Bekanntmachung der Stadt Waltershausen
vom 20.11.2024
Die Stadt Waltershausen hat als zuständige Behörde (gemäß Thüringer Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung) einen Entwurf des Lärmaktionsplanes für das Stadtgebiet erstellt.
Rechtsgrundlage für die Aufstellung des Lärmaktionsplanes ist § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225, Nr. 340) geändert worden ist, in Verbindung mit der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (EU-Umgebungslärmrichtlinie) des Europäischen Parlamentes und Rates vom 25. Juni 2002.
Danach müssen die zuständigen Behörden einen Lärmaktionsplan aufstellen sowie regelmäßig (mindestens alle 5 Jahre) überprüfen bzw. fortschreiben, die konkreten Maßnahmen zur Verminderung und Verhinderung gesundheitsschädlicher Auswirkungen von Umgebungslärm sowie zur Erhaltung der Umweltqualität beinhaltet. Verpflichtend zu untersuchen sind alle Hauptverkehrsstraßen mit einer Verkehrsbelegung über 3 Mio. Fahrzeugen pro Jahr.
Weder im Bundes-Immissionsschutzgesetz noch in der EU-Umgebungslärmrichtlinie wurden konkrete Grenzwerte für die Lärmaktionsplanung festgelegt. Allerdings wurden vom Umweltbundesamt Prüfwerte empfohlen. Diese liegen bei 55 dB(A) nachts bzw. 65 dB(A) ganztags. Zudem sind erhebliche Belästigungen im Rahmen der Bearbeitung zu berücksichtigen. Diese sind ab Lärmpegeln von 45 dB(A) nachts bzw. 55 dB(A) ganztags zu verzeichnen.
Als Grundlage für die Lärmaktionsplanung wurden gemäß § 47c BImSchG unter Berücksichtigung der Vierunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetztes (Verordnung über die Lärmkartierung - 34. BImSchV) durch das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz Lärmkarten erarbeitet. Im Ergebnis der Lärmkartierung zeigt sich, dass insbesondere ausgehend von der L 1026 im Bereich des Ortsteils Wahlwinkel, der L 1027 im Bereich des Ortsteils Langenhain und der BAB 4 gesundheitsrelevante Auswirkungen und erhebliche Belästigungen im Stadtgebiet zu verzeichnen sind.
Mit dieser Bekanntmachung entsprechend § 47d Absatz 3 BImSchG wird die Öffentlichkeit über die Auslegung des Lärmaktionsplanentwurfes und die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme informiert.
Die Auslegungsfrist des Planentwurfes beginnt am 09.12.2024 und endet am 09.01.2025.
Der Lärmaktionsplanentwurf ist im Internet auf den Seiten der Stadt Waltershausen unter https://www.waltershausen.de/vergabeausschreibungen/auslegung/ einsehbar.
Der Lärmaktionsplanentwurf liegt in der Stadtverwaltung, Bauamt, Zimmer 203, Borngasse 4, 99880 Waltershausen während der Sprechzeiten
| Dienstag | : | 09.00 Uhr - 12.00 Uhr und 14.00 Uhr - 18.00 Uhr |
| Mittwoch | : | 09.00 Uhr - 12.00 Uhr |
| Donnerstag | : | 09.00 Uhr - 12.00 Uhr und 14.00 Uhr - 17.00 Uhr |
| Freitag | : | 09.00 Uhr - 13.00 Uhr |
oder nach vorheriger Terminvereinbarung unter
| 03622/630- 110 | Sekretariat |
| 03622/630- 174 | Bauverwaltung |
zu jedermanns Einsicht öffentlich aus, sofern auf die genannten Tage nicht ein gesetzlicher Feiertag fällt und/oder die Stadtverwaltung geschlossen ist.
Anregungen, Vorschläge oder Einwendungen zum Entwurf des Lärmaktionsplans für die Stadt Waltershausen können an die folgende Adresse eingesendet werden:
SVU Dresden
Stadt - Verkehr - Umwelt
Wachsbleichstr. 25
01067 Dresden
bzw.
info@svu-dresden.de
Die Anregungen; Vorschläge oder Einwendungen fließen in die weitere Erarbeitung des Lärmaktionsplans für die Stadt Waltershausen ein. Der endgültige Plan wird nach Bewertung aller fristgerecht eingegangenen Einwendungen beziehungsweise Anregungen fertig gestellt.
Auch im Nachgang können weitere Hinweise zu Lärmproblemen im Stadtgebiet mit Bezug zum Lärmaktionsplan natürlich gerne an die Stadtverwaltung übermittelt werden.
Graupner
Bürgermeister