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Stadtanzeiger
Ausgabe 1/2025
Amtliche Mitteilungen
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Amtliche Mitteilungen

auf den städtischen Friedhöfen in Weißensee und den Stadtteilen Ottenhausen, Scherndorf, Waltersdorf und Herrnschwende

Nutzungsberechtigte und Pflegepersonen von Grabstätten, für welche die vorgeschriebenen Ruhezeiten der Grabstätten und die Nutzungszeit bereits abgelaufen sind oder bis zum 30.06. des Jahres ablaufen und welche bisher noch nicht durch die Friedhofsverwaltung zur Grabstätte benachrichtigt wurden, werden hiermit öffentlich aufgefordert, sich umgehend bei der Friedhofsverwaltung / Stadtverwaltung Weißensee in 99631 Weißensee, Marktplatz 26, Tel. 036374/22026 (Herr Peter) zu melden.

Nach § 11 Absatz 7 der Friedhofssatzung der Stadt Weißensee in der aktuellen Fassung gilt Folgendes:

„Nach Ablauf der Nutzungszeit und der Ruhezeiten der Grabstätte sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen innerhalb von 3 Monaten nach erfolgter schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung von den Nutzungsberechtigten auf eigene Rechnung zu entfernen, anderenfalls erfolgt eine Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung zu Lasten des Nutzungsberechtigten.“

Auszug aus der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung für das Friedhofswesen in der Stadt Weißensee in der aktuellen Fassung.

§ 4

Erwerb, Verlängerung und Übertragung von

Nutzungsrechten für eine Grabstätte

(1) Es können folgende Nutzungsrechte für Grabstätten erworben werden:

1.

Erwerb einer Reihengrabstätte (Einzelgrabstelle -EZ-)

30 Jahre x 9,85 €/Jahr

= 295,50 €

2.

Erwerb einer Reihengrabstätte

(Einzelgrabstelle mit Vorbehaltstelle -DO-)

30 Jahre x 17,89 €/Jahr

= 536,70 €

3.

Erwerb einer Urnengrabstätte

20 Jahre x 6,10 €/Jahr

= 122,00 €

4.

Erwerb einer Urnengrabstelle

in einer Urnengemeinschaftsgrabstätte (-UGM-)

20 Jahre x 45,30 €/Jahr

= 906,00 €

5.

Erwerb einer Kindergrabstätte

(bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres)

20 Jahre x 6,42 €/Jahr

= 128,40 €

§ 8

Einebnung von Grabstätten

Die Kosten für die Einebnung und Entsorgung von Grabstätten betragen, sofern die Nutzungsberechtigten dies nicht selbst vornehmen:

1.

bei Einzelgräbern und

Familiengrabstätten je Grabstelle

= 101,94 €

2.

bei Doppelgräbern

= 254,84 €

3.

bei Dreifachgräbern

= 407,74 €

4.

bei Urnengrabstätten

= 61,16 €

5.

bei Kindergrabstätten

= 73,39 €

im Auftrag

Peter

Bau- und Ordnungsverwaltung