmitglied = Ehrenstadtratsmitglied, |
| - | sonstige Ehrenbeamte = eine die ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "Ehren-". |
Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.
(3) Personen, die durch besondere Leistungen oder in sonstiger vorteilhafter Weise zur Mehrung des Ansehens der Stadt beigetragen haben, können besonders geehrt werden. Der Stadtrat kann dazu spezielle Richtlinien beschließen.
(4) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts und der Ehrenbezeichnung soll in feierlicher Form in einer Sitzung des Stadtrates unter Aushändigung einer Urkunde vorgenommen werden.
(5) Die Stadt kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen.
§ 12
Entschädigungen
(1) Die Stadtratsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse als Entschädigung
| ein Sitzungsgeld von 26,00 Euro |
für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates oder eines Ausschusses, in dem sie Mitglied sind. Dabei dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag gezahlt werden.
Für die Teilnahme an einer Sitzung nach § 36a Absatz 1 Satz 1 ThürKO sowie die Beschlussfassung im Umlaufverfahren nach § 36a Absatz 2 ThürKO wird gleichermaßen die Entschädigung gewährt.
(2) Ortsteilratsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Ortsteilrates ein Sitzungsgeld pro Sitzung und Tag in Höhe von 8,00 Euro bei nachgewiesener Teilnahme.
(3) Stadtratsmitglieder, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls und der notwendigen Auslagen. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 10,00 Euro je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Stadtratsmitglieder, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen, erhalten eine Pauschalentschädigung von 10,00 Euro je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens acht Stunden pro Tag und auch nur bis 19.00 Uhr gewährt.
Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden den Stadtratsmitgliedern und den kommunalen Wahlbeamten Reisekosten nach dem Thüringer Reisekostengesetz gezahlt.
(4) Für ehrenamtlich Tätige, die nicht Stadtratsmitglieder sind, gelten die Regelungen hinsichtlich des Sitzungsgeldes, des Verdienstausfalls bzw. der Pauschalentschädigung und der Reisekosten (Abs. 1, 2 und 3) entsprechend.
Den Mitgliedern des Wahlausschusses ist für die nachgewiesene Teilnahme an den Sitzungen des Wahlausschusses der Stadt Wurzbach und den Mitgliedern der Wahlvorstände für die nachgewiesene Teilnahme bei der Durchführung der Wahlen am Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag eine Entschädigung in folgender Höhe zu zahlen:
| • | für den Vorsitzenden bzw. für den Wahlvorsteher | je | 25,00 Euro, |
| • | für die übrigen Mitglieder bzw. für die Beisitzer |
| 20,00 Euro. |
Beschäftigten der Stadtverwaltung Wurzbach soll für den Einsatz im Wahlausschuss oder im Wahlvorstand anstelle der Entschädigung Freizeitausgleich gewährt werden.
(5) Für die Wahrnehmung besonderer Funktionen und die hierdurch entstehenden höheren Belastungen und Aufwendungen erhalten eine zusätzliche monatliche Entschädigung:
| • | der Vorsitzende eines Ausschusses von | 10,00 Euro, |
| • | der Vorsitzende einer Stadtratsfraktion von | 13,00 Euro. |
(6) Die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit folgende monatliche Aufwandsentschädigung:
| a) | der Ortsteilbürgermeister |
|
| des Ortsteils Grumbach | 248,00 Euro |
| des Ortsteils Heberndorf | 248,00 Euro |
| des Ortsteils Heinersdorf | 248,00 Euro |
| des Ortsteils Oßla | 248,00 Euro |
| des Ortsteils Titschendorf | 248,00 Euro |
| des Ortsteils Weitisberga | 248,00 Euro |
| des Ortsteils Wurzbach • vom 01.01.2023 - 31.12.2023 • vom 01.01.2024 - 31.12.2024 • ab 01.01.2025 | — 349,00 Euro 375,17 Euro 398,48 Euro |
Der ehrenamtliche Ortsteilbürgermeister des Ortsteils Wurzbach erhält ab 01.01.2026 abweichend von Abs. 6 Satz 1 Buchstabe a) eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 v. H. des dynamisierten Höchstbetrages aus § 2 Abs. 1 Satz 2 ThürAufEVO, welcher sich nach § 1 Abs. 1 und 4 ThürAufEVO jährlich ab dem 01. Januar, um die letzte im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Thüringen veröffentlichte Preisentwicklungsrate nach § 26 Abs. 3 Thüringer Abgeordnetengesetz in der Fassung vom 09.03 1995 (GVBl. S. 121) in der jeweils geltenden Fassung verändert.
| b) | der ehrenamtliche Beigeordnete | |
| vom 01.01.2023 - 31.12.2023 vom 01.01.2024 - 31.12.2024 ab 01.01.2025 | 214,21 Euro 230,28 Euro 244,56 Euro |
Der ehrenamtliche Beigeordnete erhält ab 01.01.2026 abweichend von § 12 Abs. 6 Buchstabe b), eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 v. H. des dynamisierten Höchstbetrages aus § 2 Abs. 2, 1. Halbsatz ThürAufEVO, welcher sich nach § 1 Abs. 1 und 4 ThürAufEVO jährlich ab dem 1. Januar, um die letzte im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Thüringen veröffentlichte Preisentwicklungsrate nach § 26 Abs. 3 Thüringer Abgeordnetengesetz in der Fassung vom 9. März 1995 (GVBl. S. 121) in der jeweils geltenden Fassung verändert.
§ 13
Sitzungen und Entscheidungen in Notlagen
(1) Die Sitzungen des Stadtrats können in Notlagen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton, insbesondere in Form von Videokonferenzen durchgeführt werden. Eine Notlage besteht, wenn es den Mitgliedern des Stadtrats aufgrund einer außergewöhnlichen Situation nicht möglich ist, persönlich an den Sitzungen des Stadtrats teilzunehmen. Außergewöhnliche Situationen sind insbesondere Katastrophenfälle nach § 34 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, Pandemien oder Epidemien. Der Bürgermeister stellt eine Notlage nach Satz 2 fest und lädt die Stadtratsmitglieder zu Sitzungen nach Satz 1 ein. Der Stadtrat beschließt in seiner nächsten Sitzung über den Fortbestand der vom Bürgermeister nach Satz 4 festgestellten Notlage. Im Übrigen bleiben die für den Geschäftsgang von Sitzungen des Stadtrats geltenden Regelungen unberührt.
(2) Ist es dem Stadtrat während der vom Bürgermeister nach Absatz 1 Satz 4 festgestellten Notlage nicht möglich, eine Sitzung nach Abs. 1 Satz 1 durchzuführen, kann er die Beschlüsse über Angelegenheiten, die nicht bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben werden können, auf Antrag des Bürgermeisters, einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Stadtrates im Umlaufverfahren fassen. Für den Antrag auf Durchführung des Umlaufverfahrens, die Stimmabgabe zur Anwendbarkeit des Umlaufverfahrens nach Satz 3 und über die Beschlussvorlagen ist die Textform (§ 126b BGB) ausreichend. Der Beschlussfassung im Umlaufverfahren müssen drei Viertel der Mitglieder des Stadtrats zustimmen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die erforderlichen Mehrheiten in Sitzungen. Ist die Beschlussfassung im Umlaufverfahren abgeschlossen, hat der Bürgermeister die Stadtratsmitglieder unverzüglich über die in diesem Verfahren gefassten Beschlüsse zu unterrichten.
(3) Wahlen und sonstige geheime Abstimmungen im Sinne des § 39 ThürKO dürfen nicht in Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder im Umlaufverfahren nach Abs. 2 durchgeführt werden.
(4) Die Stadt hat die technischen Voraussetzungen für Sitzungen nach Abs. 1 Satz 1 und das Umlaufverfahren nach Abs. 2 zu schaffen und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen. Dazu gehört insbesondere, dass die Stadt ein geeignetes Videokonferenzsystem für die Durchführung von Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 bereitstellt. Die Funktionsfähigkeit der Internetzugänge bei den Mitgliedern des Stadtrates und den sonstigen zu einer Stadtratssitzung zu ladenden Personen ist von den jeweiligen Mitgliedern und sonstigen Teilnehmenden zu gewährleisten.
Das für die Teilnahme an einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 bzw. einem Umlaufverfahren nach Absatz 2 erforderliche Endgerät (z.B. Tablet, Laptop, Kamera, Mikrofon, …) hat jedes Mitglied des Stadtrates auf eigene Kosten zu beschaffen und die Funktionsfähigkeit (unter anderem durch Wartung, Updates aufspielen etc.) zu gewährleisten.
(5) Diese Regelungen gelten für andere kommunale Gremien entsprechend.
§ 14
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, sollen diese in angemessener Weise beteiligt werden. Die Beteiligung kann insbesondere erfolgen durch
| - | die Durchführung von Versammlungen mit Kindern und Jugendlichen entsprechend den Einwohnerversammlungen gem. § 15 Abs. 1 ThürKO oder |
| - | Umfragen bei Kindern und Jugendlichen. |
Der Bürgermeister entscheidet in Abhängigkeit der einzelnen Planungen und Vorhaben, in welcher Form und bis zu welchem Alter die Kinder und Jugendlichen beteiligt werden.
§ 15
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Stadt Wurzbach erfolgt durch Bereitstellung einer elektronischen Ausgabe der Satzungen auf der Internetseite www.wurzbach.de. Die Satzungen sind während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Stadtverwaltung kostenfrei einsehbar und gegen Kostenerstattung als Ausdruck erhältlich.
Auf den Urschriften der Satzungen sind die Form und der Tag der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich zu vermerken.
(2) Kann wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Ereignisse eine Satzung nicht in der durch Absatz 1 festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht werden, erfolgt in dringenden Fällen die öffentliche Bekanntmachung der Satzung durch Herausgabe eines eigens aus diesem Anlass herausgegebenen Amtsblattes.
Nach Wegfall des Hinderungsgrundes wird die öffentliche Bekanntmachung der Satzung unverzüglich in der nach Absatz 1 festgelegten Form nachgeholt; auf die Form der Bekanntmachung ist dabei hinzuweisen.
(3) Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Stadtrates, eines Ausschusses oder eines Ortsteilrates erfolgt durch Aushänge an den Verkündungstafeln der Stadt Wurzbach.
Für die Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen gilt dies nur insoweit, als dadurch der Zweck der Nichtöffentlichkeit nicht gefährdet wird.
Standorte und Anzahl der Verkündungstafeln:
| Ortsteil | Anzahl | Standort |
| Grumbach | 1 | zwischen Haus Nr. 30 und 40 |
| Heberndorf | 1 | Bushaltestelle |
| Heinersdorf | 1 | oberhalb Haus Nr. 82 |
| Heinrichshöhe | 1 | Feuerlöschteich |
| Klettigshammer | 1 | oberhalb Haus Nr. 106 |
| Oßla | 1 | neben Feuerwehrgerätehaus |
| Rodacherbrunn | 1 | Bushaltestelle |
| Titschendorf | 1 | vor ehem. Gemeindeamt |
| Weitisberga | 1 | Bushaltestelle |
| Wurzbach | 1 | Rathaus |
| Wurzbach | 1 | zwischen Leutenberger Str. 4 und 6 |
| Wurzbach | 1 | Neumarkt (Sparkasse) |
Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Stadtrates, der Ausschüsse und des Ortsteilrates ist mit dem Ablauf des ersten Tages des Aushangs an den Verkündungstafeln vollendet. Die entsprechenden Bekanntmachungen dürfen jedoch erst am Tag nach der jeweiligen Sitzung abgenommen werden.
Die ortsübliche Bekanntmachung von Beschlüssen die im Umlaufverfahren (§ 36a Abs. 2 Satz 1 ThürKO) zu fassen sind, erfolgt durch Aushänge an den Verkündungstafeln der Stadt Wurzbach.
(4) Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen gilt Absatz 1 entsprechend, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt.
(5) Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung nach dem Thüringer Kommunalwahlgesetz (ThürKWG) oder der Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) erfolgt, in der für öffentliche Bekanntmachungen von Satzungen vorgesehenen Form, in elektronischer Form.
§ 16
Haushaltswirtschaft
Die Haushaltswirtschaft der Gemeinde wird nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung geführt.
§ 17
Sprachform, Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Die in dieser Hauptsatzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen, Männer sowie alle weiteren Geschlechtsformen.
(2) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 22.06.2022 außer Kraft.
Wurzbach, den 27.06.2025
Stadt Wurzbach
Kant-von der Recke
Bürgermeister
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt Wurzbach geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.