Titel Logo
Wurzbacher Stadtkurier Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Wurzbach
Ausgabe 8/2024
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Amtliche Bekanntmachungen

Satzung der Stadt Wurzbach über die Freiwilligen Feuerwehren

Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127), des § 14 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) vom 06. Februar 2024 (GVBl. S. 14), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 05. Februar 2008 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 2020 (GVBl. S. 559) hat der Stadtrat der Stadt Wurzbach in seiner Sitzung am 28.02.2024 folgende

Satzung (Feuerwehrsatzung)

beschlossen:

§ 1

Organisation, Bezeichnung

(1) Die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Wurzbach sind als öffentliche Feuerwehren (§ 3 Abs. 1 und § 9 ThürBKG) eine rechtlich unselbstständige städtische Einrichtung (§ 10 Abs. 3 ThürBKG).

Sie führen die Bezeichnungen

„Freiwillige Feuerwehr Heberndorf“

für den Ortsteil Heberndorf/Weitisberga

„Freiwillige Feuerwehr Oßla“

für den Ortsteil Oßla

„Freiwillige Feuerwehr Titschendorf“

für den Ortsteil Titschendorf

„Freiwillige Feuerwehr Wurzbach“

für die Ortsteile Wurzbach, Grumbach & Heinersdorf

(2) Sie sind eigenständige Freiwillige Feuerwehren unter der Gesamtleitung des Stadtbrandmeisters.

(3) Aus der Freiwilligen Feuerwehr Grumbach wird die Löschgruppe Grumbach gebildet. Die Löschgruppe wird der Freiwilligen Feuerwehr Wurzbach unterstellt.

(3.1) Aus der Freiwilligen Feuerwehr Heinersdorf wird die Löschgruppe Heinersdorf gebildet. Die Löschgruppe wird der Freiwilligen Feuerwehr Wurzbach unterstellt.

(3.2) Aus der Freiwilligen Feuerwehr Weitisberga wird die Löschgruppe Weitisberga gebildet. Die Löschgruppe wird der Freiwilligen Feuerwehr Heberndorf unterstellt.

(4) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedienen sie sich der Unterstützung der Feuerwehrvereine.

§ 2

Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Wurzbach

(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren umfassen den abwehrenden Brandschutz, die technische Unfallhilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der §§ 1 und 9 ThürBKG und die Sicherheitswache (§ 22 ThürBKG).

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Stadt Wurzbach die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.

§ 3

Gliederung der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Wurzbach

Die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Wurzbach gliedern sich in folgende Abteilungen:

1.

Einsatzabteilung

2.

Alters- und Ehrenabteilung

3.

Die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Wurzbach bilden eine gemeinsame Jugendabteilung.

§ 4

Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden

(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Stadt Ersatz verlangen.

(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Stadtbrandmeister oder Wehrführer unverzüglich

anzuzeigen:

-

im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,

-

Verluste der oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung.

Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt in Frage kommen, ist die Anzeige an die Stadtverwaltung weiterzuleiten.

§ 5

Aufnahme in die Einsatzabteilung

der jeweiligen Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der jeweiligen Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr aufgenommen werden (Fachberater).

(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Stadt Wurzbach haben (Einwohner) oder regelmäßig für Einsätze in der Stadt Wurzbach zur Verfügung stehen. Sie müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein. Sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben und dürfen in der Regel das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben. Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Stadt Wurzbach nach § 3 Abs. 1 ThürBKG erforderlich ist, kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres durch den Bürgermeister zugelassen werden, soweit die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit in diesem Fall jährlich durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird (§ 13 Abs. 1 ThürBKG).

(3) Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehren müssen Einwohner der Stadt Wurzbach sein. Ausgenommen hiervon sind Feuerwehrangehörige, die den aktiven Dienst auch aktiv in den Feuerwehren der Stadt Wurzbach leisten und/oder die Feuerwehren Wurzbach aktiv unterstützen.

(4) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich beim Stadtbrandmeister oder des jeweiligen Wehrführers zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.

(5) Bei Zweifeln über die geistige und körperliche Tauglichkeit ist die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung erforderlich.

(6) Auf Vorschlag des Wehrführers entscheidet der/die Bürgermeister/in über die Aufnahme und verpflichtet den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen durch Handschlag zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben (§ 13 Abs. 3 ThürBKG).

(7) Die Verpflichtung, den Empfang des Feuerwehr-Dienstausweises und der Feuerwehrsatzung bestätigt der Feuerwehrangehörige durch seine Unterschrift.

§ 6

Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung

(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit

a)

der Vollendung des 60. Lebensjahres bzw.

b)

in Fällen des § 13 Abs. 1 Satz 2 ThürBKG spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres c) dem Austritt,

d)

dem Ausschluss.

(2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Stadtbrandmeister oder Wehrführer erklärt werden.

(3) Der/Die Bürgermeister/in kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund nach Anhörung des Stadtbrandmeisters, in Ortsteilen auch des Wehrführers, entpflichten (§ 13 Abs. 5 ThürBKG). Ein wichtiger Grund ist insbesondere das dreimalige unentschuldigte Fernbleiben von der Ausbildung.

§ 7

Rechte und Pflichten der Angehörigen

der Einsatzabteilungen

(1) Alle Angehörigen der Einsatzabteilungen wählen aus der Mitte aller aktiven Feuerwehrangehörigen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Wurzbach den Stadtbrandmeister und dessen Stellvertreter, und aus der Mitte der jeweiligen Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehren der Ortsteile den Wehrführer und den stellvertretenden Wehrführer.

(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Stadtbrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen.

Sie haben insbesondere

a)

die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z.B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Stadtbrandmeister oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen,

b)

bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten,

c)

am Unterricht, an Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen.

(3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und aktiven erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.

(4) Absätze 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater im Sinne das § 5 Abs. 1 Satz 2.

(5) Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes gilt § 3 Abs. 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO).

(6) Jeder Angehörige der Feuerwehren der Einsatzabteilungen erhält bei Übungen und Ausbildungsmaßnahmen ab der ersten Stunde eine Pauschale von 3,00 € und bei Einsätzen für die Reinigung der Einsatzbekleidung eine Pauschale von 4,00 €.

§ 8

Ordnungsmaßnahmen

Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilungen seine Dienstpflicht, so kann der Stadtbrandmeister oder der jeweilige Wehrführer ihm

a)

eine Ermahnung,

b)

einen mündlichen Verweis

aussprechen.

Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.

§ 9

Alters- und Ehrenabteilung

(1) In die Alters- und Ehrenabteilungen wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer wegen Erreichens der Altersgrenzen gem. § 5 Abs. 2, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.

(2) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet

a)

durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Stadtbrandmeister/des jeweiligen Wehrführers erklärt werden muss,

b)

durch Ausschluss (§ 6 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend).

§ 10

Jugendabteilung

(1) Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Wurzbach führt den Namen „Jugendfeuerwehr Wurzbach“.

(2) Die Jugendfeuerwehr Wurzbach ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 6. Lebensjahr bis - in der Regel - zum vollendeten 16. Lebensjahr. Sie gestaltet ihr Jugendleben als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Wurzbach nach ihrer eigenen Jugendordnung.

(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Wurzbach untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Stadtbrandmeister als Leiter (Gesamtleiter) der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Wurzbach, der sich dazu des Jugendfeuerwehrwartes bedient.

§ 11

Stadtbrandmeister, stellvertretender Stadtbrandmeister,

Wehrführer und stellvertretende Wehrführer

(1) Leiter (Gesamtleiter) der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Wurzbach ist der Stadtbrandmeister.

(2) Der Stadtbrandmeister wird von den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Wurzbach, auf die Dauer von sechs Jahren gewählt.

(3) Die Wahl findet grundsätzlich anlässlich einer gemeinsamen Jahreshauptversammlung (§ 14) der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Wurzbach statt.

(4) Gewählt werden kann nur, wer einer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Wurzbach angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.

(5) Der Stadtbrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Wurzbach ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Wurzbach und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausstattung sowie Instandhaltung der Einrichtung und Anlagen der Feuerwehren zu sorgen und den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgabe haben ihn der stellvertretende Stadtbrandmeister und die Wehrführer zu unterstützen.

(6) Der stellvertretende Stadtbrandmeister hat den Stadtbrandmeister bei Verhinderung zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Stadtbrandmeister gewählt wird. Andernfalls hat der/die Bürgermeister/in so rechtzeitig eine Versammlung der aktiven Angehörigen der Einsatzabteilungen einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellvertretenden Stadtbrandmeisters stattfinden kann.

Der stellvertretende Stadtbrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Wurzbach ernannt.

(7) Die Wehrführer führen die Freiwilligen Feuerwehren in den Ortsteilen nach Weisung des Stadtbrandmeisters. Der Wehrführer der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr wird von den aktiven Angehörigen grundsätzlich in einer Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr des Ortsteiles (§ 13 Abs. 1) auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr des Ortsteiles angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.

(8) Der stellvertretende Wehrführer hat den Wehrführer im Verhinderungsfalle zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der jeweiligen Einsatzabteilung grundsätzlich in einer Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 13 Abs. 1) auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der jeweiligen Freiwilligen Ortsteilfeuerwehr angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach den ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.

(9) Für den Wehrführer und dessen Stellvertreter gilt Abs. 5 Satz 1 entsprechend.

§ 12

Wehrführerausschuss

(1) Die Stadt Wurzbach hat vier Freiwillige Feuerwehren und drei Löschgruppen.

Deshalb wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem Stadtbrandmeister, seinem Stellvertreter, den Wehrführern und deren Stellvertretern besteht und die Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Wurzbach zu regeln.

(2) Der Stadtbrandmeister beruft mindestens zwei Mal jährlich eine Sitzung des Wehrführeraus schusses ein. Er hat eine Wehrführerausschusssitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.

§ 13

Jahreshauptversammlung

(1) Unter dem Vorsitz der Wehrführer finden jährlich getrennte Jahreshauptversammlungen der einzelnen unter § 1 Abs. 1 aufgeführten Freiwilligen Feuerwehren statt.

(2) Die Jahreshauptversammlungen werden von den Wehrführern einberufen. Sie haben einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

(3) Eine Jahreshauptversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

(4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen, dem Bürgermeister und dem Stadtbrandmeister mindestens eine Woche vorher schriftlich bekanntzugeben.

(5) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilungen. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf von einer Woche einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilungen beschlussfähig ist. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.

§ 14

Gemeinsame Hauptversammlung

(1) Unter dem Vorsitz des Stadtbrandmeisters findet alle drei Jahre eine gemeinsame Hauptversammlung aller Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Wurzbach statt. Bei dieser Versammlung hat der Stadtbrandmeister einen Bericht über die abgelaufenen Jahre zu erstatten.

(2) Die gemeinsame Hauptversammlung wird vom Stadtbrandmeister einberufen. Sie ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilungen schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

(3) § 13 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 15

Wahl des Stadtbrandmeisters,

des stellvertretenden Stadtbrandmeisters, des Wehrführers

und des stellvertretenden Wehrführers

(1) Die nach dem ThürBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt.

(2) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens eine Woche vorher schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 13 Abs. 4 dieser Satzung.

(3) Der Stadtbrandmeister und sein Stellvertreter, die Wehrführer und die stellvertretenden Wehrführer werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Absatz 3) kann, wenn nur ein Bewerber zur Wahl steht und die Wahlberechtigten mehrheitlich zustimmen, durch Handzeichen gewählt werden.

(5) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Stadtbrandmeisters, seines Stellvertreters, der Wehrführer und der stellvertretenden Wehrführer ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem/der Bürgermeister/in zur Bestellung und Ernennung zum Ehrenbeamten sowie zur Vorlage an den Stadtrat zu übergeben.

§ 16

Feuerwehrvereine

Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich zu privatrechtlichen Feuerwehrvereinen zusammenschließen. Näheres regelt die Vereinssatzung.

§ 17

Wasserwehrdienst

(1) Die Stadt Wurzbach richtet einen Wasserwehrdienst nach § 55 ThürWG ein. Die Aufgabe des Wasserwehrdienstes wird durch die Feuerwehr wahrgenommen. Der Wasserwehrdienst umfasst die Schaffung der erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen sowie die organisatorischen Vorkehrungen zur Abwehr von Wassergefahren durch Überschwemmungen oder andere Ereignisse im Gemeindegebiet, soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist.

(2) Maßnahmen des Wasserwehrdienstes sind geboten, wenn eine abstrakte (1) Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt oder Störungen dieser bereits eingetreten sind.

§ 18

Aufgaben des Wasserwehrdienstes

(1) Die Stadt trifft zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Wasserwehrdienst die erforderlichen Maßnahmen.

(2) Sie hält die Ausrüstung der Einsatzkräfte sowie die technische Ausstattung zur Gefahrenabwehr bereit. Der Stadt obliegt die Aus- und Weiterbildung der Kräfte des Wasserwehrdienstes.

(3) Zur Abwehr von Wassergefahren obliegen dem gemeindlichen Wasserwehrdienst folgenden Aufgaben:

a)

Über die Warnhinweise und Wasserstandsmeldungen des Landes hinausgehende Beobachtung der örtlichen Wasserstandentwicklung und Eisführung sowie Beurteilung dieser im Hinblick auf die Bedrohung der Bevölkerung, deren Hab und Gut, der Gewerbeflächen und der Verkehrswege,

b)

Warnung betroffener Personen (z. B. Bevölkerung, Gewerbebetriebe, Industrie) bei Überschwemmungsgefahren,

c)

Kontrolle der Situation an wasserwirtschaftlichen Anlagen,

d)

Beobachtung gefährdeter Objekte,

e)

Bei Verschärfung: Einrichtung von Wachdiensten,

f)

Bekämpfung bestehender Auswirkungen von Wassergefahren durch Überschwemmungen,

g)

Sicherung von Schadstellen an gefährdeten Objekten,

h)

Übungen der Alarmierungswege und der Abwehrmaßnahmen zur praktischen Überprüfung der Alarm- und Einsatzplanungen,

i)

Anleitung zur Selbsthilfe der Bevölkerung.

1 siehe Definition des Gefahrbegriffs in § 54 Nr. 3 e) Thüringer Ordnungsbehördengesetz (ThürOBG)

(4) Die Stadt stellt einen Organisationsplan der Kräfte des Wasserwehrdienstes auf, der mindestens folgende Angaben enthält:

a)

die Beschreibung und Bezeichnung der Deich- und Flussabschnitte sowie der Anlagen an den Gewässern,

b)

die Beschreibung und Bezeichnung der gefährdeten Infrastruktur im innerörtlichen Bereich gemäß den bisherigen Ereignissen und der vorliegenden Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten,

c)

den Leiter des Einsatzes, seinen Stellvertreter und die vorgeplanten Kräfte sowie deren Erreichbarkeit,

d)

die Art der Alarmierung,

e)

den Sammlungsort,

f)

die Ablösung und Versorgung,

g)

die Lagerorte der Hochwasserbekämpfungsmittel,

h)

das Verzeichnis der Hochwasserbekämpfungsmittel,

i)

die Art und Weise der Nachrichtenübermittlung.

Der Organisationsplan ist zusammen mit der Satzung ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.

(5) Für die Alarmierung und den Einsatz des Wasserwehrdienstes stellt die Stadt auf der Grundlage des Organisationsplanes der Kräfte des Wasserwehrdienstes einen Hochwasseralarm- und Einsatzplan auf, der mindestens folgenden Angaben enthält:

a)

die örtliche Gefährdung und die Gefahrenbereiche,

b)

den Beginn und die Art der Gefährdung (Bezugspegel),

c)

die einzuleitenden Maßnahmen,

d)

die erforderlichen Kräfte und Mittel,

e)

die zu alarmierenden Personen und die Sammlungsorte.

Die Stadt schreibt den Hochwasseralarm- und Einsatzplan mindestens alle drei Jahre oder aus konkretem Anlass fort. Die Fortschreibung ist dem betreffenden Personenkreis bekannt zu geben.

§ 19

Zuständigkeit für den Wasserwehrdienst

Zur Abwehr von Wassergefahren im Gemeindegebiet ist der Bürgermeister als Leiter des Wasserwehrdienstes zuständig. Er ruft den Einsatzfall für den Wasserwehrdienst aus. Er kann die Leitung des Einsatzes auf einen persönlich und fachlich geeigneten Dritten (in der Regel dem Orts-/Stadtbrandmeister) übertragen. Der Leiter des Einsatzes nimmt die Befugnisse und Aufgaben der Stadt am Einsatzort wahr und leitet nach den Weisungen des Bürgermeisters die Maßnahmen des Wasserwehrdienstes am Einsatzort. Der Einsatzleiter trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Entscheidungen über die Einsatzmaßnahmen am Gefahren- oder Einsatzort. Über eingeleitete Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung sind die zuständigen Stellen zu informieren.

§ 20

Beteiligte am Wasserwehrdienst

(1) Der Leiter des Wasserwehrdienstes kann in den Wasserwehrdienst regulär aufnehmen:

a)

die Mitarbeiter der Stadtverwaltung,

b)

die Bewohner der Stadt ab dem 18. Lebensjahr unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse (§ 55 Satz 3 ThürWG). Der Bürgermeister entscheidet über den Antrag auf Aufnahme in den Wasserwehrdienst. Die Aufgenommenen bilden zusammen mit der Feuerwehr den regulären Wasserwehrdienst

(2) Personen, die im Hochwasserfall aufgefordert oder freiwillig mit Zustimmung des Einsatzleiters bei der Gefahrenbekämpfung Hilfe leisten, gehören für die Dauer des Einsatzes dem Wasserwehrdienst temporär an. Im Fall der Gefährdung eines Deiches und nach Anordnung durch die Wasserbehörde werden die Bewohner der bedrohten und der benachbarten Gemeinden zum temporären Wasserwehrdienst herangezogen.

(3) Personen, die nach Abs. 1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden oder nach Abs. 2 aufgefordert oder freiwillig Hilfe leisten, werden hierbei im Auftrag der Stadt tätig. Sie unterstehen für die Dauer und im Rahmen ihres Dienstes der Weisungsbefugnis des Leiters des Einsatzes oder einer von ihm beauftragten Person.

(4) Personen, die nach Abs. 1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden, nehmen, soweit erforderlich, an Schulungen des Landes und der Kommunen sowie an Übungen teil.

§ 21

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt (§ 19 Abs. 1 Satz 4 ThürKO), wer die Hilfeleistung verweigert außer, wer durch sie eine erhebliche Gefahr befürchten oder andere, höherrangige Pflichten verletzen müsste.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 19 Abs. 1 Satz 5 ThürKO mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) ist die Stadt.

§ 22

Gleichstellungsklausel

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 23

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt gemäß § 21 Abs. 2 ThürKO am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Wurzbach vom 18.05.2015 außer Kraft.

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt Wurzbach geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.