Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) zuletzt geändert durch das Gesetz zur Übertragung von Aufgaben des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung sowie zur Änderung veterinär- und lebensmittelrechtlicher Vorschriften (GVBl. S. 161), der §§ 1, 2 und 11 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07. August 1991 (GVBl. S. 285, 329), zuletzt geändert durch das Thüringer Gesetz zur Umstellung der Geldbeträge von Deutsche Mark in Euro in Rechtsvorschriften (ThürEurUmstG) vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265), sowie des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG) in der Fassung vom 07. August 1991 (GVBl. S. 285, 321), geändert durch das ThürEurUmstG vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S 265) hat der Stadtrat der Stadt Wurzbach in der Sitzung vom 23.04.2025 und 25.06.2025 die folgende Verwaltungskostensatzung beschlossen:
§ 1
Verwaltungskostenpflichtige öffentliche Leistungen
(1) Für einzelne Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vorgenommen worden sind, werden aufgrund dieser Verwaltungskostensatzung in Verbindung mit dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis Verwaltungsgebühren und Auslagen erhoben.
(2) Gebühren, die aufgrund von Gesetzen und anderer - auch städtischer Rechtsvorschriften - erhoben werden, namentlich Benutzungsgebühren, bleiben von dieser Satzung unberührt.
(3) Für Amtshandlungen im übertragenen Wirkungskreis gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungskostengesetzes.
§ 2
Gebührenfreie Amtshandlungen
(1) Gebührenfrei sind Amtshandlungen, die
| 1. | überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen werden oder |
| 2. | von einer Behörde in Ausübung der öffentlichen Gewalt veranlasst werden, es sei denn, dass ein Dritter die Amtshandlung mittelbar veranlasst hat. |
§ 3
Persönliche Gebührenfreiheit
(1) Von der Entrichtung von Verwaltungsgebühren sind befreit:
| 1. | die Bundesrepublik Deutschland, die Bundesländer sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, welche nach deren Haushaltsplänen für ihre Rechnung verwaltet werden oder diesen gleichgestellt sind; |
| 2. | Landkreise, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts; |
| 3. | Kirchen sowie andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, welche die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben; |
| 4. | Hochschulen, Studentenschaften, Forschungseinrichtungen und Studentenwerke, welche die Rechtsstellung einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts haben, andere Einrichtungen, die wissenschaftlichen oder Unterrichts- und Erziehungszwecken dienen und als gemeinnützig anerkannt sind; |
| 5. | freie Wohlfahrtsverbände. |
1) Anderen Ländern sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die für deren Rechnung verwaltet werden oder diesen gleichgestellt sind, kann Gebührenfreiheit eingeräumt werden, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendungen auf Gebühren:
| 1. | für die von der Bauaufsichtsbehörde selbst vorgenommenen Prüfungen, die auf besondere Sachverständige übertragen werden können, sofern auch die Entgelte für deren Leistungen geregelt sind; | |
| 2. | für Entscheidungen über die Gewährung von Förderungsmitteln und die Übernahme von Bürgschaften im Wohnungsbau und die Verwaltung dieser Förderungsmittel und Bürgschaften; | |
| 3. | für die Entscheidung über | |
| a) | die Freistellung von Wohnungen nach § 7 Abs. 1 und 2 und |
| b) | die Genehmigungen der Zweckentfremdung und der baulichen Veränderung nach § 12 Abs. 1 und 2 des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung vom 22. Juli 1982 BGBl. I S. 972), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Mai 1990 (BGBl. I S. 934). |
(3) Befreiungen und Ermäßigungen, die auf besonderen gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleiben unberührt.
§ 4
Gebühren in besonderen Fällen
(1) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, so wird keine Gebühr erhoben.
(2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel.
(3) Die Stelle, welche die Gebühr festsetzt, kann die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.
§ 5
Verwaltungskostengläubiger
Verwaltungskostengläubiger ist die Stadt Wurzbach.
§ 6
Verwaltungskostenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungskosten ist verpflichtet,
| 1. | wem die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, |
| 2. | wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat, |
| 3. | wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. |
(2) Mehrere Verwaltungskostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 7
Kostenbemessung
(1) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis zur Verwaltungsgebührensatzung, welches Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Soweit die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes berechnet wird, ist der Wert zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Der Wert ist auf Verlangen nachzuweisen. Die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes beträgt mindestens 0,50 €. Die Gebühr steigt in Stufen von je 0,25 €; dabei werden Centbeträge über 0,12 € nach oben, Centbeträge bis 0,12 € nach unten auf volle 0,25 € auf- bzw. abgerundet.
§ 8
Rahmengebühren
Bei Amtshandlungen, für die in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, wird die Gebühr bemessen
| 1. | nach der Bedeutung des Gegenstandes und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten und |
| 2. | nach dem mit der Vornahme der Amtshandlung verbundenen Aufwand. |
§ 9
Pauschgebühren
Die Gebühr für regelmäßig wiederkehrende öffentliche Leistungen kann auf Antrag für einen im Voraus bestimmten Zeitraum, jedoch nicht für länger als ein Jahr, durch einen Pauschbetrag abgegolten werden. Bei der Bemessung des Pauschbetrages wird der geringere Umfang der Verwaltungsarbeit berücksichtigt.
§ 10
Auslagen
(1) Werden bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme einer Amtshandlung und sonstigen Verwaltungstätigkeiten Auslagen notwendig, die nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind, so hat der Kostenschuldner sie zu erstatten. Auslagen hat der Kostenschuldner auch dann zu erstatten, wenn sie bei einer anderen am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind; in diesen Fällen findet ein Ausgleich zwischen den Behörden nur statt, wenn die Auslagen im Einzelfall 25,00 € übersteigen. Als Auslagen gelten auch die Kosten, die einer am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind, ohne dass sie gegenseitig ausgeglichen werden.
(2) Als Auslagen werden insbesondere erhoben:
| 1. | Postgebühren für Zustellungen und Nachnahmen sowie für die Ladung von Zeugen und Sachverständigen; wird durch Bedienstete der Gemeinde zugestellt, so werden die für die Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde entstehenden Postgebühren erhoben; |
| 2. | Telegraphen-, Fernschreib- und Telefaxgebühren sowie Gebühren für Ferngespräche, |
| 3. | Kosten öffentlicher Bekanntmachungen, |
| 4. | Zeugen- und Sachverständigengebühren, |
| 5. | bei Dienstgeschäften entstehende Reisekosten, |
| 6. | Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind, |
| 7. | Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen, |
| 8. | Schreibgebühren für weitere Ausfertigungen, Abschriften, Durchschriften, Auszüge, Kosten für Fotokopien, Lichtpausen und Vervielfältigungen nach den im Kostentarif vorgesehenen Sätzen. |
(3) Beim Verkehr mit den Behörden des Landes und beim Verkehr der Gebietskörperschaften (einschl. Verwaltungsgemeinschaften) im Lande untereinander werden Auslagen nur erhoben, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 25,00 € übersteigen.
§ 11
Kostenentscheidung
(1) Die Kosten (Gebühren und Auslagen) werden von Amts wegen festgesetzt. Die Entscheidung über die Kosten soll, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen.
(2) Aus der Kostenentscheidung müssen mindestens hervorgehen:
| 1. | die kostenerhebende Behörde, |
| 2. | der Kostenschuldner, |
| 3. | die kostenpflichtige Amtshandlung, |
| 4. | die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge, |
| 5. | wo, wann und wie die Gebühren und die Auslagen zu zahlen sind. |
(3) Die Kostenentscheidung kann mündlich ergehen; sie ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, sind auch die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben.
§ 12
Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Schuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt
§ 13
Zahlung und Zahlungsverzug
(1) Die Gebühren und Auslagen sind an die in der Kostenentscheidung genannten Zahlstellen zu entrichten. Die Entgegennahme von Kosten geschieht in der Regel unter Verwendung von Gebührenmarken, die auf die kostenpflichtigen Schriftstücke aufzukleben und zu entwerten sind, sofern in Einzelfällen keine andere Form angeordnet wird.
(2) Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.
(3) Mit Ablauf eines Monats nach Fälligkeit kann die Stadt einen Säumniszuschlag von 1 v. H. des rückständigen Betrages für jeden angefangenen Monat erheben, wenn dieser 50,00 € übersteigt.
§ 14
Stundung, Erlass und Niederschlagung
Für die Stundung, den Erlass, die Niederschlagung und die Herabsetzung von Gebührenforderungen gelten gem. § 15 Abs. 1, Nr. 4, 5 und 6 ThürKAG die §§ 163 Abs. 1 (abweichende Festsetzung wegen Unbilligkeit), 222 (Stundung), 227 Abs. 1 (Erlass) und 261 (Niederschlagung) der Abgabenordnung.
§ 15
Vollstreckung
Rückständige Gebühren und Auslagen, die nach dieser Kostensatzung erhoben werden, unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach den Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (ThürVwZVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S 24).
§ 16
Zuwiderhandlungen
(1) Gemäß § 16 ThürKAG wird wegen Abgabenhinterziehung mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines anderen
| 1. | einer Gemeinde oder einem Landkreis über Tatsachen, die für die Erhebung oder Bemessung von Abgaben erheblich sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder |
| 2. | eine Gemeinde oder einen Landkreis pflichtwidrig über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. |
Der Versuch ist strafbar.
(2) Wer ordnungswidrig handelt kann gemäß § 17 ThürKAG mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € belegt werden, ebenso wer als Abgabenpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabenpflichtigen eine der im Absatz 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabeverkürzung).
(3) Ordnungswidrig handelt auch und kann mit Geldbuße bis zu 5.000,00 € belegt werden, wer vorsätzlich oder leichtfertig
| 1. | Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind oder |
| 2. | den Vorschriften einer Abgabensatzung zur Sicherung oder Erleichterung der Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung oder Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung kommunalen Abgaben zuwiderhandelt |
und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabegefährdung).
§ 17
Rechtsbehelf
Gegen die Erhebung von Gebühren aufgrund dieser Verwaltungskostensatzung sind die Rechtsbehelfe nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben. Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührenordnung wird die Verpflichtung zur Zahlung nicht aufgehoben.
§ 18
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Verwaltungskostensatzung der Stadt Wurzbach vom 28.04.2014 außer Kraft.
Wurzbach, den 27.06.2025
Guido Kant-von der Recke
Bürgermeister
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt Wurzbach geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.