Geltungsbereich des B.-Planes Nr. 12 „Gewerbe-/Industriegebiet Gothaer Straße und Mischgebiet Ohrdrufer Straße“
Die Stadt Waltershausen hat die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 (1) BauGB), der Nachbargemeinden (§ 2 (2) BauGB) sowie der frühzeitigen Bürgerbeteiligung (§ 3 (1) BauGB) vorgebrachten Anregungen und Hinweise abgewogen.
Gemäß § 3 (2) BauGB wird hiermit bekannt gemacht, dass der auf der Grundlage des Abwägungsergebnisses geänderte und ergänzte Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplanes mit Begründung und Umweltbericht (§ 2a BauGB) (Stand Mai 2025) in der Zeit
vom 06. Juni 2025 bis zum 18. Juli 2025 (einschließlich)
im Internet unter https://www.waltershausen.de/vergabeausschreibungen/auslegung/ veröffentlicht wird und von jedermann eingesehen werden kann.
Zeitgleich werden die Planunterlagen im Verwaltungsgebäude der Stadt Waltershausen, Bauamt, Borngasse 4 während der Dienststunden
| Dienstag | von 9.00 bis 12.00 und 14.00 bis 18.00 Uhr |
| Mittwoch | von 9.00 bis 12.00 Uhr |
| Donnerstag | von 9.00 bis 12.00 und 14.00 bis 17.00 Uhr |
| Freitag | von 9.00 bis 13.00 Uhr |
zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt.
Folgende umweltbezogene Stellungnahmen und Informationen liegen vor und werden ebenfalls veröffentlicht bzw. öffentlich ausgelegt:
| - | Stellungnahme des Landkreises Gotha vom 27.04.2024 u.a. zu den Belangen des Bauordnungsrechts, des Denkmalschutzes, des Naturschutzes, des Immissionsschutzes, des Bodenschutzes und der Abfallwirtschaft; |
| - | Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz vom 10.04.2024 zu den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der Wasserwirtschaft, des wasserrechtlichen Vollzuges, des Immissionsschutzes und der Abfallwirtschaft, der Immissionsüberwachung sowie des Geologischen Landesdienstes und des Bergbaus; |
Gemäß § 3 (2) BauGB wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist per E-Mail an pauline.rudloff@stadt-waltershausen.de elektronisch übermittelt, bei Bedarf aber auch auf anderem Wege oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Änderung des Bebauungsplanes unberücksichtigt bleiben können.
Gemäß § 4a (6) BauGB wird außerdem darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Änderung des Bebauungsplanes unberücksichtigt bleiben können, sofern die Stadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Waltershausen, den 22.05.2025
Graupner
Bürgermeister