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Amtsblatt der Stadt Waltershausen
Ausgabe 19/2023
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung GUV

Öffentliche Bekanntmachung

des Gewässerunterhaltungsverbandes (GUV) Hörsel/Nesse über die Durchführung von Gewässerunterhaltungsmaßnahmen an Gewässern 2. Ordnung

Im Thüringer Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUV) vorn 28.05.2019 und auf Grundlage des § 31 Abs. 2 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) in Verbindung mit § 40 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) wurde festgelegt, dass die Unterhaltungspflicht der Gewässer 2. Ordnung im Freistaat Thüringen, ab dem 01.01.2020 durch die gegründeten Gewässerunterhaltungsverbände erfolgt.

Die in den Zuständigkeitsbereich des GUV Hörsel/Nesse fallenden Gewässer finden Sie auf unserer Internetseite (www.guv-hoersel-nesse.de) in der Rubrik - Downloads - Verbandsgebiet.

Im Zeitraum vom 1. Oktober 2023 bis 28. Februar 2024

werden durch den Bauhof des Gewässerunterhaltungsverband (GUV) Hörsel/Nesse und den von uns beauftragten Dienstleistungsunternehmen die planmäßigen Unterhaltungsarbeiten, sowie die Gehölzpflege an den Gewässern 2. Ordnung im gesamten Verbandsgebiet unter Berücksichtigung der entsprechenden naturschutzrechtlichen Schon- und Sperrzeiten durchgeführt. In wasserwirtschaftlichen Bedarfsfällen (zur Sicherung des Wasserabflusses oder der Hochwasservorsorge. Verkehrssicherungspflicht) muss die Gewässerunterhaltung auch außerhalb dieser Zeiten erfolgen. Durch eine Fristverlängerung ist die Gehölzpflege bis zum 30.03.2024 möglich.

Auf Grundlage des § 41 WHG in Verbindung mit § 68 ThürWG kündigen wir hiermit die Durchführung der Unterhaltungsmaßnahmen und die damit verbundene vorübergehende Benutzung des jeweiligen Gewässers 2. Ordnung, sowie der Anlieger- und Hinterliegergrundstücke an.

Zur reibungslosen Durchführung der Gewässerunterhaltungsmaßnahmen bitten wir um die Absicherung der notwendigen „Baufreiheit an den Gewässern und die Gewährleistung der ungehinderten Zufahrt und zeitweisen Grundstücksbenutzung durch die mit den Unterhaltungsmaßnahmen beauftragten Personen oder Dienstleistungsunternehmen.

Gemäß den Vorschriften des § 41 WHG und § 68 ThürWG haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Gewässer 2. Ordnung, sowie die Eigentümer der Anlieger- und Hinterliegergrundstücke zu dulden, dass die zur Unterhaltung verpflichteten Personen oder ihre beauftragten Personen und Unternehmen die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen.

Sie haben ferner zu dulden, dass die Uferbereiche im Interesse der Unterhaltung oder der naturnahen Entwicklung der Gewässer standorttypisch bepflanzt werden. Darüber hinaus haben die inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässern zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird. Zudem sind alle Handlungen zu unterlassen, die die Gewässerunterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden. Entstehen durch die Handlungen der Gewässerunterhaltung Schäden am Eigentum (s. § 41 Abs. 4 WHG und § 68 Abs. 2 ThürVVG), so hat der Geschädigte gegen die zur Unterhaltung verpflichtete oder beauftragte Person/Unternehmen Anspruch auf Schadenersatz. Ferner möchten wir darauf hinweisen, dass nach § 38 Abs. 4 WHG die Eigentümer und Nutzungsberechtigten verpflichtet sind, die Uferbereiche) Gewässerrandstreifen im Hinblick auf ihre Funktionen nach § 38 Abs. 1 WHG zu erhalten und diese so zu bewirtschaften, dass die Gewässerunterhaltung und die damit verbundenen Arbeiten nicht beeinträchtigt werden. Die Breite der Gewässerrandstreifen beträgt nach § 29 ThürWG innerorts fünf Meter und außerorts zehn Meter von der Böschungsoberkante landeinwarts. Nach § 38 Abs. 4 Satz 4 WHG ist im Gewässerrandstreifen eine nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen (z. B. Gartenabfälle, Mähgut, Müll) die den Wasserabfluss behindern oder die fortgeschwemmt werden können verboten.

Für Rückfragen oder Abstimmungen im Zusammenhang mit der angezeigten Gewässerunterhaltung stehen Ihnen e Mitarbeiter/-innen des Gewässerunterhaltungsverbands Hörsel/Nesse gern zur Verfügung.

Telefon: 36253 260790 E-Mail: info@guv-hoersel-nesse.de

Georgenthal, den 12.09.2023

Schwachheim

Geschäftsführer