Der Stadtrat der Stadt Wurzbach hat am 08.05.2024 unter Beschluss-Nr. 2024/0036 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Sondergebiet „Lebensmittelmarkt Lobensteiner Straße“, bestehend aus den zeichnerischen Festsetzungen (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) gem. § 10 BauGB i.V.m. § 88 ThürBO als Satzung beschlossen.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Sondergebiet „Lebensmittelmarkt Lobensteiner Straße“ wurde vom Fachdienst Bauordnung des Landratsamtes Saale-Orla-Kreis unter dem Aktenzeichen AZ 00483-2024-22 am 30.07.2024 genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Sondergebiet „Lebensmittelmarkt Lobensteiner Straße“ tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan, seine Begründung und die zusammenfassende Erklärung werden ab sofort in der Bauverwaltung der Stadtverwaltung Wurzbach, Leutenberger Str. 10, 07343 Wurzbach, Zimmer 301 während der Sprechzeiten oder telefonischer Vereinbarung:
| Montag | 09:00 - 12:00 Uhr |
| Dienstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr |
| Mittwoch | geschlossen |
| Donnerstag | 09:00 - 12:00 Uhr |
| Freitag | 09:00 - 12:00 Uhr |
zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt des Bebauungsplans wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Zusätzlich wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan auf der Internetseite der Stadt Wurzbach für Jedermann zugänglich gemacht.
Nach § 215 Abs.1 BauGB werden unbeachtlich:
| 1. | eine nach § 214 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs.2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und |
| 3. | nach § 214 Abs.3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. |
Auf die Vorschriften des § 44 Abs.3 Satz 1 und 2 sowie Abs.4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, zu Stande gekommen, so ist die Verletzung gemäß § 21 Abs.4 Satz 1 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (vgl. § 21 Abs.4 Satz 3 ThürKO). Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen (vgl. § 21 Abs.4 Satz 3 ThürKO).
Die Abgrenzung des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Lebensmittel-markt Lobensteiner Straße“ ist dem folgenden Übersichtsplan sowie Lageplan zu entnehmen.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans umfasst einen Teilbereich des Flurstücks 516/13, Flur 0 der Gemarkung Wurzbach (kreisförmige Markierung). Die Ausgleichsfläche befindet sich im Bereich der Sormitz am ehemaligen Möbelwerk in Wurzbach (ovale Markierung).
Wurzbach, den 06.09.2024
gez. Guido Kant-von der Recke
Bürgermeister