Hier:
Ankündigung des geplanten Teileinzugs einer Teilfläche gemäß § 8 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG) im Bereich Friedhofstraße 24 - Gemarkung Tabarz - Flur 9 - Flurstück 1207
Gemäß § 8 Abs. 3 ThürStrG ist die Absicht der Einziehung oder Teileinziehung drei Monate vorher in den Gemeinden, die die Straße berührt, öffentlich bekannt zu machen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben.
Verortung:
Friedhofstraße 24, 99891 Bad Tabarz
Gemarkung Tabarz - Flur 9 - Flurstück 1207
Allgemeines:
Die Friedhofstraße befindet sich im Bereich Ortsausgang Bad Tabarz in Richtung Langenhain zum Teil in Privatbesitz. Ein Teilbereich des privaten Grundstücks Gemarkung Tabarz - Flur 9 - Flurstück 1207 wurde seit mehreren Jahrzehnten als Verkehrsfläche genutzt. Gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 DDR - StraßenVO von 1957 in Verbindung mit § 52 Abs. 6 ThürStrG gilt die Friedhofstraße auch ohne öffentliche Widmung als gewidmet. Um eine Verkehrsberuhigung zu bewirken, soll dieser Teilbereich durch nachträgliche Beschränkungen der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten geregelt werden. Nach Abstimmung zwischen der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Gotha, der Stadt Waltershausen und der Gemeinde Bad Tabarz kann die Beschränkung für Kraftfahrzeuge aller Art gelten, das heißt lediglich Personen- und Radverkehr wären noch zulässig. Hierfür ist die Anbringung verschiedener Verkehrszeichen und Umlaufsperren notwendig.
Nach dreimonatiger öffentlicher Bekanntmachung und Einbeziehung der betroffenen Straßenverkehrsbehörden kann das Teilstück von ca. 225 m² von der Gemeindeverwaltung Bad Tabarz erworben und die Teileinziehung vollzogen werden.
Rechtsgrundlage:
§ 8 ThürStrG - Einziehung, Teileinziehung
(1) Einziehung ist die Allgemeinverfügung, durch die eine gewidmete Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße verliert. Teileinziehung ist die Allgemeinverfügung, durch die die Widmung einer Straße nachträglich auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzerkreise beschränkt wird. Einziehung und Teileinziehung sind von den Straßenbaubehörden mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt zu machen und werden im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.
(2) Eine Straße kann eingezogen werden, wenn sie keine Verkehrsbedeutung mehr hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen. Für die Einziehung ist der Träger der Straßenbaulast zuständig. Ist Träger der Straßenbaulast ein anderer als das Land, ein Landkreis, eine Stadt, eine Gemeinde, oder ein Zweckverband, so ist die Straßenaufsichtsbehörde zuständig. Die Teileinziehung einer Straße ist zulässig, wenn nachträglich Beschränkungen der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzerkreise aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls festgelegt werden.
(3) Die Absicht der Einziehung oder Teileinziehung ist drei Monate vorher in den Gemeinden, die die Straße berührt, öffentlich bekannt zu machen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Von der Bekanntmachung kann abgesehen werden, wenn die zur Einziehung vorgesehenen Teilstrecken in den in einem Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen als solche kenntlich gemacht worden sind oder Teilstrecken im Zusammenhang mit Änderungen von unwesentlicher Bedeutung (§ 38 Abs. 3) eingezogen werden sollen.
(4) Mit der Einziehung entfallen Gemeingebrauch (§ 14) und widerrufliche Sondernutzung (§ 18). Bei Teileinziehung einer Straße werden Gemeingebrauch und widerrufliche Sondernutzung entsprechend eingeschränkt.
(5) Wird eine Straße begradigt, unerheblich verlegt oder in sonstiger Weise den verkehrlichen Bedürfnissen angepasst und wird damit ein Teil der öffentlichen Straße dem Verkehr nicht nur vorübergehend entzogen, so gilt dieser Teil mit der Sperrung als eingezogen. Einer Ankündigung und öffentlichen Bekanntmachung bedarf es in diesem Fall nicht.
Begründung:
Die Absicht der Einziehung wurde vorab zwischen der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Gotha, der Stadtverwaltung Waltershausen und der Gemeindeverwaltung Bad Tabarz abgestimmt. Im Zuge der Einziehung wird die bestehende Straße auf eine Breite von 2 m verschmälert. Dabei soll die Durchfahrt für Radfahrer und Fußgänger weiterhin bestehen bleiben. Der PKW-Verkehr soll hingegen eingeschränkt werden, da die Zufahrt bis zur Friedhofstraße 24 von Bad Tabarz aus und die Zufahrt zum Gelände der TZG von der B 88 weiter nördlich gegeben ist. Die Teileinziehung des Teilstücks führt schlussendlich zu einer Verkehrsberuhigung der Friedhofstraße.
Bad Tabarz, den 14.03.2023
David Ortmann
Bürgermeister — Dienstsiegel
| Ausgehangen am: | 20.03.2023 |
| Abgehangen am: | 20.06.2023 |