In der Gemarkung Langenhain wird eine Teilfläche des Flurstückes 293/0 der Flur 1 „Lauchaer Straße“ gemäß § 8 des Thüringer Straßengesetzes vom 07.Mai 1993 (Thür. GVBl. Nr. 14/1993, S.273 ff.) zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.12.2022 (GVBI. S. 489), als Straßenbrücke teileingezogen.
Die Teileinziehung dieser Straßenbrücke hat der Stadtrat der Stadt Waltershausen mit Beschluss STR/2023/007 am 21.02.2023 beschlossen. Die Ankündigung der Teileinziehung erfolgte im Amtsblatt Nr. 5 am 17.03.2023.
Ein Plan der zur Teileinziehung vorgesehenen Fläche liegt bei der Stadtverwaltung Waltershausen, Bauamt, Borngasse 4, Zimmer 2.03 während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus.
Träger der Straßenbaulast ist die Stadt Waltershausen.
Die Teileinziehung wird zum Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.
Teileinziehung ist die Allgemeinverfügung, durch die die Widmung einer Straße nachträglich auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzerkreise beschränkt wird.
Gegen diese Allgemeinverfügung ist der Rechtsbehelf des Widerspruches gegeben. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Allgemeinverfügung im Amtsblatt der Stadt Waltershausen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Waltershausen, Bauamt, 99880 Waltershausen, Markt 1, zu erheben.
Waltershausen, 20.06.2023
Stadt Waltershausen
- als Träger der Straßenbaulast -