Zwischen Mai und September melden sich im Ordnungsamt und bei den Feuerwehren viele besorgte Bürger, die sich durch Wespen gestört oder bedroht fühlen. Grund für den Anruf sind Wespennester, die oft in Rollladen- kästen, im Dachvorsprung oder in den Mauerhohlräumen, Hecken und Büschen entstanden sind.
Seit einiger Zeit stehen Wespen jedoch unter Naturschutz und dürfen deshalb in der Regel nicht vernichtet werden. Sofern möglich müssen die Wespen umgesiedelt werden. Nur in begründeten Ausnahmefällen ist die Vernichtung der Wespen zulässig, wenn die Umsiedlung technisch beziehungsweise praktisch nicht möglich ist und eine erhebliche Gefährdung oder Störung für Menschen oder Tiere besteht.
An dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass die Feuerwehr weder für die Umsiedlung noch für die Vernichtung zuständig ist. Die früher praktizierte Hilfe, bevor Wespen unter Naturschutz gestellt worden sind, ist nicht mehr möglich.
Die Feuerwehren sind nicht für Wespenberatung oder -bekämpfung zuständig!
Fachleute für solche Fälle sind die Schädlingsbekämpfer. Bei Ihnen erhalten Sie eine kompetente Beratung und im Bedarfsfall die notwendige Hilfe.
Hornissen sind nützliche und friedfertige Insekten.
Ein großes Hornissenvolk kann an einem Tag bis zu 500 Gramm Insekten an seine Brut verfüttern. Es besteht auch keine erhöhte Gefahr, von einer Hornisse gestochen zu werden.
Die einheimische Hornisse zählt wegen ihrer akuten Bestandsgefährdung zu den gesetzlich besonders geschützten Arten. Hornissen nisten häufig in schwer zugänglichen Hohlräumen von Wohngebäuden. Dies kann zur Belästigung der Bewohner führen. Da Hornissen unter Artenschutz stehen, dürfen sie nicht getötet und ihre Nester nicht zerstört werden. Deshalb werden Hornissenvölker nur dann umgesiedelt (oder wenn das nicht möglich ist, entfernt), wenn eine konkrete Gefahr für die Bewohner besteht.
Für die Entfernung (Umsiedlung oder Beseitigung) eines an kritischer Stelle befindliches Nest benötigt man eine Ausnahmegenehmigung. Diese erhalten Sie bei der Unteren Naturschutzbehörde (Landratsamt Gotha, Untere Naturschutzbehörde, 18.-März-Straße 50, 99867 Gotha, E-Mail: umwelt@kreis-gth.de)
Eine Beseitigung/Umsetzung darf nur von einer Fachfirma (z. B. Schädlingsbekämpfung) oder hierfür ausgebildeten Personen erfolgen. Von eigenen Vernichtungsversuchen ist dringend abzuraten!
Für die Erteilung der artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung fallen Verwaltungsgebühren an. Darüber hinaus sind die Umsiedlung bzw. Entfernung im Regelfall auch kostenpflichtig.
Nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) werden Ordnungswidrigkeiten bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen gegen diese Vorschriften mit bis zu 50.000,00 € Bußgeld geahndet.
Das Ordnungsamt Waltershausen und die Feuerwehren sind nicht zuständig.
Bienen sind fleißige Helfer des Menschen: Sie liefern uns Honig und sorgen dafür, dass wir reichlich Früchte ernten können, weil sie die Blüten der Pflanzen bestäuben.
Menschen haben schon vor ca. 13.000 Jahren den Honig wilder Bienen gesammelt. Die Haltung von Bienen wird Imkerei genannt, und ist ein richtiger Beruf.
Der Imker bietet den Bienen einen sicheren Platz, indem er ihnen Kästen zur Verfügung stellt, in die sie ihre Waben bauen können.
Er hält die Kästen sauber, versorgt die Bienen mit Trinkwasser, entfernt regelmäßig alte Waben und kontrolliert, ob die Bienen gesund sind. Außerdem bringt er die Bienenvölker zu geeigneten Plätzen, an denen sie viel Futter finden - zum Beispiel zu blühenden Feldern. Und natürlich erntet er den Honig.
Bienen sind nach der Bundesartenschutzverordnung besonders geschützt und dürfen nicht gefangen, verletzt oder getötet werden. Auch das Zerstören ihrer Nester ist verboten.
Wenn Bienen in der Nähe sind, ist Ruhe zu bewahren.
Ein Bienenschwarm, der sich beispielsweise im Garten an einem Baum niedergelassen hat, ist in der Regel friedfertig und neigt nicht zum Stechen. Sinnvoll ist es, so bald wie möglich einen Imker zu verständigen, der den Bienenschwarm einfängt.
Das Ordnungsamt Waltershausen und die Feuerwehren sind nicht zuständig.