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Stadtanzeiger
Ausgabe 11/2025
Amtliche Mitteilungen
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Amtliche Mitteilungen

Gemäß Bundesmeldegesetz -BMG- und Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz), in den jeweils geltenden Fassungen darf die Meldebehörde Daten über in Weißensee gemeldete Einwohner übermitteln:

1.

nach § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i.V.m. § 42 Abs. 2 BMG an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über ihre Mitglieder und deren Familienangehörige,

(Familienangehörige sind der Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder)

2.

nach § 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 1 BMG an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten für Zwecke der Wahlwerbung,

3.

nach § 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 2 BMG an Mandatsträger sowie Presse, Rundfunk und andere Medien zum Zwecke der Ehrung von Alters- und Ehejubilaren,

(Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.)

4.

nach § 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 3 BMG an Adressbuchverlage für die Herausgabe von Adressbüchern in Form von gedruckten Nachschlagewerken,

5.

nach § 36 Abs. 2 BMG i.V.m. § 58c Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz) an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr.

Zu Ziffer 1 Familienangehörige von Mitgliedern einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, haben das Recht, der Weitergabe ihrer persönlichen Daten an diese Gesellschaft gemäß 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i.V.m. § 42 Abs. 2 BMG zu widersprechen. Dieser Widerspruch gilt nicht, wenn die Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts übermittelt werden.

Zu Ziffer 2 bis 4 besteht nach § 50 BMG für alle Einwohner ein Widerspruchsrecht zur Übermittlung ihrer persönlichen Daten zum Zweck der Wahlwerbung, der Ehrung von Jubilaren und die Abgabe an Adressbuchverlage.

Zu Ziffer 5 kann der Betroffene nach § 36 Abs. 2 BMG widersprechen.

Die Widersprüche sind ohne Angabe von Gründen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Weißensee, Marktplatz 26, 99631 Weißensee einzulegen.

Zur eindeutigen Nachweisführung bittet das Einwohnermeldeamt darum, das nachstehende Formular (selbstverständlich auch Kopien davon) zu verwenden.

Die entsprechenden Formulare liegen auch im Einwohnermeldeamt der Stadt aus.

Widersprüche, die bereits gegenüber dem Einwohnermeldeamt Weißensee geltend gemacht wurden, behalten ihre Gültigkeit.

Die Widersprüche gelten dauerhaft, sofern diese nicht widerrufen werden.

Im Auftrag

Peter

Bau- und Ordnungsverwaltung