Aufgrund der §§ 27, 27a Abs. 1, 44, 45 und 46 Absatz 1 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -) vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 277), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 283) erlässt die Stadt Wurzbach als Ordnungsbehörde folgende Verordnung:
§ 1
Geltungsbereich
Diese ordnungsbehördliche Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Wurzbach mit den Ortsteilen Grumbach, Heberndorf, Heinersdorf, Oßla, Titschendorf, Weitisberga und Wurzbach, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine öffentlich-rechtliche Widmung - alle befestigten und unbefestigten, dem öffentlichen Verkehr oder einzelnen Arten des öffentlichen Verkehrs dienenden Flächen, einschließlich der Plätze.
(2) Zu den Straßen gehören:
| a) | der Straßenkörper, einschließlich der Geh- und Radwege, Brücken, Tunnel, Treppen, Durchgänge, Böschungen, Stützmauern, Gänge, Gräben, Entwässerungsanlagen, Park-, Trenn- und Seitenstreifen, Dämme, Rand- und Sicherheitsstreifen; |
| b) | der Luftraum über dem Straßenkörper; |
| c) | das Zubehör, wie z. B. Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung. |
(3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse - die der Allgemeinheit im Gemeindegebiet zugänglichen
| a) | öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (s. Absatz 4), |
| b) | alle der Öffentlichkeit allgemein zugänglichen Flächen. |
(4) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen im Sinne von Absatz 3 Buchstabe 3 a) sind gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung dienen.
Hierzu gehören:
| a) | Grün- und Parkanlagen, Gedenkplätze; |
| b) | Kinderspielplätze; |
| c) | Gewässer und deren Ufer. |
(5) Plakate und Anschläge im Sinne dieser Verordnung sind alle nicht baurechtlicher Genehmigungspflicht unterliegenden, örtlich gebundenen und ortsveränderlichen Einrichtungen, Gegenstände und Sachen, die der Ankündigung, Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe, Beruf, Politik, Kultur und Sport dienen. Keine Plakate und Anschläge sind übliche Namens- und Firmenschilder am Wohnort oder am Ort der Leistung.
§ 3
Verunreinigungen
(1) Es ist verboten:
| a) | öffentliche Gebäude oder sonstige öffentliche bauliche Anlagen und Einrichtungen wie Denkmäler, Einfriedungen, Tore, Brücken, Bänke, Verteilerschränke, Brunnen, Bäume, Blumenkübel, Papierkörbe, Müllbehälter, Streumaterialkästen, Fahrgastwartehallen, Hinweistafeln des öffentlichen Nahverkehrs, Verkündigungs- und Informationstafeln der Stadt, öffentliche Absperrungen oder ähnliche Einrichtungen zu beschädigen, zu beschmutzen, zu entfernen, mit Plakaten zu bekleben, zu bemalen, zu beschreiben, zu besprühen oder zu beschmieren. Das Verbot und die Ahndung von Beschädigungen als Straftatbestand bleiben unberührt. |
| b) | auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge aller Art zu waschen oder abzuspritzen. |
| c) | Abwasser, mit Ausnahme des aus dem Bereich von bebauten und befestigten Flächen abfließenden Niederschlagswassers, sowie Flüssigkeiten, die kein Abwasser sind (wie z. B. verunreinigende, besonders ölige, teerige, brennbare, explosive, säure- und laugenhaltige oder andere umwelt- oder grundwasserschädigende Flüssigkeiten) in die Gosse einzuleiten, einzubringen oder dieser zuzuleiten. Das trifft auch für Baustoffe, insbesondere Zement, Mörtel, Beton sowie ähnliche Materialien zu. |
(2) Wer für Zuwiderhandlungen im Sinne des Absatzes 1 als Ordnungspflichtiger verantwortlich ist, hat den ordnungsgemäßen Zustand unverzüglich wiederherzustellen.
§ 4
Wildes Zelten
In öffentlichen Anlagen ist das Zelten oder Übernachten (Wohnwagen) untersagt, soweit dies nicht durch andere Vorschriften speziell geregelt wird.
§ 5
Wasser und Eisglätte
Wasser darf nur in die Gosse geschüttet werden, wenn es ungehindert abfließen kann; bei Frostwetter jedoch nur, wenn hierdurch keine Glätte entsteht.
§ 6
Betreten und Befahren von Eisflächen
Eisflächen aller Gewässer dürfen nur betreten und befahren werden, wenn sie durch die Stadtverwaltung dafür freigegeben worden sind.
§ 7
Abfallbehälter, Wertstoffcontainer, Sperrmüll und Schrott
(1) Abfallbehälter (Papierkörbe) an Straßen und in öffentlichen Anlagen dürfen nur zur Aufnahme kleiner Mengen von Abfällen unbedeutender Art (z. B. Zigarettenschachteln, Pappbecher und -teller, Obstreste) benutzt werden. Jede zweckwidrige Benutzung, insbesondere das Einbringen von Hausmüll, ist verboten.
(2) Abfallbehälter sowie Wertstoffcontainer (z. B. für Blechdosen, Glas, Textilien, Altpapier) dürfen nicht durchsucht, Gegenstände daraus nicht entnommen oder verstreut werden. Schrott und Sperrmüll ist ferner gefahrlos und so am Straßenrand abzustellen, dass Schachtdeckel und Abdeckungen von Versorgungsanlagen usw. nicht verdeckt oder in ihrer Sichtbarkeit und Funktion beeinträchtigt werden. Die Bestimmungen der Satzung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Saale-Orla bleiben hiervon unberührt.
(3) Das Einbringen von gewerblichen Recylingabfall in Sammelbehälter die in Anlagen oder auf Verkehrsflächen aufgestellt sind ist verboten.
(4) Die gefüllten Abfallbehälter dürfen frühestens am Abend vor der Entleerung durch die Müllabfuhr bereitgestellt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass eine Störung der öffentlichen Ordnung ausgeschlossen ist. Nach der Entleerung sind die Abfallbehälter unverzüglich von der Straße zu entfernen. Es ist verboten, explosive, feuergefährliche oder giftige Stoffe in die Abfallbehälter einzufüllen. Die für Sperrgutabfuhr bereitgestellten Gegenstände sind so aufzustellen und erforderlichenfalls zu verpacken, dass eine Behinderung des Verkehrs und eine Verunreinigung der Straße ausgeschlossen ist. Nicht von der Sperrgutabfuhr mitgenommene Gegenstände müssen umgehend, spätestens jedoch bis zum Einbruch der Dunkelheit, von der Straße entfernt werden.
(5) Verunreinigungen durch nicht abgeholte Haushaltsabfälle, sperrige Abfälle, Altstoffe und Gartenabfälle sind vom Bereitsteller unverzüglich und schadlos zu beseitigen.
§ 8
Leitungen
Straßen und öffentliche Anlagen dürfen mit Leitungen, Antennen und ähnlichen Gegenständen nicht überspannt werden. Berechtigungen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen bleiben unberührt.
§ 9
Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden
Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden, durch die Verkehrsteilnehmer auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen gefährdet werden können, müssen unverzüglich durch den Eigentümer oder andere Berechtigte beseitigt werden.
§ 10
Einrichtungen für öffentliche Zwecke
Schieber, Armaturen, Revisions- und Kanalschächte und ähnliche Einrichtungen für die Wasserver- und Abwasserentsorgung, Löschwasserentnahmestellen, Schaltschränke, Transformations- und Reglerstationen sowie Einrichtungen wie Vermessungspunkte, Schilder für die Straßenbezeichnung, Hinweisschilder auf Gas-, Wasser-, Fernwärme-, Post- und Stromleitungen sowie Entwässerungsanlagen dürfen nicht beschädigt, geändert, verdeckt, beseitigt, unzugänglich oder für ihre Zwecke unbrauchbar gemacht werden. Insbesondere ist es verboten, Hydranten für die Löschwasserentnahme zu verdecken.
§ 11
Hausnummern
(1) Jedes Haus ist vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten mit der dem Grundstück von der Gemeinde zugeteilten Hausnummer zu versehen. Die Hausnummer muss von der Straße aus erkennbar sein und lesbar erhalten werden.
(2) Die festgesetzte Hausnummer ist in unmittelbarer Nähe des Haupteingangs deutlich sichtbar anzubringen. Liegt der Haupteingang nicht an der Straßenseite, so ist die Hausnummer an der zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung des Grundstückes in Nähe des Haupteinganges anzubringen. Verdeckt ein Vorgarten das Wohngebäude zur Straße hin oder lässt ein solcher die Hausnummer nicht erkennen, so ist diese an der Einfriedung neben dem Eingangstor bzw. der Eingangstür zu befestigen. Die Stadt kann eine andere Art der Anbringung zulassen oder anordnen, wenn dies in besonderen Fällen, insbesondere zur besseren Sichtbarkeit der Hausnummer, geboten ist.
(3) Die Hausnummern müssen aus wasserfestem Material bestehen. Als Hausnummern sind arabische Ziffern zu verwenden. Die Ziffern müssen sich in der Farbe deutlich vom Untergrund abheben und mindestens 10 cm hoch sein.
§ 12
Tierhaltung
(1) Tiere dürfen nur so gehalten werden, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet und/oder belästigt wird.
(2)
| a) | Es ist untersagt Hunde auf Kinderspielplätzen und Friedhöfen mitzuführen, eine Ausnahme gilt für Blindenhunde und andere Assistenzhunde. Des Weiteren ist es untersagt Hunde in öffentlichen Brunnen, Planschbecken oder Freibädern baden zu lassen. |
| b) | Auf Wegen von Grün- und Parkanlagen, im Bereich der Fußgängerzone, einschließlich des Marktplatzes, in Spielstraßen, auf Märkten, bei Umzügen, Veranstaltungen und Festen dürfen Hunde nur an der Leine geführt werden |
(3) Im Innenbereich (§§ 30 bis 34 Baugesetzbuch) dürfen Hunde auf öffentlichen Wegen und Straßen sowie in öffentlichen Anlagen nur an der Leine geführt werden.
Im Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch) dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.
Die Person, die den Hund führt, muss dabei körperlich und geistig in der Lage sein, das Tier zu beherrschen.
Für das Führen von Hunden im Wald gilt § 6 Abs. 2, S. 2 des Thüringer Wald-Gesetzes.
(5) Durch Kot von Haustieren dürfen Straßen und öffentlichen Anlagen nicht verunreinigt werden. Halter oder mit der Führung oder Haltung von Tieren Beauftragte sind zur sofortigen Beseitigung von Verunreinigungen verpflichtet. Die Straßenreinigungspflicht der Grundstückseigentümer wird dadurch nicht berührt.
(6) Das Füttern fremder oder freilebender (herrenloser) Katzen ist verboten. Ausnahmen, insbesondere durch die kontrollierte Fütterung freilebender Katzen zur Populationskontrolle/-reduzierung durch Einrichtungen des Tierschutzes, können zugelassen werden.
§ 13
Unbefugte Werbung
(1) Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes ist es untersagt, auf Straßen, Plätzen und in Anlagen - insbesondere an Bäumen, Haltestellen und Wartehäuschen, Strom- und Ampelschaltkästen, Verkehrszeichen, Abfallbehältern und Sammelcontainer - unbefugt Plakate und andere Werbeanschläge im Sinne des § 2 Abs. 5 dieser Verordnung anzubringen. Die Plakatierung mit Ausnahmegenehmigung nach § 20 dieser Verordnung, wurde zum 01.07.2024 an cityposter.info, Alexander Fietz, Steinacher Straße 124, 96515 Sonneberg übertragen.
(2) In öffentlichen Anlagen ist es nicht gestattet,
| a) | Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen und sonstige Werbeschriften zu verteilen, abzuwerfen oder mit anderen Werbemitteln zu werben; |
| b) | Waren oder Leistungen durch Ausschellen oder Ausrufen anzubieten; |
| c) | Werbestände, Werbetafeln oder ähnliche Werbeträger aufzustellen oder anzubringen. |
(3) Plakate und Anschläge von Parteien, Wählergruppen und Kandidaten sind abweichend von Abs. 1 in Form von Plakattafeln an Anlagen der Straßenbeleuchtung für die Dauer des Wahlkampfes zulässig. Sie dürfen Fußgänger oder den Fahrzeugverkehr nicht behindern oder gefährden. Die Anzahl der Plakate und Anschläge müssen mindestens 14 Tage vor Anbringung angezeigt werden. Derartige Plakate und Anschläge dürfen zwei Monate vor dem Termin der Wahl oder des sonstigen Anlasses angebracht werden und sind innerhalb einer Woche nach diesem Termin oder Anlass durch die Verantwortlichen zu entfernen.
§ 14
Ruhestörender Lärm
(1) Jeder hat sich auch außerhalb der Ruhezeiten nach Absatz 2 so zu verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Geräusche gefährdet oder belästigt werden.
(2) Ruhezeit ist an Werktagen die Zeit von:
| a) | 22.00 bis 06.00 Uhr (Nachtruhe). |
| Für den Schutz der Nachtruhe gilt § 7 der 4. Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz. |
(3) Für Geräte und Maschinen i. S. d. Geräte- und Maschinenlärmverordnung (32. BImSchV v. 29. August 2002, BGBl. I S. 3478) gelten die dortigen Regelungen.
(4) Für die Ruhezeiten an Sonntagen, gesetzlichen und religiösen Feiertagen gilt das Thüringer Feiertagsgesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBl. S. 1221) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 15
Offene Feuer im Freien
(1) Das Anlegen und Unterhalten von Oster-, Lager- oder ähnlichen offenen Brauchtumsfeuern im Freien ist nicht erlaubt.
(2) Die Ausnahmegenehmigung nach § 20 ersetzt nicht die notwendige Zustimmung des Grundstückseigentümers oder Besitzers.
(3) Jedes nach § 20 zugelassene Feuer im Freien ist dauernd durch eine volljährige Person zu beaufsichtigen. Bevor die Feuerstelle verlassen wird, sind Feuer und Glut abzulöschen.
(4) Offene Feuer im Freien müssen entfernt sein
| a) | von Gebäuden aus brennbaren Stoffen mindestens 15 m, vom Dachvorsprung gemessen, |
| b) | von leicht entzündbaren Stoffen mindestens 100 m und |
| c) | von sonstigen brennbaren Stoffen mindestens 15 m. |
(5) Andere Bestimmungen (wie z. B. das Abfallbeseitigungs- und Naturschutzrecht, landesrechtliche Vorschriften, wie das Waldgesetz und die Verordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen), nach denen offene Feuer im Freien gestattet oder verboten sind, bleiben unberührt.
§ 16
Störendes Verhalten in öffentlichen Anlagen
In öffentlichen Anlagen ist jedes Verhalten untersagt, das geeignet ist, Andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu gefährden, behindern oder zu belästigen, insbesondere
| - | die Verrichtung der Notdurft, |
| - | das Nächtigen auf Bänken und Stühlen |
| - | die Beeinträchtigung der Nutzung des öffentlichen Raumes durch die Allgemeinheit (z. B. durch Störung der öffentlichen Ruhe, Verschmutzung der Flächen oder das Umstellen von Bänken). |
§ 17
Anpflanzungen
Anpflanzungen, einschließlich Wurzelwerk, insbesondere Zweige von Bäumen, Sträuchern und Hecken, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwachsen, dürfen die Anlagen der Straßenbeleuchtung sowie der Ver- und Entsorgung nicht beinträchtigen. Der Verkehrsraum muss über Geh- und Radwegen bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m, über den Fahrbahnen bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m freigehalten werden.
§ 18
Alkoholverbot
In den öffentlichen Anlagen bzw. öffentlichen Verkehrsflächen in dem in der Anlage zu dieser Verordnung gekennzeichneten Bereich, ist der Konsum von Alkohol zum Zwecke des Kinder- und Jugendschutzes in der Zeit von 06.30 Uhr bis 18.00 Uhr außerhalb von zugelassenen Freischankflächen und auf allen Kinderspielplätzen im Geltungsbereich dieser Verordnung generell verboten.
Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 19
Kinderspielplätze
(1) Kinderspielplätze dienen nur der Benutzung durch Kinder bis 14 Jahre, soweit nicht durch Schilder eine andere Altersgrenze festgelegt ist.
(2) Andere Aktivitäten, insbesondere Skateboardfahren und Fahren mit Inlineskatern sind auf den Kinderspielplätzen verboten es sei denn, dass hierfür besondere Flächen ausgewiesen sind.
(3) Der Aufenthalt auf den Kinderspielplätzen ist nur tagsüber bis zum Einbruch der Dunkelheit erlaubt.
(4) Auf Kinderspielplätzen dürfen Tiere nicht mitgeführt werden vgl. § 12 Abs. 2 dieser Verordnung.
(5) Der Verzehr alkoholischer Getränke oder der Genuss anderer Rauschmittel auf Kinderspielplätzen ist nicht gestattet.
§ 20
Ausnahmen
Auf schriftlichen Antrag kann die Stadtverwaltung Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen.
§ 21
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 50 des Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
| 1. | § 3 Absatz 1 Buchstabe a) öffentliche Gebäude oder sonstige öffentliche bauliche Anlagen und Einrichtungen beschädigt, beschmutzt, entfernt, mit Plakaten beklebt, bemalt, beschreibt, besprüht oder beschmiert; | |
| 2. | § 3 Absatz 1 Buchstabe b) auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge aller Art wäscht oder abspritzt; | |
| 3. | § 3 Absatz 1 Buchstabe c) Abwässer und Baustoffe in die Gosse einleitet, einbringt oder dieser zuleitet; | |
| 4. | § 4 in öffentlichen Anlagen zeltet oder übernachtet; | |
| 5. | § 5 Wasser, das nicht ungehindert abfließen kann, oder Wasser bei Frostwetter in die Gosse schüttet und hierdurch Glätte entsteht; | |
| 6. | § 6 nicht freigegebene Eisflächen betritt oder befährt; | |
| 7. | § 7 Absatz 1 Abfallbehälter zweckwidrig benutzt; | |
| 8. | § 7 Absatz 2 Abfallbehälter durchsucht, Gegenstände daraus entnimmt und Schrott oder Sperrmüll nicht gefahrlos zum Abholen bereitstellt; | |
| 9. | § 9 Schneeüberhang und Eiszapfen nicht unverzüglich beseitigt; | |
| 10. | § 10 Einrichtungen für öffentliche Zwecke beschädigt, ändert, verdeckt, beseitigt, unzugänglich oder unbrauchbar macht; | |
| 11. | § 11 Absatz 1 sein Haus nicht mit der zugeteilten Hausnummer versieht, | |
| 12. | § 12 Absatz 1 Tiere so hält, dass die Allgemeinheit gefährdet und/oder belästigt wird, | |
| 13. | § 12 Absatz 2 a) Hunde auf Kinderspielplätzen und Friedhöfen mitführt und in öffentlichen Brunnen, Planschbecken oder Freibädern baden lässt, | |
| 14. | § 12 Absatz 2 b) auf Wegen von Grün- und Parkanlagen, im Bereich der Fußgängerzone, einschließlich des Marktplatzes, in Spielstraßen, auf Märkten, bei Umzügen, Veranstaltungen und Festen Hunde nicht an der Leine führt, | |
| 15. | § 12 Absatz 3, Satz 1 im Innenbereich (§§ 30 bis 34 Baugesetzbuch) Hunde auf öffentlichen Wegen und Straße, sowie in öffentlichen Anlagen nicht an der Leine führt, | |
| 16. | § 12 Absatz 3, Satz 2 Hunde im Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch) ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, frei umherlaufen lässt, | |
| 17. | § 12 Absatz 3, Satz 3 als Hundeführer körperlich und geistig nicht in der Lage ist, den Hund sicher zu führen; | |
| 18. | § 12 Absatz 5 Verunreinigungen durch Haustiere nicht sofort beseitigt; | |
| 19. | § 12 Absatz 6 fremde oder freilebende (herrenlose) Katzen füttert; | |
| 20. | § 13 Absatz 1 Satz 1 unbefugt Plakate oder andere Werbeanschläge anbringt oder anbringen lässt; | |
| 21. | § 13 Absatz 1 Satz 2 in öffentlichen Anlagen Plakate oder andere Werbeanschläge dort anbringt, wo dies nicht ausdrücklich zugelassen wird; | |
| 22. | § 13 Absatz 2 in öffentlichen Anlagen Werbung betreibt, Waren oder Leistungen anbietet oder Werbeträger aufstellt oder anbringt; | |
| 23. | § 13 Absatz 3 die Werbeträger nicht innerhalb einer Woche entfernt; | |
| 24. | § 14 Absatz 2 während der Nachtruhezeiten Tätigkeiten ausübt, die die Ruhe Unbeteiligter stören; | |
| 25. | § 14 Absatz 3 Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte oder Musikinstrumente in einer Lautstärke, die unbeteiligte Personen stört, betreibt oder spielt; | |
| 26. | § 15 Absatz 1 offene Feuer im Freien anlegt und unterhält; | |
| 27. | § 15 Absatz 3 zugelassene Feuer nicht durch eine volljährige Person beaufsichtigt und nicht nach Verlassen der Feuerstelle ablöscht; | |
| 28. | § 15 Absatz 4 offene Feuer anlegt, die | |
| 1. | von Gebäuden aus brennbaren Stoffen nicht mindestens 15 m, vom Dachvorsprung ab gemessen, |
| 2. | von leicht entzündbaren Stoffen nicht mindestens 100 m oder |
| 3. | von sonstigen brennbaren Stoffen nicht mindestens 15 m entfernt sind; |
| 29. | § 16 Andere in öffentlichen Anlagen mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt; | |
| 30. | § 17 durch Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk, die Anlagen der Straßenbeleuchtung sowie der Ver- und Entsorgung beeinträchtigt, den Verkehrsraum über Geh- und Radwegen nicht bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m und über Fahrbahnen nicht bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m freihält; | |
| 31. | § 18 in öffentlichen Anlagen bzw. auf Verkehrsflächen vor Einrichtungen laut Anlage zu dieser Verordnung und auf Kinderspielplätzen innerhalb der geregelten Zeiten Alkohol konsumiert; | |
| 32. | § 19 das Verbot der unbefugten Benutzung von Kinderspielplätzen gem. dieser Verordnung verletzt. | |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 51 Absatz 1 OBG mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten im Sinne von Absatz 1 ist die Stadt Wurzbach (§ 51 Absatz 2 Nr. 3 OBG).
§ 21
Geltungsdauer
Diese Verordnung gilt bis zum 31.12.2029.
§ 22
Inkrafttreten
Diese ordnungsbehördliche Verordnung tritt eine Woche nach Verkündung in Kraft.
Wurzbach, den 17.07.2025
Guido Kant-von der Recke
Bürgermeister
öffentliche Anlage bzw. Verkehrsfläche der Stadt Wurzbach
1. Regelschule - Schulweg 1 und 3
2. Clubhaus - Leutenberger Str. 5