Die Stadt Waltershausen beabsichtigt, eine Teilfläche des Flurstückes 293/0 der Flur 1 in der Gemarkung Langenhain, gemäß § 8 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG) vom 07. Mai 1993 (Thür. GVBl. Nr. 14 /1993 S. 273 ff.) zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.12.2022 (GVBI. S. 489), einzuziehen.
Die Absicht der Teileinziehung wird hiermit gemäß § 8 Abs. 3 Thüringer Straßengesetz bekannt gegeben.
Der Plan der zur Teileinziehung vorgesehenen Fläche liegt in der Stadtverwaltung Waltershausen, Bauamt, Borngasse 4, Zimmer 2.03 vom 20. März 2023 bis einschließlich 19. Juni 2023 während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus.
In diesem Zeitraum können Einwendungen gegen die vorgesehene Einziehung bei der Stadtverwaltung Waltershausen, Bauamt vorgebracht werden.
Erläuterung:
Teileinziehung ist die Allgemeinverfügung, durch die die Widmung einer Straße nachträglich auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzerkreise beschränkt wird.
Die einzuziehende Verkehrsfläche dient derzeit als Straßenbrücke über die Laucha und ist für Verkehr < 3 t zugelassen.
Es besteht die Notwendigkeit der Herabstufung des Verkehsraumes der Brücke, die Nutzung soll nur noch auf Fußgänger und Radfahrer beschränkt werden.
Das Bauwerk weist Schäden auf, welche die Standsicherheit und die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Aufgrund der vorhandenen Schäden an den Natursteinwiderlagern ist eine Instandsetzung nicht mehr sinnvoll.
Die Brücke ist zudem von der befahrbaren Breite und der nutzbaren Belastung eingeschränkt, so dass diese für den PKW Verkehr nicht mehr zulässig ist.
Waltershausen, 07.03.2023
Stadt Waltershausen
- als Träger der Straßenbaulast -
Lageplan