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Amtsblatt der Stadt Waltershausen
Ausgabe 7/2024
Amtlicher Teil
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Amtlicher Teil

Mit Beschluss Nr. STR/2024/006 hat der Stadtrat der Stadt Waltershausen in seiner öffentlichen Sitzung am 26.02.2024 die Friedhofssatzung der Stadt Waltershausen beschlossen.

Eine Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes erfolgte gemäß § 21 Absatz 3 ThürKO.

Die Eingangsbestätigung wurde mit Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde vom 19.03.2024 erteilt.

Die Friedhofssatzung der Stadt Waltershausen“ wird hiermit gemäß § 21 Absatz 3 Satz 3 ThürKO öffentlich bekannt gemacht.

Friedhofssatzung der Stadt Waltershausen

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), in der jeweils gültigen Fassung, sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes (ThürBestG) vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.) in der jeweils gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Waltershausen in seiner Sitzung vom 26.02.2024 die folgende Friedhofsatzung der Stadt Waltershausen beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Waltershausen und deren Ortsteilen gelegene und von ihr verwaltete Friedhöfe:

a)

Friedhof Waltershausen

b)

Friedhof Fischbach

c)

Friedhof Langenhain

d)

Friedhof Schmerbach

e)

Friedhof Schnepfenthal

f)

Friedhof Schwarzhausen

g)

Friedhof Wahlwinkel

h)

Friedhof Winterstein

(2) Die Friedhöfe werden durch die Stadt Waltershausen verwaltet.

§ 2

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. Sie sind wertvolle, teils parkähnliche Grünflächen innerhalb des Gemeindegebietes.

(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die

a)

bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Waltershausen und deren Ortsteile waren oder

b)

ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder

c)

innerhalb der Stadt Waltershausen und deren Ortsteile verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt Waltershausen und deren Ortsteile beigesetzt werden.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 3

Schließung und Aufhebung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können nach Entscheidung des Stadtrates aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Aufhebung) werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Urnen verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Urnenreihengrabstätten oder Wahlgrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Erdwahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Waltershausen in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Die Schließung oder Aufhebung von Friedhöfen ist öffentlich bekannt zu machen. Die Stadt Waltershausen hat die von der Schließung oder Aufhebung betroffenen Nutzungsberechtigten frühzeitig zu unterrichten.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Waltershausen auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den aufgehobenen oder geschlossenen Friedhofsteilen dann hergerichtet, wenn die volle Stellenbelegung noch nicht erfolgt war. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind durchgehend geöffnet. Das Betreten und der Aufenthalt auf den Friedhöfen bei Dunkelheit erfolgt auf eigene Gefahr.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

a)

das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,

b)

Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, oder gewerbliche Dienste anzubieten,

c)

an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d)

ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film-,Video-, Foto- oder Tonaufnahmen zu erstellen,

e)

Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

f)

den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

g)

Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

h)

Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde, sowie wildlebende oder streunende Tiere zu füttern,

i)

Das Ablagern von Fremdabfällen

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende, Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

(4) Für die Anzeige nach Absatz 2 Buchstabe d gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).

§ 6

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung jeweils für das laufende Jahr, vor der ersten Arbeitsaufnahme, anzuzeigen.

(2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.

(3) Die Friedhofsverwaltung stellt für die Gewerbetreibenden eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitglieder einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Beschädigungen an Wegen, Wegkanten, Gräbern und Pflanzungen sind umgehend auf eigene Kosten fachgerecht zu beseitigen.

(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags und samstags ausgeführt werden. Die Arbeiten sind spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 17.00 Uhr zu beenden. Die Arbeiten dürfen in den Monaten April bis September nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten Oktober bis März nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der

Arbeitszeiten zulassen.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeiten der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.

(8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).

III. Bestattungsvorschriften

§ 7

Beantragung und Bestattungspflicht

(1) Jede auf den Friedhöfen der Stadt Waltershausen vorzunehmende Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls durch die bestattungspflichtigen Personen gemäß § 18 ThürBestG bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Bestattungspflichtige i.S. dieser Satzung sind

a)

die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge:

1.

der Ehegatte,

2.

der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,

3.

die Kinder,

4.

die Eltern,

5.

die Geschwister,

6.

die Enkelkinder,

7.

die Großeltern,

8.

der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Kommen für die Bestattungspflicht nach Abs. 2 Nr. 1 bis 8 mehrere Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren Person vor.

b)

die Person oder Einrichtung, wenn der Verstorbene diese bereits zu Lebzeiten mit der Bestattung beauftragt hat. Diese Beauftragten gehen den Personen nach a) vor.

c)

Personen, die freiwillig, wenn Bestattungspflichtige nach a) oder b) nicht vorhanden oder zu ermitteln sind, die Bestattungspflicht übernehmen,

d)

derjenige, der in den Fällen des § 14 Abs. 2 bzw. § 18 Abs. 2 ThürBestG für die Bestattung zu sorgen hat.

(3) Mit der Beantragung ist ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte nach § 12 zu erwerben. Wird eine Bestattung in einer bereits erworbenen Grabstätte beantragt, bei der nach den Festlegungen dieser Satzung eine weitere Bestattung möglich ist, so ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(4) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(5) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung in Abstimmung mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen und Samstagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.

(6) Erdbestattungen sind frühestens 48 Stunden und nicht später als 10 Tage nach Feststellung des Todes durchzuführen. Wenn nicht anders vereinbart, werden die bis dahin nicht beigesetzten Leichen auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Erdreihengrabstätte bestattet. Der Stadt Waltershausen übergebene Aschen müssen spätestens sechs Monate nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnengemeinschaftsanlage für Einzelbeisetzung bestattet.

§ 8

Särge und Urnen

(1) Bei Erdbestattungen sind Särge zu verwenden. Hiervon können im Einzelfall aus wichtigen Gründen, insbesondere aus nachgewiesenen ethischen oder religiösen Gründen, Ausnahmen durch die Ordnungsbehörde zugelassen werden, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen.

(2) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein, Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen.

(4) Särge für Leibesfrüchte, Fehlgeborene und Kinder, die bis zum vollendeten 5. Lebensjahr verstorben sind, dürfen höchstens 1,00 m lang, 0,45 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein.

(5) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften werden nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

(6) Für Aschen sind Urnen und Überurnen aus verrottbaren Werkstoffen zu verwenden.

(7) Die Stadt Waltershausen haftet nicht für den Verlust von Gegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.

§ 9

Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern im Friedhofsbereich können in den Trauerhallen und/oder an der Grabstätte durchgeführt werden. Trauerfeiern sollen nicht länger als eine Stunde dauern. Wird hierfür mehr als eine Stunde benötigt, ist dies der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Trauerhallen stehen auf den Friedhöfen Waltershausen, Schmerbach und Winterstein zur Verfügung.

(2) Die Särge werden spätestens eine Stunde vor der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen in der Trauerhalle nach vorausgegangener Absprache mit der Friedhofsverwaltung sehen. Ausnahmen hiervon sind nur aus besonderen Gründen zulässig und bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

(3) Die Stadt Waltershausen ist berechtigt, die Öffnung des Sarges zu untersagen, wenn der Zustand der Leiche dies nicht zulässt. Sie ist dazu verpflichtet, wenn eine meldepflichtige Krankheit oder Infizierung mit einem meldepflichtigen Krankheitserreger vorliegt oder dies vom Amtsarzt angeordnet wurde.

§ 10

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden grundsätzlich von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Die Erstverschließung wird von dem beisetzenden Bestattungsunternehmen durchgeführt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,20 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

(5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

§ 11

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre, bei Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre. Ausgenommen sind Aschen die in Anlagen (BGA, PGA, RGM) beigesetzt werden. Dort beträgt die Ruhezeit 18 Jahre.

§ 12

Nutzungsrechte

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Waltershausen. An ihnen können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(2) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird nur bei Eintritt eines Sterbefalls vergeben. Dem Erwerber des Nutzungsrechts wird, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, eine Grabnutzungsurkunde (Graburkunde) ausgehändigt.

(3) Die Mindestnutzungsdauer einer Grabstätte wird von den Ruhezeiten bestimmt. Darüber hinaus ist die Nutzungsdauer entsprechend den Festlegungen dieser Satzung von der Grabstättenart abhängig.

(4) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.

(5) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Damit endet die Nutzungsdauer. Ein Verzicht ist durch schriftliche Erklärung nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ein Anspruch auf Rückerstattung von gezahlten Geldleistungen besteht nicht.

(6) Das Nutzungsrecht endet mit dem Ablauf der Nutzungsdauer.

(7) Hinsichtlich der Errichtung, Änderung oder Entfernung der Grabmale sind die Festlegungen dieser Satzung einzuhalten.

(8) Der Erwerber kann bereits beim Erwerb des Nutzungsrechtes seinen Rechtsnachfolger bestimmen und diesem das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Die Übertragung kann nur auf eine Person erfolgen und ist der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Unterbleibt eine entsprechende Vereinbarung und wird auch sonst keine wirksame Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über. Das Nutzungsrecht wird dann entsprechend der im § 7 Abs. 2a) aufgeführter Reihenfolge übertragen. Der Besitzer der Grabnutzungsurkunde gilt im Zweifelsfalle der Friedhofsverwaltung gegenüber als verfügungsberechtigt.

(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen.

(10) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen Zwischenregelungen treffen.

§ 13

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund polizeilicher, staatsanwaltschaftlicher oder gerichtlicher Anordnung ausgegraben werden.

(3) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Aschen darf die Friedhofsverwaltung vor Ablauf der Ruhezeit nur zulassen, wenn besondere Gründe das Interesse an der Wahrung der Totenruhe deutlich überwiegen. Ausgrabungen von Leichen zu Umbettungszwecken sind bis zu sechs Monate nach der Beisetzung unzulässig.

(4) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(5) Ausgrabungen zu Umbettungen dürfen nur auf der Grundlage einer Genehmigung der Friedhofsverwaltung erfolgen. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungberechtigte. Mit dem Antrag ist die Grabnutzungsurkunde vorzulegen. Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht.

(6) Ausgrabungen von Aschen aus Gemeinschaftsanlagen mit Mehrfachbestattungen zu Umbettungszwecken sind nicht zugelassen.

(7) Ausgrabungen werden ausschließlich vom Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung durchgeführt.

(8) Für Schäden, die an benachbarten Gräbern durch eine Umbettung oder Ausgrabung entstehen, haftet der Antragsteller.

IV. Grabstätten

§ 14

Arten der Grabstätten

Die Grabstätten werden unterschieden in:

a)

Erdreihengrabstätten,

b)

Erdwahlgrabstätten,

c)

Urnenreihengrabstätten,

d)

Urnenwahlgrabstätten,

e)

Gemeinschaftsgrabstätten,

f)

Ehrengrabstätten.

§ 15

Erdreihengrabstätten

(1) Erdreihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt werden. Sie werden nur auf dem Friedhof Waltershausen bereitgestellt. Verlängerungen oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte sind nicht möglich.

(2) Erdreihengrabstätten ab dem vollendeten 5. Lebensjahr werden nur als Rasengrab vergeben. Das Nutzungsrecht ist dahingehend eingeschränkt, dass die Anlage und Pflege der Grabstätte ausschließlich der Friedhofsverwaltung obliegt. Die Vergabe ist nur im Rahmen freier Grabstätten möglich, ein darüber hinaus gehender Rechtsanspruch besteht nicht.

(3) Die Nutzungsdauer beträgt für

a)

Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre,

b)

Reihengrabstätten als Rasengrab 25 Jahren.

(4) In jeder Grabstätte darf nur ein Sarg bestattet werden. Es ist möglich, in einer Grabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten fünften Lebensjahr noch zusätzlich eine Urne oder einen Kindersarg zu bestatten, aber nur wenn die Ruhezeit die verbleibende Nutzungsdauer nicht überschreitet.

§ 16

Erdwahlgrabstätten

(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. In einer Grabstelle können ein Sarg sowie bis zu vier Urnen bestattet werden. Die Lage der zugeteilten Wahlgrabstätte ist mit dem Erwerber abzustimmen, ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht.

(2) Die Nutzungsdauer beträgt 30 Jahre.

(3) Eine weitere Bestattung kann nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die verbleibende Nutzungsdauer nicht überschreitet. Die Nutzungsdauer an der gesamten Grabstätte kann auf Antrag verlängert werden.

(4) Das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte kann nach Ablauf der Nutzungsdauer auf Antrag erneut erworben werden.

§ 17

Urnenreihengrabstätten

(1) Urnenreihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Aschen, die der Reihe nach belegt werden. Sie werden nur auf dem Friedhof Waltershausen bereitgestellt. Verlängerungen oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte sind grundsätzlich nicht möglich. In einer Grabstelle darf nur eine Urne bestattet werden.

(2) Die Nutzungsdauer beträgt 15 Jahre.

§ 18

Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten. Sie werden als zwei-, vier- oder sechsstellige Grabstätten vergeben. In einer Grabstelle darf nur eine Urne bestattet werden. Die Lage der zugeteilten Wahlgrabstätte ist mit dem Erwerber abzustimmen, ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht.

(2) Die Nutzungszeit beträgt 20 Jahre.

(3) Urnenwahlgrabstätten als Baumgrab werden auf den Friedhöfen Waltershausen, Schmerbach, Schnepfenthal, Langenhain, Wahlwinkel, Schwarzhausen und Winterstein bereitgestellt. Pro Baum werden mehrere Grabstätten vergeben, in denen jeweils bis zu zwei Urnen bestattet werden können. Durch die Friedhofsverwaltung wird am Grabfeld ein Grabmal mit den Namen der hier Beigesetzten aufgestellt. Das Nutzungsrecht ist dahingehend eingeschränkt, dass die Anlage und Pflege der Grabstätte ausschließlich der Friedhofsverwaltung obliegt.

(4) Urnenwahlgrabstätten als Partnerpflegegräber werden auf den Friedhöfen Waltershausen, Schmerbach, Schnepfenthal, Schwarzhausen, Fischbach und Winterstein bereitgestellt. Es handelt sich dabei um Urnenwahlgräber, die in räumlicher Nähe zueinander liegen und zu einer Grabanlage zusammengefasst sind. Durch die Friedhofsverwaltung wird an der Grabanlage/Grabstätte eine Grabplatte mit den Namen, Geburts- und Sterbejahr der Beigesetzten aufgestellt. Das Nutzungsrecht ist dahingehend eingeschränkt, dass die Anlage und Pflege der Grabstätte (Grabmalgestaltung, Bepflanzung, Gießen und Pflege) ausschließlich der Friedhofsverwaltung obliegt. Die Art der Bepflanzung mit Bodendeckern oder anderen geeigneten Pflanzen legt die Friedhofsverwaltung fest. Die Bepflanzung und Pflege wird in einem Pflegebaustein zusammengefasst. Dieser Baustein kann bei Erwerb des Nutzungsrechtes oder zu einem späteren Zeitpunkt vereinbart werden. Erfolgt die Beauftragung zu einem späteren Zeitpunkt, wird die Gebühr auf ganze Jahre (Jahr des Beginns und Ende der Nutzungszeit) aufgerundet.

(5) Die Vergabe von Grabarten nach Abs. 2 und Abs. 3 ist nur im Rahmen der freien Grabstätten möglich, ein darüber hinaus gehender Rechtsanspruch besteht nicht. Bei der Grabstättenvergabe ist neben der Einhaltung der Bestimmungen des § 2 Abs. 2 insbesondere der unmittelbare Bezug zur Stadt bzw. dem Ortsteil nachzuweisen. Hierunter fallen:

a)

Der Verstorbene hat einen längeren Zeitraum (ca. 10 Jahre), ggf. auch früher, in der Stadt bzw. im betroffenen Ortsteil gelebt.

b)

Es besteht bereits eine noch zu pflegende Grabstätte aus der engeren Familie des Verstorbenen auf dem vorgesehenen Friedhof.

c)

Der Bestattungspflichtige aus der engeren Familie des Verstorbenen wohnt seit einem längeren Zeitraum (ca. 10 Jahre) in der Stadt bzw. im betroffenen Ortsteil.

Unter dem Begriff "engere Familie" werden Bestattungspflichtige nach § 7 Abs. 2 a) bis laufende Nummer 5. verstanden. Alle anderen Bestattungspflichtigen, insbesondere die Personen, die eine per Vollmacht übertragene Bestattungspflicht wahrnehmen, fallen nicht unter den Begriff der engeren Familie.

(6) Die Nutzungsdauer beträgt 23 Jahre.

(7) Eine weitere Beisetzung kann nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die verbleibende Nutzungsdauer nicht überschreitet. Die Nutzungsdauer kann auf Antrag verlängert werden.

(8) Das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte kann nach Ablauf der Nutzungsdauer auf Antrag erneut erworben werden.

§ 19

Gemeinschaftsanlagen

(1) Gemeinschaftsanlagen sind einstellige Grabstätten, in denen Bestattungen getrennt nach der Bestattungsart anonym oder halbanonym erfolgen. Bei anonymen Gemeinschaftsanlagen wird das Grabfeld nicht gekennzeichnet. Bei halbanonymen Urnengemeinschaftsanlagen werden die Namen der Verstorbenen auf einem gemeinsamen Grabmal am Grabfeld angegeben. Die Bestattung erfolgt ohne Kennzeichnung des Ortes der Grabstätte innerhalb der Gemeinschaftsanlage. Das Nutzungsrecht ist dahingehend eingeschränkt, dass keine Graburkunde ausgehändigt wird und die Anlage und Pflege der Gemeinschaftsanlage ausschließlich der Friedhofsverwaltung obliegt. Verlängerungen oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte sind nicht möglich.

(2) Folgende Gemeinschaftsanlagen werden bereitgestellt:

a)

anonyme Erdgrabstätten als Rasengrab auf dem Friedhof Waltershausen,

b)

Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre.

c)

anonyme Urnengrabstätten für Einzelbestattungen auf den Friedhöfen Waltershausen, Schnepfenthal, Wahlwinkel, Fischbach, Schmerbach, Schwarzhausen und Winterstein,

d)

anonyme Urnengrabstätten für Mehrfachbestattungen auf dem Friedhof Waltershausen,

e)

Die Ruhezeit für die Einzel- und Mehrfachbeisetzung betragen 15 Jahre.

f)

halbanonyme Urnengrabstätten (Ruhegemeinschaften) auf den Friedhöfen Waltershausen, Langenhain, Schnepfenthal, Schwarzhausen und Winterstein.

g)

Die Ruhezeit beträgt 18 Jahre.

(3) Die Vergabe von Grabarten nach Abs. 2 d) (Ruhegemeinschaften) ist nur im Rahmen der freien Grabstätten möglich, ein darüber hinaus gehender Rechtsanspruch besteht nicht. Bei der Grabstättenvergabe ist neben der Einhaltung der Bestimmungen des § 2 Abs. 2 insbesondere der unmittelbare Bezug zur Stadt bzw. dem Ortsteil nachzuweisen. Hierunter fallen:

a)

Der Verstorbene hat einen längeren Zeitraum (ca. 10 Jahre), ggf. auch früher, in der Stadt bzw. im betroffenen Ortsteil gelebt.

b)

Es besteht bereits eine noch zu pflegende Grabstätte aus der engeren Familie des Verstorbenen auf dem vorgesehenen Friedhof.

c)

Der Bestattungspflichtige aus der engeren Familie des Verstorbenen wohnt seit einem längeren Zeitraum (ca. 10 Jahre) in der Stadt bzw. im betroffenen Ortsteil.

Unter dem Begriff "engere Familie" werden Bestattungspflichtige nach § 7 Abs. 2 a) bis laufende Nummer 5. verstanden. Alle anderen Bestattungspflichtigen, insbesondere die Personen, die eine per Vollmacht übertragene Bestattungspflicht wahrnehmen, fallen nicht unter den Begriff der engeren Familie.

§ 20

Ehrengrabstätten und erhaltenswerte Grabstätten

(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt Waltershausen.

(2) Grabstätten, deren Nutzungszeit abgelaufen ist und die in ihrer Gestaltung erhaltenswert erscheinen, werden als friedhofsprägende Anlagen durch die Friedhofsverwaltung in Abstimmung mit der Stadt Waltershausen weiter geführt.

§ 21

Grabstätten mit allgemeinen und mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Auf den Friedhöfen werden Grabstätten mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften angelegt. Grabstätten mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften werden in Abstimmung von der Friedhofsverwaltung bereitgestellt.

§ 22

Gestaltung, Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten

(1) Die Friedhofsverwaltung legt Reihen- und Wahlgrabstätten mit folgenden Abmessungen an:

-

Erdreihengrabstätte für Verstorbene

bis vollendetem 5. Lebensjahr:

1,0 m x 0,6 m

-

Erdreihengrabstätte für Verstorbene

ab 5. Lebensjahr als Rasengrab

2,2 m x 0,9 m

-

Erdwahlgrabstätte 1. Grabstelle:

2,2 m x 0,9 m

-

Erdwahlgrabstätte ab 2. Grabstelle

2,2 m x 1,3 m

-

Erdwahlgrabstätte jede weitere Grabstelle

2,2 m x 1,3 m

-

Urnenreihengrabstätte:

1,0 m x 0,6 m

-

Urnenwahlgrabstätte zweistellig:

1,0 m x 0,6 m

-

Urnenwahlgrabstätte vierstellig:

1,0 m x 1,0 m

-

Urnenwahlgrabstätte sechsstellig

2,2 m x 2,2 m

(2) Grabstätten sind spätestens 6 Monate nach Beisetzung würdig herzurichten.

(3) Für die individuelle Ausgestaltung der Grabstätten gelten folgende Grundsätze:

a)

Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, den besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die sofort oder später andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Einfassen der Grabstätte mittels Hecke sowie der Anpflanzung unangemessen breit- und hochwachsender Dauerbepflanzung, ist nur nach vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung zulässig.

b)

Für die Herrichtung und Unterhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verantwortlichkeit erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.

c)

Auf den Pflanzflächen der Grabstätten dürfen Gewächse eine Höhe von 1,5 m nicht übersteigen. Der Schnitt oder die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der von der Friedhofsverwaltung gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten ausgeführt.

d)

Bei Rasengräbern, Baumgräbern und Partnerpflegegräber ist die Anlage eines Grabbeetes nicht gestattet.

e)

Pflanzenschutzmittel sowie die Anwendung jeglicher Biozids (Rodentizide, Molluskizide, Avizide, Arborizide usw.) bei der Grabpflege sind verboten.

f)

Nicht zugelassen sind das Aufstellen von Bänken, ähnlichen Sitzgelegenheiten, das Errichten von Rankengittern oder Pergolen sowie das Belegen der Grabzwischenwege mit Platten oder anderweitigen Baumaterialien (z.B. Kies). Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z. B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbare Material) ist vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereit gestellten Behältern zu entsorgen.

(4) Auf Gemeinschaftsanlagen, Rasen-, Partner- und Baumgräbern dürfen Schnittblumen und Kränze nur an den vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Das Friedhofspersonal ist ansonsten berechtigt, abgelegte Blumen, Kränze oder andere Gegenstände jederzeit zu entfernen und zu entsorgen.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 23

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb eines Monats in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügt als Aufforderung ein Hinweis auf der Grabstätte, der für die Dauer von drei Monaten angebracht wird. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nach, kann die Stadt

a)

die Genehmigung zum Errichten des Grabmals widerrufen. In dem Widerrufsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen binnen drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Widerrufbescheides zu entfernen. Anderenfalls kann die Stadt die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen entfernen lassen. Für den Verbleib des Grabmals und die sonstigen baulichen Anlagen gelten die Festlegungen nach § 28 Abs. 3.

b)

die Grabstätte einebnen und einsäen.

(2) Wenn der Widerruf der Genehmigung dem Nutzungsberechtigte nicht postalisch bekanntgegeben werden kann, weil dieser z.B. nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, so gilt in diesem Fall ein Hinweis auf der Grabstätte, der für die Dauer von drei Monaten angebracht wird, als Bekanntgabe.

V. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 24

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig, wenn sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind.

(2) Der Nutzungsberechtigte hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen nach TA Grabmal der DENAK e.V zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

(3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.

(4) Entspricht ein aufgestelltes Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht der genehmigten Zeichnung oder den genehmigten Angaben oder wurden diese ohne Genehmigung verändert, so müssen diese Anlagen innerhalb eines Monats nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten entfernt oder so verändert werden, dass diese mit den genehmigten Festlegungen übereinstimmen. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen, die ohne Genehmigung errichtet wurden, sind innerhalb eines Monats nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten in gleicher Weise zu entfernen.

(5) Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung die Anlage auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen lassen. Für den Verbleib des Grabmals und die sonstigen baulichen Anlagen gelten die Festlegungen nach § 28. Abs. 3.

(6) Die nichtgenehmigungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 25

Errichtung, Fundamentierung und Unterhaltung der Grabmale

(1) Grabmale sind nach der aktuellen Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal), der Deutschen Naturstein Akademie zu errichten. Insbesondere sind sie so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(2) Das Errichten, Versetzen und Reparieren von Grabmalen ist nur von Steinmetzen oder sonstigen Dienstleistungserbringern gleichwertiger Qualifikation in Befestigungstechnik, Planung, Ausführung unter nachvollziehbar dokumentierter Prüfung durchzuführen. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft und von der Leistungserbringung ausgeschlossen.

(3) Grabmale müssen hinsichtlich ihrer Oberflächenbeschaffenheit verkehrssicher sein, insbesondere dürfen von ihnen keine Gefahren zur Verletzung von Personen oder der Beschädigung von Sachen ausgehen.

(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung Sicherungsmaßnahmen veranlassen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb eines Monats beseitigt, ist die Stadt berechtigt, die Genehmigung zum Errichten des Grabmals zu widerrufen und das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen zu lassen. Für den Verbleib des Grabmals und die sonstigen baulichen Anlagen gelten die Festlegungen nach § 28 Abs. 3. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von drei Monaten angebracht wird.

(5) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

(6) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

(7) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der Friedhofsverwaltung durch eine Druckprobe überprüft.

§ 26

Allgemeine Gestaltungsvorschriften der Grabmale

Für alle Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

(1) Auf den Grabstätten dürfen zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Sie müssen der Würde des Ortes und der Pietät entsprechen.

(2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.

(3) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein.

(4) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, bei Grabmälern möglichst seitlich, angebracht werden.

(5) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden. Die Abmessungen richten sich nach den Grabgrößen.

(6) Bänke, Stühle, auch sog. Pilze dürfen nicht aufgestellt werden.

(7) Die Einfassungen sind nach Beschaffenheit und Farbe auf das Grabmal abzustimmen. Die Größe der Einfassung richtet sich nach den Grabgrößen und nach Abmessungen der Grabstätten nach § 22. Einfassungen aus bearbeitetem Naturstein oder Kunstwerkstein sind zulässig.

§ 27

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Höhe der Grabmale inklusive des Sockels soll folgende Maße nicht überschreiten:

Kindergrabstätten

0,80 m

Erdwahlgrabstätten

1,20 m

Urnenreihengrabstätten

0,80 m

Urnenwahlgrabstätten

1,20 m

(2) Die Tiefe und Breite des Grabmales muss in Relation zur Größe und Lage der Grabstätte stehen. Die Grabmale und die Grabeinfassungen sollen fluchtgerecht aufgestellt werden.

(3) Die Grabflächen der Rasengräber, Baumgrabstätten und Partnerpflegegräber sind in naturbelassener Form zu erhalten. Einfassungen oder Umfassungen der Grabfläche sind nicht zulässig.

§ 28

Entfernung von Grabmalen, Grabberäumungen

(1) Grabmäler, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Nutzungsdauer nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Nutzungsdauer sind Hecken, Bäume, Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien vom Nutzungsberechtigten entfernen zu lassen. Mit der Entfernung hat der Nutzungsberechtigte einen für diese Tätigkeit sachkundigen Gewerbetreibenden oder gegen eine Gebühr die Friedhofsverwaltung zu beauftragen. Das Beräumen der Grabstätte mit dem Verbleib der Grabmale ist im Vorhinein mit der FH-Verwaltung abzustimmen. Bei Entfernung der Grabmale durch einen Gewerbetreibenden ist der Vollzug im Nachgang zu melden.

(3) Bei einer Entfernung der Grabmale durch die Friedhofsverwaltung kann der Nutzungsberechtigte entsprechend der Vorabsprache innerhalb einer Frist von einem Monat die Grabmale auf dem Friedhof abholen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige baulichen Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren. Falls diese nicht innerhalb dieser Frist abgeholt werden, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

(4) Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmale sowie solche Grabmale, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und dürfen ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung nicht entfernt werden. Sie gehen nach Ende des Nutzungsrechtes entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wodurch sie auf Kosten der Stadt weiterhin zu unterhalten sind.

(5) Nicht verrottete Urnen werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung aus der Grabstätte entfernt.

VI. Schlussvorschriften

§ 29

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 30

Haftung

(1) Die Stadt Waltershausen haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(2) Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 31

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a)

sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

b)

entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 2

1.

Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,

2.

Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, oder gewerbliche Dienste anbietet,

3.

an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

4.

ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,

5.

Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

6.

den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,

7.

Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,

8.

Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,

9.

entgegen § 5 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführen.

c)

Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Genehmigung errichtet oder verändert (§ 24),

d)

Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 28 Abs. 1),

e)

Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 25),

f)

Pflanzenschutzmittel oder Biozids verwendet (§ 22 Abs. 3),

g)

Grabstätten vernachlässigt (§ 23),

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2838) findet Anwendung.

§ 32

Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Waltershausen verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 33

Gleichstellungsklausel

Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch weiblicher Form.

§ 34

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Waltershausen vom 04.07.2019 außer Kraft.

Waltershausen, den 25.03.2024

Brychcy  —  Siegel

Bürgermeister

Hinweis gemäß § 21 Absatz 4 ThürKO

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, beim Zustandekommen vorstehender Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gemäß § 21 Absatz 3 Satz 3 ThürKO nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung sind verletzt worden oder der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Waltershausen vorher gerügt.