Übersichtsplan mit Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Industriegebiet Waltershausen-Ost / Hörselgau“ - (rot umrandet)
Der Planungsverband „Industrie- und Gewerbegebiet Waltershausen-Ost /Hörselgau“ der Stadt Waltershausen und der Gemeinde Hörsel hat mit Beschluss-Nr. PV/03/2024 vom 12. September 2024 die Aufstellung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „Industriegebiet Waltershausen-Ost / Hörselgau“ im vereinfachten Änderungsverfahren gemäß § 13 BauGB beschlossen.
Der Beschluss wird hiermit bekanntgemacht.
Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes umfasst eine Gesamtfläche von ca. 180 ha. Umgeben wird der Planbereich
| im Nordosten | - | angrenzend Autobahn BAB 4 in Höhe der Raststätte Hörselgau |
| im Nordwesten | - | angrenzend Hörselgauer Straße und Ortsverbindungsstraße zwischen Waltershausen und Hörselgau (ehem. Kreisstraße 13) |
| im Osten | - | angrenzend landwirtschaftliche Fläche |
| - | im Abstand Ortslage Wahlwinkel |
| im Süden | - | angrenzend die Gothaer Straße und die Ortsverbindungsstraße zwischen Waltershausen und Wahlwinkel |
| - | z.T. Gewerbegebiet „Gothaer Straße“ |
| - | z.T. landwirtschaftliche Fläche |
| im Westen | - | angrenzend landwirtschaftliche Fläche |
| - | im Abstand Ortslage Waltershausen mit Umspannwerk, Wohnbebauung Oststraße und Alter Gothaer Weg |
Die betroffenen Flurstücke liegen in der:
| Gemarkung Hörselgau, | Flur 1, 5 und 6 |
| Gemarkung Wahlwinkel, | Flur 4 |
| Gemarkung Waltershausen, | Flur 9 |
Der räumliche Geltungsbereich der 1. Änderung ist aus nachfolgendem Übersichtsplan (unmaßstäblich) ersichtlich.
Alle Planungsziele des verbindlichen Bebauungsplans (Ursprungsbebauungsplan) bleiben auch mit der 1. Änderung uneingeschränkt erhalten. Die vorzunehmenden Änderungen betreffen insbesondere die Dimensionierung der Erschließungsflächen, die festgelegten Leitungsrechte, die Führung des Grabensystems, die Ausgleichspflanzungen.
Die geplanten Änderungen berühren keine Grundzüge der Planung, so dass die 1. Änderung des Bebauungsplanes im vereinfachten Änderungsverfahrens gem. § 13 BauGB durchgeführt werden kann.
Damit wird:
| - | von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB |
| - | von der Umweltprüfung gem. „§ 2 Abs. 4 BauGB |
| - | von dem Umweltbericht gem. § 2a BauGB |
| - | von der Angabe § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind |
| - | von der zusammenfassenden Erklärung gem. § 10a Abs. 1 BauGB |
abgesehen.
Mit Rechtskraft der 1. Änderung des Bebauungsplans werden die Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplans ersetzt.
Graupner
Vorsitzender des Planungsverbandes