In der Gemarkung Fischbach wird eine Teilfläche des Flurstückes 43/0 der Flur 2 sowie das Flurstück 504/0 der Flur 2 gemäß § 8 des Thüringer Straßengesetzes vom 07.Mai 1993 (Thür. GVBl. Nr. 14/1993, S.273 ff.) zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.12.2022 (GVBI. S. 489), als Straßenfläche eingezogen.
Die Einziehung dieser Straßenfläche hat der Stadtrat der Stadt Waltershausen mit Beschluss STR/2023/008 am 21.02.2023 beschlossen. Die Ankündigung der Einziehung erfolgte im Amtsblatt Nr. 5 am 17.03.2023.
Ein Plan der zur Teileinziehung vorgesehenen Fläche liegt bei der Stadtverwaltung Waltershausen, Bauamt, Borngasse 4, Zimmer 2.03 während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus.
Träger der Straßenbaulast ist die Stadt Waltershausen.
Die Einziehung wird zum Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.
Einziehung ist die Allgemeinverfügung, durch die eine gewidmete Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße verliert.
Gegen diese Allgemeinverfügung ist der Rechtsbehelf des Widerspruches gegeben. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Allgemeinverfügung im Amtsblatt der Stadt Waltershausen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Waltershausen, Bauamt, 99880 Waltershausen, Markt 1, zu erheben.
Waltershausen, 20.06.2023
Stadt Waltershausen
- als Träger der Straßenbaulast -