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Amtsblatt der Stadt Waltershausen
Ausgabe 5/2024
Amtlicher Teil
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Amtlicher Teil

Geltungsbereich des B.-Planes Nr. 12 „Gewerbe-/Industriegebiet Gothaer Straße und Mischgebiet Ohrdrufer Straße“

Öffentliche Auslegung des Entwurfs der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 „Gewerbe-/Industriegebiet Gothaer Straße und Mischgebiet Ohrdrufer Straße“ der Stadt Waltershausen (§ 3 (2) BauGB)

Der Stadtrat der Stadt Waltershausen hat gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in seiner Sitzung am 16.10.2023 die Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 „Gewerbe-/Industriegebiet Gothaer Straße und Mischgebiet Ohrdrufer Straße“ beschlossen. Die Bekanntmachung des Beschlusses erfolgte durch Veröffentlichung im Amtsblatt Nr. 22 der Stadt Waltershausen am 10.11.2023. Der räumliche Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 ist aus der beigefügten Übersichtskarte ersichtlich.

Gemäß § 3 (2) BauGB wird hiermit bekannt gemacht, dass der Entwurf der o.g. Bebauungsplanänderung mit Begründung (Stand Februar 2024) in der Zeit

vom 25. März 2024 bis zum 30. April 2024 (einschließlich)

im Internet unter der Adresse unter www.waltershausen.de/vergabeausschreibungen/auslegung.html veröffentlicht und eingesehen werden kann. Zeitgleich wird der Entwurf der Bauungsplanänderung im Verwaltungsgebäude der Stadt Waltershausen, Bauamt, Borngasse 4, Zimmer 2.03, während der Dienststunden

Dienstag

von 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr

Mittwoch

von 09:00 bis 12:00 Uhr

Donnerstag

von 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 17:00 Uhr

Freitag

von 09:00 bis 13:00 Uhr

zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt.

Innerhalb der Veröffentlichungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zum Entwurf der Bebauungsplanänderung abgegeben werden. Stellungnahmen können per E-Mail an bauamt@stadt-waltershausen.de übermittelt, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 3 (2) BauGB nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und gem. § 4a (5) BauGB nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Hinweis:

Die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 erfolgt gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren. Daher wird gem. § 13 (3) BauGB wird von der Umweltprüfung gem. § 2 (4) BauGB, von dem Umweltbericht gem. § 2a BauGB sowie von der Angabe gem. § 3 (2) Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen.