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Amtsblatt der Stadt Waltershausen
Ausgabe 9/2025
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Waltershausen

Mit Beschluss Nr. STR/2025/046 hat der Stadtrat der Stadt Waltershausen in seiner öffentlichen Sitzung am 24.06.2025 die Satzung über die freiwilligen Feuerwehren der Stadt Waltershausen beschlossen.

Eine Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes erfolgte gemäß § 21 Absatz 3 ThürKO.

Die Eingangsbestätigung wurde mit Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde vom 16.07.2025 erteilt.

Die Satzung über die freiwilligen Feuerwehren der Stadt Waltershausen wird hiermit gemäß § 21 Absatz 3 Satz 3 ThürKO öffentlich bekannt gemacht.

Satzung

über die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Waltershausen

Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), in der jeweils gültigen Fassung, des § 14 Abs. 1 S. 2 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) vom 07. Januar 1992 (GVBl. S. 23), in der Neufassung des Artikels 2 des Thüringer Gesetzes zur Neuregelung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThürBKG) vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 210) hat der Stadtrat der Stadt Waltershausen in seiner Sitzung am 24.06.2025 folgende

Satzung (Feuerwehrsatzung)

beschlossen:

§ 1

Organisation, Bezeichnung

Die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Waltershausen sind als öffentliche Feuerwehren (§ 3 Abs. 1 ThürBKG) eine rechtlich unselbständige städtische Einrichtung (§ 10 Abs. 1 ThürBKG).

Sie führen die Bezeichnung

„Freiwillige Feuerwehr Waltershausen“

(Wache 1)

„Freiwillige Feuerwehr Langenhain“

(Wache 2)

„Freiwillige Feuerwehr Schnepfenthal-Rödichen“

(Wache 3)

„Freiwillige Feuerwehr Wahlwinkel“

(Wache 4)

„Freiwillige Feuerwehr Fischbach

(Wache 5)

„Freiwillige Feuerwehr Schmerbach

(Wache 6)

„Freiwillige Feuerwehr Schwarzhausen

(Wache 7)

„Freiwillige Feuerwehr Winterstein

(Wache 8)

(2) Sie sind eigenständige Feuerwehren unter der Gesamtleitung des Stadtbrandmeisters.

(3) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedienen sie sich der Unterstützung der Feuerwehrvereine gem. § 17.

§ 2

Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren

(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren umfassen den abwehrenden Brandschutz, die technische Unfallhilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der §§ 1 und 10 ThürBKG, ferner die Sicherheitswache nach § 28 ThürBKG.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Stadt Waltershausen die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.

§ 3

Gliederung der Freiwilligen Feuerwehren

Die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Waltershausen gliedern sich in folgende Abteilungen:

1.

Einsatzabteilung

2.

Alters- und Ehrenabteilung

3.

Jugendabteilung

§ 4

Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden

(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben.

Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Stadt Ersatz verlangen.

(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Stadtbrandmeister oder Wehrführer unverzüglich anzuzeigen

-

im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden

-

Verluste der oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung.

Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt in Frage kommen, ist die Anzeige an die Stadtverwaltung weiterzuleiten.

§ 5

Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehren

(1) Die Einsatzabteilung besteht aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr aufgenommen werden (Fachberater).

(2) Als aktive Feuerwehrangehörige sollen in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Stadt Waltershausen haben (Einwohner) oder regelmäßig für Einsätze in der Stadt Waltershausen zur Verfügung stehen (§ 13 Abs. 5 S. 1 ThürBKG). Die Zugehörigkeit zu insgesamt zwei Gemeindefeuerwehren ist zulässig (§ 13

Abs. 5 S. 2 ThürBKG).

(3) Die Angehörigen der Einsatzabteilung müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein (§ 13 Abs. 6 ThürBKG) sowie die persönliche Eignung i. S. d. § 13 Abs. 1 ThürBKG gewährleisten. Sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben und dürfen in der Regel das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben. Voraussetzung für die Teilnahme an Einsätzen ist die Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 13 Abs. 3 ThürBKG). Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nach § 3 erforderlich ist, kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres durch den/die Bürgermeister/-in zugelassen werden, soweit die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit in diesem Fall jährlich durch ärztliches Attest nachgewiesen wird (§ 13 Abs. 4 ThürBKG).

(4) Die Aufnahme in die Freiwilligen Feuerwehren ist schriftlich beim Wehrführer, die Aufnahme in die Jugendfeuerwehr beim Jugendfeuerwehrwart zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.

(5) Die für den Feuerwehrdienst erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit ist durch Vorlage eines ärztlichen Attests nachzuweisen (§ 13 Abs. 6 ThürBKG).

(6) Auf Vorschlag des zuständigen Wehrführers, entscheidet der Bürgermeister über die Aufnahme und verpflichtet den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen durch Handschlag zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben (§ 13 Abs. 7 ThürBKG).

(7) Die Verpflichtung, den Empfang des Feuerwehrausweises und der Feuerwehrsatzung bestätigt der Feuerwehrangehörige durch seine Unterschrift.

§ 6

Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung

(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit

a)

der Vollendung des 60. Lebensjahres,

b)

in den Fällen des § 13 Absatz 4 ThürBKG spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres,

c)

dem Austritt,

d)

der Entpflichtung aus wichtigem Grund gem. Abs. 3 i. V. m. § 13 Abs. 8 ThürBKG.

(2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Wehrführer erklärt werden.

(3) Der Bürgermeister kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund nach Anhörung des Wehrführers entpflichten (§ 13 Abs. 8 ThürBKG). Ein wichtiger Grund ist insbesondere das Mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz, von der Ausbildung und/oder bei angesetzten Übungen sowie ein nachweislicher Mangel der persönlichen Eignung i. S. d. § 13 Abs. 1 ThürBKG.

§ 7

Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung

(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung wählen aus ihrer Mitte den Stadtbrandmeister, dessen Stellvertreter, den Wehrführer, den stellvertretenden Wehrführer sowie die Mitglieder des Feuerwehrausschusses.

(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Stadtbrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen.

Sie haben insbesondere

a)

die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z.B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Stadtbrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen.

b)

bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten,

c)

am Unterricht, an Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen.

(3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.

(4) Absätze 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2.

§ 8

Ordnungsmaßnahmen

Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der Wehrführer ihm

a)

eine Ermahnung,

b)

einen mündlichen Verweis

aussprechen.

Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.

§ 9

Alters- und Ehrenabteilung

(1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer wegen Erreichen der Altersgrenzen gem. § 6 Abs. 1, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.

(2) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet

a)

durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Wehrführer erklärt werden muss,

b)

durch Entpflichtung (§ 6 Abs. 3 gilt entsprechend).

(3) Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung können zu Mitgliedern des FeuerwehrAusschusses gewählt werden.

§ 10

Jugendabteilung

(1) Die Jugendabteilungen führen die Bezeichnung „Jugendfeuerwehr“ mit der jeweiligen Stadt- bzw. Ortsteilbezeichnung als Zusatz.

(2) Die Jugendfeuerwehr ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 6. Lebensjahr bis- in der Regel - zum vollendeten 16. Lebensjahr.

Sie gestaltet ihr Jugendleben als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehren nach ihrer eigenen Jugendordnung.

(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehren unterstehen die Jugendfeuerwehren der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Stadtjugendfeuerwehrwart und dem jeweiligen Wehrführer, die sich dazu der Jugendfeuerwehrwarte bedienen.

(4) Der Jugendfeuerwehrwart soll mindestens 18 Jahre alt sein und wird vom Wehrführer ernannt. Er muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein, den Gruppenführerlehrgang gem. § 14 ThürFWOrgVO mit Erfolg abgelegt haben und sollte einen Lehrgang an einer Jugendbildungsstätte besucht haben.

(5) Die Jugendfeuerwehrwarte der Freiwilligen Feuerwehren schlagen dem Stadtbrandmeister aus ihrer Mitte einen gemeinsamen Vertreter vor, welcher die Arbeit der Jugendfeuerwehren koordiniert. Er führt die Bezeichnung „Stadtjugendfeuerwehrwart“ und wird vom Bürgermeister berufen.

§ 11

Stadtbrandmeister, stellvertretender Stadtbrandmeister,

Wehrführer, stellvertretender Wehrführer

(1) Der Gesamtleiter der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Waltershausen ist der Stadtbrandmeister (§ 18 Abs. 1 ThürBKG).

(2) Der Stadtbrandmeister wird von den aktiven Angehörigen der Einsatzabteilungen auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

(3) Die Wahl findet grundsätzlich anlässlich einer (gemeinsamen) Jahreshauptversammlung (§§ 14 und 15) der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Waltershausen statt.

(4) Gewählt werden kann nur, wer einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Waltershausen angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFWOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.

(5) Der Stadtbrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Waltershausen ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Waltershausen und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausstattung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Feuerwehren zu sorgen und den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn der stellvertretende Stadtbrandmeister, die Wehrführer und der Feuerwehrausschuss zu unterstützen.

(6) Der stellvertretende Stadtbrandmeister hat den Stadtbrandmeister bei Verhinderung zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilungen auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Stadtbrandmeister gewählt wird. Anderenfalls hat der Bürgermeister so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilungen einzuberufen, dass binnen 2 Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellvertretenden Stadtbrandmeisters stattfinden kann. Der stellvertretende Stadtbrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Waltershausen ernannt.

(7) Die Wehrführer führen die Freiwilligen Feuerwehren in den Orts-/Stadtteilen nach Weisung des Stadtbrandmeisters. Sie werden von den aktiven Angehörigen der jeweiligen Orts-/Stadtteilfeuerwehr grundsätzlich in einer Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 14 Abs. 1) auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.

(8) Die stellvertretenden Wehrführer haben die Wehrführer im Verhinderungsfalle zu vertreten. Sie werden von den aktiven Angehörigen der jeweiligen Orts-/Stadtteilfeuerwehr grundsätzlich in einer Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 14 Abs. 1) auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.

(9) Die Wehrführer und Stellvertreter werden zu Ehrenbeamten auf Zeit ernannt.

§ 12

Feuerwehrausschuss

(1) Zur Unterstützung und Beratung des Stadtbrandmeisters und des Wehrführers bei der Erfüllung ihrer Aufgaben kann für die Freiwillige Feuerwehr Waltershausen (Wache 1) ein Feuerwehrausschuss gebildet.

(2) Dieser Feuerwehrausschuss besteht aus dem Wehrführer als Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, aus 3 Angehörigen der Einsatzabteilung, einem Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung und dem Jugendfeuerwehrwart.

(3) Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilung und des Vertreters der Alters- und Ehrenabteilung erfolgt in einer Jahreshauptversammlung auf die Dauer von vier Jahren. Wahlberechtigt sind die Angehörigen der Einsatzabteilung und der Alters- und Ehrenabteilung.

(4) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nichtöffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu den Sitzungen einladen.

(5) Der Stadtbrandmeister und sein Stellvertreter haben das Recht, jederzeit an Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekanntzugeben. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 13

Wehrführerausschuss

(1) Die Stadt Waltershausen hat mehrere Freiwillige Feuerwehren. Deshalb wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem Stadtbrandmeister, seinem Stellvertreter, den Wehrführern und deren Stellvertretern sowie besteht und die Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Waltershausen zu koordinieren.

(2) Der Stadtbrandmeister beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein. Er hat den Wehrführerausschusssitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.

§ 14

Jahreshauptversammlung

(1) Unter dem Vorsitz der Wehrführer finden jährlich getrennte Jahreshauptversammlungen der einzelnen Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Waltershausen statt.

(2) Die Jahreshauptversammlung wird vom Wehrführer einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

(3) Die Jahreshauptversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

(4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen, dem Stadtbrandmeister und dem Bürgermeister mindestens zwei Wochen vorher schriftlich bekanntzugeben.

(5) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilung anwesend ist. Ist die einberufene Hauptversammlung nicht beschlussfähig, findet unmittelbar hieran eine weitere Hauptversammlung mit gleicher Tagesordnung statt, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder der Einsatzabteilungen beschlussfähig ist. Hierauf muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen werden. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

§ 15

Gemeinsame Hauptversammlung

(1) Unter dem Vorsitz des Stadtbrandmeisters findet alle vier Jahre eine gemeinsame Hauptversammlung aller Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Waltershausen statt. Bei dieser Versammlung hat der Stadtbrandmeister einen Bericht über die abgelaufene Wahlperiode zu erstatten.

(2) Die gemeinsame Hauptversammlung wird vom Stadtbrandmeister einberufen. Sie ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilungen schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

(3) § 14 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 16

Wahl des Stadtbrandmeisters, des stellvertretenden Stadtbrandmeisters, des Wehrführers, des stellvertretenden Wehrführers, der zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses

(1) Die nach dem ThBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt.

(2) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens eine Woche vorher schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 14, Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend.

(3) Der Stadtbrandmeister, sein Stellvertreter, die Wehrführer, deren Stellvertreter und der Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung für den Feuerwehrausschuss werden einzeln mit Stimmenmehrheit gewählt. Erhält niemand diese Mehrheit, findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern statt, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Bei der Stichwahl ist gewählt, wer von den abgegebenen gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Absatz 3 Satz 1) kann, wenn nur ein Bewerber zur Wahl steht und die Wahlberechtigten mehrheitlich zustimmen, durch Handzeichen gewählt werden.

(5) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Stadtbrandmeisters, seines Stellvertreters, der Wehrführer und der stellvertretenden Wehrführer ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Bestellung und Ernennung zum Ehrenbeamten sowie zur Vorlage an den Stadtrat zu übergeben.

§ 17

Feuerwehrvereine

Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich zu privatrechtlichen Feuerwehrvereinen zusammenschließen. Näheres regelt die Vereinssatzung.

§ 18

Sprachform, Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

(2) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(3) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Waltershausen vom 24.05.2012 sowie die Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Waltershausen vom 10.11.2024 außer Kraft.

Hinweis gemäß § 21 Absatz 4 ThürKO

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, beim Zustandekommen vorstehender Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gemäß § 21 Absatz 3 Satz 3 ThürKO nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung sind verletzt worden oder der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Waltershausen vorher gerügt.