Im Rahmen der Grundsteuerreform wurde eine Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte auf den 01.01.2022 für die Hauptveranlagung auf den 01.01.2025 durchgeführt.
Lt. § 266 (4) des Bewertungsgesetzes werden die Grundsteuermessbetragsbescheide vom Finanzamt Gotha, sowie die dazugehörigen Grundsteuerbescheide der Stadt Waltershausen die vor dem 01. Januar 2025 erlassen wurden Kraft Gesetz zum 31.12.2024 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben.
Alle Steuerzahler erhalten im Jahr 2025 einen neuen Grundsteuerbescheid. Bis zur Bekanntgabe dieses sind keine Zahlungen zur Grundsteuer auf Grundlage der erlassenen Bescheide vor dem 01.01.2025 mehr zu leisten. Bei erteilter Einzugsermächtigung bei der Stadt Waltershausen werden somit vorerst keine Grundsteuern mehr abgebucht. Bestehende Daueraufträge bei Ihrer Bank sind zu löschen bzw. zu ändern. Bitte beachten Sie, dass die Straßenreinigungsgebühren weiterhin zu den bekannten Fälligkeiten lt. letztem Bescheid zu entrichten sind.
Gesetzliche Grundlage:
§ 266 (4) BewG: Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide, Bescheide über die Zerlegung des Grundsteuermessbetrags und Grundsteuerbescheide, die vor dem 1. Januar 2025 erlassen wurden, werden kraft Gesetzes zum 31. Dezember 2024 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben, soweit sie auf den §§ 19 bis 23, 27, 76, 79 Absatz 5, § 93 Absatz 1 Satz 2 des Bewertungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1970 (BGBl. I S. 1118) beruhen. Gleiches gilt für Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide, Bescheide über die Zerlegung des Grundsteuermessbetrags und Grundsteuerbescheide, die vor dem 1. Januar 2025 erlassen wurden, soweit sie auf den §§ 33, 34, 125, 129 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) und § 42 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, beruhen. Für die Bewertung des inländischen Grundbesitzes (§ 19 Absatz 1 in der Fassung vom 31. Dezember 2024) für Zwecke der Grundsteuer bis einschließlich zum Kalenderjahr 2024 ist das Bewertungsgesetz in der Fassung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) geändert worden ist, weiter anzuwenden.