Zu DDR-Zeiten war es möglich eine Garage auf städtischem Grund zu errichten und lediglich den Grund zu pachten. Seit dem Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland ist ein solcher Auseinanderfall des Eigentums zwischen dem Grundstück und der Bebauung gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) nicht mehr möglich, d.h. der Eigentümer der Grundstücksfläche ist auch Eigentümer der darauf befindlichen Baulichkeiten. Im so genannten Schuldrechtsanpassungsgesetz wurden Übergangsfristen gewährt, in denen der Auseinanderfall des Eigentums an Grund und Boden sowie der Baulichkeit fortgeführt werden konnte. Voraussetzung war die weitere Gültigkeit des ursprünglichen Nutzungsvertrages im Rahmen so genannter „dreiseitiger Verträge“, bei denen der ursprüngliche Nutzungsvertrag von dem „Alteigentümer“ mit dem „Neueigentümer“ mit Zustimmung der Stadt fortgeführt wird. Bei Beendigung dieser ursprünglichen Verträge fällt das Eigentum an der Baulichkeit, kraft Gesetz, an den Grundstückseigentümer. Die Übergangsfristen nach dem Schuldrechtsanpassungsgesetz sind bereits zum 31.12.2022 ausgelaufen und somit ist eine Fortführung der bisherigen Verträge über die Nutzung des Garagengrundstücks nicht mehr möglich. Aus diesem Grund werden ab sofort keine „dreiseitigen Verträge“ über die Nutzung des Garagengrundstücks mehr geschlossen, was dazu führt, dass ein möglicher Käufer einer Garage das Grundstück nicht betreten darf und somit die Baulichkeit nicht nutzen kann.
Die Stadt Waltershausen prüft derzeit das weitere Vorgehen mit den Garagenkomplexen aus DDR-Zeiten. Wir werden die betroffenen Bürger rechtzeitig informieren.