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Amtsblatt der Stadt Waltershausen
Ausgabe 7/2024
Amtlicher Teil
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Amtlicher Teil

Mit Beschluss Nr. STR/2024/005 hat der Stadtrat der Stadt Waltershausen in seiner öffentlichen Sitzung am 26.02.2024 die Hauptsatzung der Stadt Waltershausen beschlossen.

Eine Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes erfolgte gemäß § 21 Absatz 3 ThürKO.

Die Eingangsbestätigung wurde mit Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde vom 19.03.2024 erteilt.

Die Hauptsatzung der Stadt Waltershausen“ wird hiermit gemäß § 21 Absatz 3 Satz 3 ThürKO öffentlich bekannt gemacht.

Hauptsatzung

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), in der jeweils gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Waltershausen in seiner Sitzung am 26.02.2024 die folgende Hauptsatzung der Stadt Waltershausen beschlossen:

§ 1

Name

Die Stadt führt den Namen „Waltershausen“

§ 2

Wappen, Flagge, Dienstsiegel

(1) Das Stadtwappen zeigt im einfachen, unten gerundeten Schild auf silbernen Untergrund drei aufrechtstehende Tannen in grüner Farbe, zwischen denen ein blauer Fisch nach - heraldisch - rechts schwimmt.

Die Stadtfarben sind grün/ silber.

(2) Die Flagge der Stadt ist eine Banner-Fahne mit der Streifung von oben beginnend weiß/rot zu je der Hälfte. In der Mitte der Fahne ist das Wappen gemäß o.g. Wappenbeschreibung angeordnet.

(3) Das Dienstsiegel trägt die Umschrift Thüringen Stadt Waltershausen und zeigt das Stadtwappen der Stadt Waltershausen.

§ 3

Ortsteile

Das Stadtgebiet gliedert sich in folgende Ortsteile:

Stadtgebiet Waltershausen

Ortsteil Fischbach

Ortsteil Langenhain

Ortsteil Schmerbach

Ortsteil Schnepfenthal

Ortsteil Schwarzhausen

Ortsteil Wahlwinkel

Ortsteil Winterstein

Die räumliche Abgrenzung der Ortsteile ergibt sich aus der als Anlage beigefügten Karte, die Bestandteil der Hauptsatzung ist.

§ 4

Ortsteile mit Ortsteilverfassung

(1) Die folgenden Ortsteile erhalten je eine Ortsteilverfassung gemäß § 45 ThürKO:

Ortsteil Fischbach

Ortsteil Langenhain

Ortsteil Schmerbach

Ortsteil Schnepfenthal

Ortsteil Schwarzhausen

Ortsteil Wahlwinkel

Ortsteil Winterstein

(2) Die Wahl der Ortsteilratsmitglieder erfolgt nach folgenden Regelungen:

a)

Für das aktive und passive Wahlrecht finden die Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThürKWG) und der Thüringer Kommunalordnung (ThürKWO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung, wobei an die Stelle des Begriffs „Gemeinde“ der Begriff „Ortsteil mit Ortsteilverfassung“ tritt.

b)

Die Wahl der Ortsteilratsmitglieder erfolgt durch eine Bürgerversammlung des Ortsteils. Die Bürgerversammlung wird durch den Bürgermeister spätestens zwei Wochen vor der Bürgerversammlung einberufen, in dem Ort; Zeit und Tagesordnung (Wahl der Ortsteilratsmitglieder) der Bürgerversammlung sowie die Notwendigkeit zur Erreichung schriftlicher Wahlvorschläge durch ortsübliche Bekanntmachung mitgeteilt werden. Jeder Wahlberechtigte ist darüber hinaus durch die Gemeinde von der Wahl, dem Wahlort und dem Wahlzeitpunkt schriftlich zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung enthält zudem die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung und den Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten an Werktagen ab der Einberufung der Bürgerversammlung während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung bis zum Werktag vor ihrer Durchführung zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.

c)

Der Bürgermeister leitet die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Ortsteilratsmitglieder (Wahlleiter). Er kann mit der Führung der laufenden Wahlgeschäfte einen geeigneten Bediensteten der Gemeinde beauftragen. Der Wahlleiter wird von den Gemeindebediensteten unterstützt.

d)

Der Bürgermeister leitet die Bürgerversammlung.

An der Bürgerversammlung dürfen nur wahlberechtigte Bürger (Buchstabe a) teilnehmen.

e)

Der Wahlleiter fordert in der Bürgerversammlung zum Vorschlag von Bewerbern auf. Jeder Bürger des Ortsteils ist vorschlagsberechtigt. Er kann höchstens so viele Personen vorschlagen, wie weitere Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind. Der Vorschlag muss schriftlich erfolgen und den Nachnamen, Vornamen und den Beruf des Vorgeschlagenen enthalten. Der Vorgeschlagene muss vor Beginn der Stimmabgabe seine Einwilligung erklären. Ist der Vorgeschlagene nicht anwesend, so muss dem Wahlleiter eine schriftliche Einwilligungserklärung vorliegen.

f)

Nach Abschluss des Vorschlagsverfahrens ruft der Wahlleiter die vorgeschlagenen Personen, die ihrem Vorschlag zugestimmt haben (Bewerber), mit Namen und Beruf in der Reihenfolge auf, wie sie sich aus dem Wählerverzeichnis ergibt. Wurden weniger als doppelt so viele Bewerber vorgeschlagen, als Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind, kann jeder Bürger auch andere wählbare Personen (Buchstabe a) mit Nachnamen, Vornamen und Beruf in den Stimmzettel eintragen und damit wählen. Hierauf hat der Wahlleiter hinzuweisen.

g)

Die Wahl ist geheim. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie weitere Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind. Er kann jedem Bewerber aber nur eine Stimme geben.

h)

Der Wahlberechtigte erhält einen amtlichen Stimmzettel, nachdem er seine Wahlbenachrichtigung vorgelegt hat oder sich über seine Person ausgewiesen hat. Er begibt sich dann in die Wahlkabine, trägt dort auf seinem Stimmzettel von ihm gewählte Bewerber mit Nachnamen, Vornamen und gegebenenfalls Beruf ein und faltet den Stimmzettel so, dass bei der Stimmabgabe für andere Personen nicht zu erkennen ist, wie er gewählt hat. Der Wahlleiter stellt den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis sowie seine Wahlberechtigung fest. Der Wähler legt danach den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Die Stimmabgabe wird im Wählerverzeichnis vermerkt. Hinsichtlich der Ungültigkeit von Stimmen und Stimmzetteln gilt § 19 Absatz 4 und 5 ThürKWG entsprechend.

i)

Gewählt sind die Bewerber bzw. Personen in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

j)

Das Wahlergebnis wird in der Bürgerversammlung vom Wahlleiter bekannt gegeben.

(3) Der Ortsteilrat wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Ortsteilbürgermeisters.

§ 5

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

(1) Die Bürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegehren). Nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens wird die Angelegenheit den Bürgern zur Entscheidung vorgelegt, sofern der Stadtrat sich das Anliegen nicht zu eigen macht.

(2) Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Stadtrat den Bürgern eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Stadt zur Entscheidung vorlegen (Ratsreferendum).

(3) Absatz 1 und 2 gelten für Bürgerentscheide in den Ortsteilen der Stadt entsprechend.

(4) Der erfolgreiche Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Stadtratsbeschlusses der Stadt. In dem Ortsteil der Stadt hat der erfolgreiche Bürgerentscheid die Wirkung eines Beschlusses des Ortsteilrates.

(5) Das Nähere zur Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheid, Ratsbegehren und Ratsreferendum regelt das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 6

Einwohnerfragestunde und -versammlung

(1) Bei öffentlichen Sitzungen des Stadtrates soll den Einwohnern Gelegenheit gegeben werden, Fragen zu Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt Waltershausen, zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten.

Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge zu Tagesordnungspunkten, die nicht-öffentlich behandelt werden, sind unzulässig.

Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung und wird auf 30 Minuten begrenzt. Es genügt eine mündliche Beantwortung der Einwohneranfrage/n durch den Bürgermeister. Eine Aussprache und/oder Beratung in der Sache findet nicht statt. Zulässig sind bis zu zwei themenbezogenen Nachfragen des Fragestellers oder des Stadtratsmitglieds.

Ist die Beantwortung der Nachfrage/n nicht während der Sitzung möglich, erfolgt deren Beantwortung im Nachgang oder in der folgenden Stadtratssitzung.

(2) Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung ein, um die Einwohner über wichtige Stadtangelegenheiten, insbesondere über Planungen und Vorhaben der Stadt, die ihre strukturelle Entwicklung unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder über Angelegenheiten, die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind, zu unterrichten und diese mit ihnen zu erörtern. Der Bürgermeister lädt spätestens eine Woche vor der Einwohnerversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in ortsüblicher Weise öffentlich zur Einwohnerversammlung ein.

(3) Dem Bürgermeister obliegt die Leitung der Einwohnerversammlung. Er hat im Rahmen der Erörterung den Einwohnern in ausreichendem Umfang Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Soweit dies erforderlich ist, kann der Bürgermeister zum Zweck der umfassenden Unterrichtung Stadtbedienstete und Sachverständige hinzuziehen.

(4) Die Einwohner können Anfragen in wichtigen Stadtangelegenheiten, die nicht von der Tagesordnung der Einwohnerversammlung erfasst sind, bis spätestens zwei Tage vor der Einwohnerversammlung bei der Stadt einreichen. Die Anfragen sollen vom Bürgermeister in der Einwohnerversammlung beantwortet werden. Ausnahmsweise kann der Bürgermeister Anfragen auch innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich beantworten.

§ 7

Vorsitz im Stadtrat

Den Vorsitz im Stadtrat führt ein vom Stadtrat gewähltes Mitglied des Stadtrates, im Fall seiner Verhinderung der Bürgermeister.

§ 8

Bürgermeister

(1) Der Bürgermeister ist hauptamtlich tätig.

(2) Der Stadtrat überträgt dem Bürgermeister neben den in § 29 ThürKO aufgeführten Aufgaben die folgenden weiteren Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung:

die Entscheidung zur Veräußerung kommunaler Vermögensgegenstände bis zu einer Höhe von 500,00 €, die nach Art und Umfang als laufende Angelegenheit zu behandeln ist,

die Entscheidung über das Einvernehmen der Stadt im Baugenehmigungsverfahren nach § 36 Absatz 1 BauGB,

die Entscheidung über das Einvernehmen der Stadt hinsichtlich der Ausnahme bei einer Veränderungssperre nach § 14 Absatz 2 BauGB,

die Entscheidung über Genehmigung im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nach § 144 Absatz 1 und 2 BauGB.

Die Übertragung der vorgenannten Angelegenheiten auf den Bürgermeister beschränkt sich auf Angelegenheiten, bei denen die Zulassung eines Bauvorhabens und einer Genehmigung nicht mit finanziellen Folgen für die Stadt verbunden sind.

§ 9

Beigeordnete

Der Stadtrat wählt einen 1. ehrenamtlichen Beigeordneten und einen 2. ehrenamtlichen Beigeordneten.

§ 10

Ausschüsse

(1) Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse hat der Stadtrat dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen, soweit Fraktionen bestehen, sind diese der Berechnung zugrunde zu legen.

(2) Die Besetzung von Ausschüssen und sonstigen Gremien erfolgt einheitlich nach dem mathematischen Verhältnisverfahren Hare/Niemeyer.

(3) Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse regelt im Übrigen die Geschäftsordnung für den Stadtrat.

§ 11

Sitzungen und Entscheidungen in Notlagen

(1) Die Sitzungen des Stadtrates können in Notlagen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton, insbesondere in Form von Videokonferenzen durchgeführt werden. Eine Notlage besteht, wenn es den Mitgliedern des Stadtrates aufgrund einer außergewöhnlichen Situation nicht möglich ist, persönlich an den Sitzungen des Stadtrates teilzunehmen. Außergewöhnliche Situationen sind insbesondere Katastrophenfälle nach § 34 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, Pandemien oder Epidemien. Der Bürgermeister stellt eine Notlage nach Satz 2 fest und lädt die Stadtratsmitglieder zu Sitzungen nach Satz 1 ein. Der Stadtrat beschließt in seiner nächsten Sitzung über den Fortbestand der vom Bürgermeister nach Satz 4 festgestellten Notlage. Im Übrigen bleiben die für den Geschäftsgang von Sitzungen des Stadtrates geltenden Regelungen unberührt.

(2) Ist es dem Stadtrat während der vom Bürgermeister nach Absatz 1 Satz 4 festgestellten Notlage nicht möglich, eine Sitzung nach Abs. 1 Satz 1 durchzuführen, kann er die Beschlüsse über Angelegenheiten, die nicht bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben werden können, auf Antrag des Vorsitzenden, einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Stadtrates im Umlaufverfahren fassen. Für den Antrag auf Durchführung des Umlaufverfahrens, die Stimmabgabe zur Anwendbarkeit des Umlaufverfahrens nach Satz 3 und über die Beschlussvorlagen ist die Textform (§ 126b BGB) ausreichend. Der Beschlussfassung im Umlaufverfahren müssen drei Viertel der Mitglieder des Stadtrates zustimmen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die erforderlichen Mehrheiten in Sitzungen. Ist die Beschlussfassung im Umlaufverfahren abgeschlossen, hat der Bürgermeister die Stadtratsmitglieder unverzüglich über die in diesem Verfahren gefassten Beschlüsse zu unterrichten.

(3) Wahlen und sonstige geheime Abstimmungen im Sinne des § 39 ThürKO dürfen nicht in Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder im Umlaufverfahren nach Abs. 2 durchgeführt werden.

(4) Die Stadt hat die technischen Voraussetzungen für Sitzungen nach Abs. 1 S. 1 und das Umlaufverfahren nach Abs. 2 zu schaffen und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen. Dazu gehört insbesondere, dass die Stadt ein geeignetes Videokonferenzsystem für die Durchführung von Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 bereitstellt. Die Funktionsfähigkeit der Internetzugänge bei den Mitgliedern des Stadtrates und den sonstigen zu einer Stadtratssitzung zu ladenden Personen ist von den jeweiligen Mitgliedern und sonstigen Teilnehmenden zu gewährleisten.

Das/die für die Teilnahme an einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 bzw. einem Umlaufverfahren nach Absatz 2 erforderliche/n Endgerät/e (z.B. Tablet, Laptop, Kamera, Mikrofon, …) hat jedes Stadtratsmitglied auf eigene Kosten zu beschaffen und die Funktionsfähigkeit (unter anderem durch Wartung, Updates aufspielen etc.) zu gewährleisten.

(5) Diese Regelungen gelten für andere kommunale Gremien entsprechend.

§ 12

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, sollen diese in angemessener Weise beteiligt werden. Die Beteiligung kann insbesondere erfolgen durch

-

die Bildung eines Kinder- und Jugendbeirates,

-

die Durchführung von Versammlungen mit Kindern und Jugendlichen entsprechend den Einwohnerversammlungen gem. § 15 Abs. 1 ThürKO,

-

Umfragen bei Kindern und Jugendlichen,

-

Umfragen in Jugendforen oder

-

die Durchführung von Jugendworkshops.

Der Bürgermeister entscheidet in Abhängigkeit der einzelnen Planungen und Vorhaben, in welcher Form und bis zu welchem Alter die Kinder und Jugendlichen beteiligt werden.

§ 13

Ehrenbezeichnungen

(1) Personen, die sich in besonderem Maße um die Gemeinde und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden.

(2) Personen, die als Mitglieder des Stadtrates, Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:

Bürgermeister = Ehrenbürgermeister

Beigeordneter = Ehrenbeigeordneter

Mitglied des Ortsteilrates = Ehrenmitglied des Ortsteilrates

Ortsteilbürgermeister = Ehrenortsteilbürgermeister

Stadtratsmitglied = Ehrenstadtratsmitglied

sonstige Ehrenbeamte = eine die ausgeübte Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „Ehren - “

Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.

(3) Personen, die durch besondere Leistungen oder in sonstiger vorteilhafter Weise zur Mehrung des Ansehens der Stadt beigetragen haben, können besonders geehrt werden. Der Stadtrat kann dazu spezielle Richtlinien beschließen.

(4) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts und der Ehrenbezeichnungen soll in feierlicher Form in einer Sitzung des Stadtrates unter Aushändigung einer Urkunde vorgenommen werden.

(5) Die Stadt kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen.

§ 14

Entschädigungen

(1) Die Stadtratsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse als Entschädigung einen monatlichen Sockelbetrag von 120,00 € sowie ein Sitzungsgeld von 30,00 € für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates und der Ausschüsse sowie an Sitzungen der Fraktionen zur Vorbereitung der Stadtratssitzungen. Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf jährlich das Zweifache der Zahl der Sitzungen des Stadtrates nicht übersteigen.

Mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag dürfen nicht gezahlt werden.

Die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 ist jährlich zu überprüfen. Übersteigt der Mindestbetrag nach § 2 Abs. 5 der Thüringer Verordnung über die Entschädigung der Gemeinderats-, Stadtrats- und Kreistagsmitglieder (Thüringer Entschädigungsverordnung - ThürEntschVO) vom 6. November 2018 (GVBl. S. 703) in der jeweils geltenden Fassung die festgesetzte Aufwandsentschädigung, ist diese neu festzusetzen.

Für die Teilnahme an einer Sitzung nach § 36a Absatz 1 Satz 1 ThürKO sowie die Beschlussfassung im Umlaufverfahren nach § 36a Absatz 2 ThürKO wird gleichermaßen die Entschädigung gewährt.

(2) Mitglieder des Stadtrates, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls und der notwendigen Auslagen. Selbständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 12,50 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Mitglieder des Stadtrates, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen, erhalten eine Pauschalentschädigung von 10,00 € je volle Stunde.

Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens 8 Stunden pro Tag und auch nur bis 19:00 Uhr gewährt.

(3) Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten nach dem Thüringer Reisekostengesetz gezahlt.

(4) Für ehrenamtlich Tätige, die nicht Mitglied im Stadtrat sind, gelten die Regelungen hinsichtlich des Sitzungsgeldes, des Verdienstausfalls bzw. der Pauschalentschädigung und der Reisekosten (Absatz 1, 2 und 3) entsprechend.

(5) Für die Wahrnehmung besonderer Funktionen und die hierdurch entstehenden höheren Belastungen und Aufwendungen erhält eine zusätzliche monatliche Entschädigung:

Der Vorsitzende eines Ausschusses

160,00 €

Der Vorsitzende der Stadtratsfraktionen

160,00 €

Der Vorsitzende des Stadtrates

120,00 €

(6) Die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit folgende monatliche Aufwandsentschädigung auf der Grundlage der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürAufEVO) vom 07. September 1993 (GVBl. S. 617) in der jeweils geltenden Fassung:

die Ortsteilbürgermeister der Ortsteile

300,00 €

der 1. ehrenamtliche Beigeordnete

350,00 €

der 2. ehrenamtliche Beigeordnete

175,00 €

Die Aufwandsentschädigung nach Satz 1 ist jährlich zu überprüfen. Übersteigt der Mindestbetrag nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 ThürAufEVO in der jeweils geltenden Fassung, die festgesetzte Aufwandsentschädigung, ist diese neu festzusetzen.

§ 15

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Stadt erfolgt durch Bereitstellung einer elektronischen Ausgabe der Satzungen auf der Internetseite der Stadt Waltershausen „www.waltershausen.de/öffentliche Bekanntmachungen“. Die Satzungen sind während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Stadtverwaltung kostenfrei einsehbar und gegen Kostenerstattung als Ausdruck erhältlich.

Auf den Urschriften der Satzungen sind die Form und der Tag der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich zu vermerken.

(2) Kann wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Ereignisse eine Satzung nicht in der durch Absatz 1 festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht werden, erfolgt in dringenden Fällen die Bekanntmachung der Satzung durch Aushang an folgenden Verkündigungstafeln:

Schaukasten der Stadtverwaltung, Verwaltungsgebäude Borngasse 4, Eingangsbereich

Verkündigungstafel Fischbach - Schlossvorplatz

Schaukasten Langenhain, Lauchaer Straße

Verkündigungstafel Schmerbach - Bushaltestelle Richtung Eisenach

Schaukasten Schnepfenthal, Rödicher Hauptstraße

Verkündigungstafel Schwarzhausen - Platz an der Bushaltestelle Richtung Tabarz

Schaukasten Wahlwinkel, Am Gänserasen

Verkündigungstafel Winterstein Infotafel unterhalb des Glockenturms

Nach Wegfall des Hinderungsgrundes wird die öffentliche Bekanntmachung der Satzung unverzüglich in der nach Absatz 1 festgelegten Form nachgeholt; auf die Form der Bekanntmachung ist dabei hinzuweisen.

(3) Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Stadtrates, der Ausschüsse und des Ortsteilrates erfolgt durch Bereitstellung einer elektronischen Ausgabe der öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite der Stadt Waltershausen „www.waltershausen.de/öffentliche Bekanntmachungen“.

(4) Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen gilt Absatz 1 entsprechend, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt.

(5) Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz oder der Thüringer Kommunalwahlordnung eine ortsübliche öffentliche Bekanntmachung vorgesehen ist, gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 16

Haushaltswirtschaft

Die Haushaltswirtschaft der Stadt wird nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung geführt.

§ 17

Sprachform, Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Die in dieser Hauptsatzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen, Männer sowie alle weiteren Geschlechtsformen.

(2) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Stadt Waltershausen vom 25.02.2022 außer Kraft.

Waltershausen, den 25.03.2024

Brychcy  —  Siegel

Bürgermeister

Hinweis gemäß § 21 Absatz 4 ThürKO

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, beim Zustandekommen vorstehender Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gemäß § 21 Absatz 3 Satz 3 ThürKO nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung sind verletzt worden oder der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Waltershausen vorher gerügt.