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Stadtanzeiger
Ausgabe 13/2024
Amtliche Mitteilungen
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Amtliche Mitteilungen

über die Sitzung des Stadtrates Weißensee vom 23.09.2024 (genehmigt in der Stadtratssitzung am 02.12.2024)

Beschlussf. zum Beteiligungsbericht 2023 über die unmittelbare Beteiligung der Stadt Weißensee an der KEBT Kommunale Energie Beteiligungsgesellschaft Thür. AG sowie die unmittelbare Beteiligung am KEBT-Konzern, der die mittelbare Beteiligung der Stadt Weißensee an der TEAG Thür. Energie AG enthält.

Die Mitglieder des Stadtrates beschließen den Beteiligungsbericht 2024, gemäß § 75 a Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) über die unmittelbare Beteiligung der Stadt Weißensee an der KEBT Kommunale Energie Beteiligungsgesellschaft Thüringen AG, Erfurt (KEBT) bzw. über die unmittelbare Beteiligung am KEBT-Konzern, der die mittelbare Beteiligung der Stadt Weißensee an der TEAG Thüringer Energie AG enthält, sowie die mittelbare Beteiligung an der Thüringer Glasfasergesellschaft mbH (TGG) im Jahr 2023.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 15

Nein-Stimmen: -

Enthaltungen: -

Beschlussf. des Durchführungsvertrages zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 09 „Photovoltaikanlage Drachenschwanz“

Die Stadt Weißensee stimmt dem vorliegenden Durchführungsvertrag zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 09 "Photovoltaikanlage Drachenschwanz" gemäß § 12 Absatz 1 BauGB zwischen der Stadt Weißensee, vertreten durch den Bürgermeister Daniel Ecke und der Vorhabenträgerin PIN Grünstrom 66 GmbH & Co. KG, zu. Der Vertrag regelt die Durchführung des Bauvorhabens "Photovoltaikanlage Drachenschwanz" auf der Fläche Gemarkung Weißensee,

Flur 12, Flurstücke 79/1 (teilw.), 79/2, 79/3, 79/4, 80/1, 80/2, 80/3, 80/4, 80/5, 81/1, 81/2, 81/3, 81/6, 82/21 (teilw.), 82/19 (teilw.), 82/17 (teilw.), 82/15 (teilw.), 82/13 (teilw.), 82/11 (teilw.), 82/6 (teilw.) sowie

Flur 10, Flurstücke 121 (teilw.), 123, 122 (teilw.) und 124.

Der Bürgermeister wird ermächtigt, den Durchführungsvertrag im Namen der Stadt Weißensee zu unterzeichnen und alle notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung des Vertrages zu veranlassen.

Begründung:

Die PIN Grünstrom 66 GmbH & Co. KG aus München plant die Errichtung einer PV-Freiflächenanlage an der südlichen Stadtgebietsgrenze zu Sömmerda, nördlich des Abfallwirtschaftszentrums Michelshöhe des Landkreises.

Es handelt sich dort um eine ca. 12 ha große Fläche.

Zur Sicherung der Kostenübernahme für das Planverfahren sowie ggf. daraus resultierender Erschließungsmaßnahmen, naturschutzfachlicher Ausgleichsmaßnahmen, Maßnahmen des Artenschutzes etc. durch den Vorhabenträger, erfolgt der Abschluss des Durchführungsvertrages gem. § 12 BauGB.

Durch den Vertrag werden die Interessen der Stadt Weißensee sowie der Vorhabenträgerin PIN Grünstrom 66 GmbH & Co. KG gewahrt und eine geordnete Durchführung des Bauvorhabens sichergestellt.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 12

Nein-Stimmen: 1

Enthaltungen: 2

Abwägungs- und Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 09 „Photovoltaikanlage Drachenschwanz“ der Stadt Weißensee

a)

Die Abwägung der zum Entwurf zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 09 "Photovoltaikanlage Drachenschwanz“ der Stadt Weißensee während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) und § 4a (3) BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB eingegangenen Stellungnahmen nach pflichtgemäßer Prüfung gemäß § 1 (7) BauGB.

Die berücksichtigten, teilweise berücksichtigten und nicht berücksichtigten Stellungnahmen, einschließlich der Abwägung der Stadt Weißensee sind Bestandteil des Abwägungsprotokolls und liegen der Verfahrensakte bei. Die Mitteilung des Abwägungsergebnisses hat gemäß § 3 (2) Satz 6 BauGB zu erfolgen.

b)

Als umweltbezogene Informationen für das Planverfahren sind erforderlich und zurzeit verfügbar: Regionalplan Mittelthüringen (RP-MT 2011), Umweltbericht und Grünordnungsplan sowie Artenschutzfachbeitrag, Baugrundgutachten zur Versickerungsfähigkeit im Plangebiet und Stellungnahmen der Fachbehörden.

Auf Grund der zurzeit vorliegenden Erkenntnisse legt die Stadt Weißensee zur Berücksichtigung der Umweltbelange gemäß § 2 (4) Satz 2 BauGB den Umfang und den Detaillierungsgrad für die Ermittlung der umweltbezogenen Informationen dahingehend fest, dass keine weiteren Ermittlungen oder Ausführungen im Rahmen des in Rede stehenden Planverfahrens vorgesehen sind.

c)

Der Inhalt der Planzeichnung (Teil 1) und der textlichen Festsetzungen (Teil 3) wird gemäß § 10 BauGB i.V.m. § 19 ThürKO als Satzung beschlossen.

d)

Die Begründung wird gebilligt.

Beschlussbegründung:

Die Erforderlichkeit der Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 09 „Photovoltaikanlage Drachenschwanz" wird durch die Stadt Weißensee gemäß § 1 (3) BauGB gesehen, um die weitere städtebauliche Entwicklung der Stadt im festgesetzten räumlichen Geltungsbereich für künftige Vorhaben gemäß § 29 BauGB nach den Vorgaben des Baugesetzbuches zu sichern.

Das Vorhaben ist in der Begründung ausführlich erläutert.

Die PIN Grünstrom 66 GmbH & Co. KG in München plant die Errichtung einer PV-Freiflächenanlage an der südlichen Stadtgebietsgrenze zu Sömmerda, nördlich des Abfallwirtschaftszentrums Michelshöhe des Landkreises. Es handelt sich dort um eine ca. 12 ha große, derzeit durch die Landwirtschaft bewirtschaftete Fläche.

Zur planungsrechtlichen Genehmigungsfähigkeit der Errichtung dieser PV-Freiflächenanlage ist die Aufstellung eines verbindlichen Bauleitplanes erforderlich.

Zur Sicherung der Kostenübernahme für das Planverfahren sowie ggf. daraus resultierender Erschließungsmaßnahmen, naturschutzfachlicher Ausgleichsmaßnahmen, Maßnahmen des Artenschutzes usw. durch den Vorhabenträger, erfolgt der Abschluss eines Durchführungsvertrages gem. § 12 BauGB.

Die formelle Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung hat im Zeitraum vom 13.11.2023 bis 18.12.2023 stattgefunden. Eine teilweise redaktionelle Anpassung der Planunterlagen war erforderlich. Das Planverfahren hat nun formell und materiell einen Stand erreicht, der den Abwägungs- und Satzungsbeschluss ermöglicht und erfordert.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 12

Nein-Stimmen: 1

Enthaltungen: 2

Aufstellungsbeschluss des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 10 „Photovoltaikanlage Luthersborn - 1. BA“ der Stadt Weißensee

Die Mitglieder des Stadtrates beschließen das Planverfahren zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 10 „Photovoltaikanlage Luthersborn, 1. BA“ der Stadt Weißensee.

Das gesetzlich durch das Baugesetzbuch vorgeschriebene Planverfahren zur Aufstellung des gemeindeübergreifenden Bebauungsplanes „Solarpark Weißensee - Straußfurt“ gemäß § 1 (3) und 2 (1) BauGB wurde mit Beschluss Nr. 236/11/2022 vom 28.11.2022 durch den Stadtrat der Stadt Weißensee eingeleitet. Eine frühzeitige Öffentlichkeits- sowie Behördenbeteiligung gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB, hat noch nicht stattgefunden.

Das Planverfahren soll nunmehr als Vorhabenbezogener Bebauungsplanes Nr. 10 „Photovoltaikanlage Luthersborn, 1. BA" der Stadt Weißensee, in dem gemäß Anlage zu diesem Beschluss festgesetzten geänderten räumlichen Geltungsbereich, ausschließlich im Gemarkungsgebiet der Stadt Weißensee, fortgeführt werden. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.

Beschlussbegründung:

Die Erforderlichkeit zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 10 „Photovoltaikanlage Luthersborn, 1. BA" der Stadt Weißensee wird durch die Stadt Weißensee gemäß § 1 (3) BauGB gesehen und wie folgt begründet:

Die InnoSun GmbH aus Erfurt plant die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage in einer Größe von insgesamt 107,6 ha an der südlichen Stadtgebietsgrenze zu Straußfurt, nordwestlich des Geflügelhofes Luthersborn. Es handelt sich dort um eine derzeit durch die Landwirtschaft bewirtschaftete Fläche.

Da sich ca. 85,9 ha der Gesamtfläche derzeit gemäß Regionalplan Mittelthüringen in einem Vorranggebiet für Landwirtschaftliche Bodennutzung befinden, soll aktuell, in einem 1.BA, eine Fläche von ca. 21,7 ha entwickelt werden. Dafür wird hiermit das Planverfahren des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 10 eingeleitet.

Für einen 2. BA erfolgt der Antrag auf Zulassung einer Abweichung vom Ziel der Raumordnung des Regionalplanes Mittelthüringen sowie die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 11 „Photovoltaikanlage Luthersborn, 2.BA“ der Stadt Weißensee.

Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 10 liegt innerhalb der Potenzialfläche (P4) in der, durch den Stadtrat der Stadt Weißensee beschlossenen, Potenzialflächenanalyse für PV-Freiflächenanlagen in der Stadt Weißensee. Zudem weißt der Regionalplan Mittelthüringen für diese Fläche lediglich ein Vorbehaltsgebiet für Landwirtschaftliche Bodennutzung aus.

Zur Sicherung der Kostenübernahme für das Planverfahren sowie ggf. daraus resultierender Erschließungsmaßnahmen, naturschutzfachlicher Ausgleichsmaßnahmen, Maßnahmen des Artenschutzes usw. durch den Vorhabenträger, erfolgt der Abschluss eines Durchführungsvertrages gem. § 12 BauGB.

Als umweltbezogene Informationen für das Planverfahren sind erforderlich und zurzeit verfügbar: Regionalplan Mittelthüringen (RP-MT 2011) und Offenlandbiotopkartierung.

Auf Grund der zurzeit vorliegenden Erkenntnisse legt die Stadt Weißensee zur Berücksichtigung der Umweltbelange gemäß § 2 (4) Satz 2 BauGB den Umfang und den Detaillierungsgrad für die Ermittlung der umweltbezogenen Informationen dahingehend fest, dass die folgenden Ermittlungen oder Ausführungen im Rahmen des in Rede stehenden Planverfahrens vorgesehen werden: Erarbeitung Umweltbericht mit Grünordnungsplan und Artenschutzfachbeitrag sowie Einholung der Stellungnahmen der Fachbehörden.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 12

Nein-Stimmen: 2

Enthaltungen: 1

Aufstellungsbeschluss des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 11 „Photovoltaikanlage Luthersborn - 2. BA“ der Stadt Weißensee

Die Mitglieder des Stadtrates beschließen das Planverfahren zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 11 „Photovoltaikanlage Luthersborn, 2. BA“ der Stadt Weißensee.

Das gesetzlich durch das Baugesetzbuch vorgeschriebene Planverfahren zur Aufstellung des gemeindeübergreifenden Bebauungsplanes „Solarpark Weißensee - Straußfurt“ gemäß § 1 (3) und 2 (1) BauGB wurde mit Beschluss Nr. 236/11/2022 vom 28.11.2022 durch den Stadtrat der Stadt Weißensee eingeleitet. Eine frühzeitige Öffentlichkeits- sowie Behördenbeteiligung gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB, hat noch nicht stattgefunden.

Das Planverfahren soll nunmehr als Vorhabenbezogener Bebauungsplanes Nr. 11 „Photovoltaikanlage Luthersborn, 2. BA" der Stadt Weißensee, in dem gemäß Anlage zu diesem Beschluss festgesetzten geänderten räumlichen Geltungsbereich ausschließlich im Gemarkungsgebiet der Stadt Weißensee, fortgeführt werden. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.

Beschlussbegründung:

Die Erforderlichkeit zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 11 „Photovoltaikanlage Luthersborn, 2. BA" der Stadt Weißensee wird durch die Stadt Weißensee gemäß § 1 (3) BauGB gesehen und wie folgt begründet:

Die InnoSun GmbH aus Erfurt plant die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage in einer Größe von insgesamt 107,6 ha an der südlichen Stadtgebietsgrenze zu Straußfurt, nordwestlich des Geflügelhofes Luthersborn. Es handelt sich um eine derzeit durch die Landwirtschaft bewirtschaftete Fläche.

Der Regionalplan Mittelthüringen weist für 21,7 ha der Gesamtfläche ein Vorbehaltsgebiet Landwirtschaftliche Bodennutzung aus. Dieser Teil wird aktuell von der Stadt Weißensee mit dem Planverfahren des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 10 „Photovoltaikanlage Luthersborn, 1.BA“ zu einem Photovoltaik-Standort entwickelt.

Die restlichen 85,9 ha der Gesamtfläche liegen in einem, gem. Regionalplan Mittelthüringen, ausgewiesenen Vorranggebiet für Landwirtschaftliche Bodennutzung. Vorranggebiete definieren raumordnerische Ziele, an die die Gemeinden ihre Bauleitplanungen anpassen müssen (§ 1 (4) BauGB). Damit steht der geplanten Entwicklung dieser Flächen zu einem Sondergebiet „Photovoltaik“ ein raumordnerisches Ziel entgegen, die Stadt Weißensee kann ihrer gesetzlich geforderten Anpassungspflicht nicht nachkommen.

Die Stadt Weißensee plant deshalb, diesen Flächenanteil in einem 2. BA zu entwickeln. Voraussetzung dafür ist die Zulassung der Abweichung vom Ziel der Raumordnung des Regionalplanes Mittelthüringen durch das Thüringer Landesverwaltungsamt. Der Antrag auf Zielabweichung stellt den ersten Schritt im Planverfahren des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 11 „Photovoltaikanlage Luthersborn, 2.BA“ der Stadt Weißensee dar und soll kurz- fristig nach Beschlussfassung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens gestellt werden. In der, durch den Stadtrat der Stadt Weißensee beschlossenen Potenzialflächenanalyse für PV-Freiflächenanlagen wird der Geltungsbereich des erforderlichen Bebauungsplanes Nr. 11 bereits als eingeschränkte Potenzialfläche (EP4), mit dem Zusatz „Verfügbarkeit erst nach Abschluss eines Zielabweichungsverfahrens (THLPIG)“ dargestellt.

Zur Sicherung der Kostenübernahme für das Planverfahren sowie ggf. daraus resultierender Erschließungsmaßnahmen, naturschutzfachlicher Ausgleichsmaßnahmen, Maßnahmen des Artenschutzes usw. durch den Vorhabenträger, erfolgt der Abschluss eines Durchführungsvertrages gem. § 12 BauGB.

Als umweltbezogene Informationen für das Planverfahren sind erforderlich und zurzeit verfügbar: Regionalplan Mittelthüringen (RP-MT 2011) und Offenlandbiotopkartierung.

Auf Grund der zurzeit vorliegenden Erkenntnisse legt die Stadt Weißensee zur Berücksichtigung der Umweltbelange gemäß § 2 (4) Satz 2 BauGB den Umfang und den Detaillierungsgrad für die Ermittlung der umweltbezogenen Informationen dahingehend fest, dass die folgenden Ermittlungen oder Ausführungen im Rahmen des in Rede stehenden Planverfahrens vorgesehen werden: Erarbeitung Umweltbericht mit Grünordnungsplan und Artenschutzbeitrag sowie Einholung der Stellungnahmen der Fachbehörden.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 12

Nein-Stimmen: 1

Enthaltungen: 2

Beschlussf. zum Antrag auf Zulassung einer Abweichung vom Ziel der Raumordnung des Regionalen Raumordnungsplanes Mittelthüringen (RP-MT)

Die Stadtverwaltung der Stadt Weißensee wird beauftragt, für die mit der „P4-Potentialfläche“ im Zusammenhang stehende eingeschränkte Potentialfläche „EP4“ der Potentialflächenanalyse den notwendigen Antrag auf Zulassung einer Abweichung vom Ziel der Raumordnung des RP-MT zu stellen. Dieser steht im Zusammenhang mit der Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 11 „Photovoltaikanlage Luthersborn, 2.BA".

Die notwendigen Unterlagen dafür sind vom Vorhabenträger der Stadt Weißensee zur Verfügung zu stellen.

Im Übrigen trägt der Vorhabenträger sämtliche Kosten dieses Zielabweichungsverfahrens.

Beschlussbegründung:

Die InnoSun GmbH aus Erfurt plant die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage in einer Größe von insgesamt 107,6 ha an der südlichen Stadtgebietsgrenze zu Straußfurt, nordwestlich des Geflügelhofes Luthersborn. Es handelt sich um eine derzeit durch die Landwirtschaft bewirtschaftete Fläche.

Der Regionalplan Mittelthüringen weist für 21,7 ha der Gesamtfläche ein Vorbehaltsgebiet Landwirtschaftliche Bodennutzung aus. Dieser Teil wird aktuell von der Stadt Weißensee mit dem Planverfahren des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 10 „Photovoltaikanlage Luthersborn, 1.BA“ zu einem Photovoltaik-Standort entwickelt.

Die restlichen 85,9 ha der Gesamtfläche liegen in einem, gem. Regionalplan Mittelthüringen, ausgewiesenen Vorranggebiet für Landwirtschaftliche Bodennutzung. Vorranggebiete definieren raumordnerische Ziele, an die die Gemeinden ihre Bauleitplanungen anpassen müssen (§ 1 (4) BauGB).

Damit steht der geplanten Entwicklung dieser Flächen zu einem Sondergebiet „Photovoltaik“ ein raumordnerisches Ziel entgegen, die Stadt Weißensee kann ihrer gesetzlich geforderten Anpassungspflicht nicht nachkommen.

Die Stadt Weißensee plant deshalb, diesen Flächenanteil in einem 2. BA zu entwickeln. Voraussetzung dafür ist die Zulassung der Abweichung vom Ziel der Raumordnung des Regionalplanes Mittelthüringen durch das Thüringer Landesverwaltungsamt.

Der Antrag auf Zielabweichung stellt den ersten Schritt im Planverfahren des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 11 „Photovoltaikanlage Luthersborn, 2.BA“ der Stadt Weißensee dar und soll kurzfristig nach Beschlussfassung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens gestellt werden.

In der durch den Stadtrat der Stadt Weißensee beschlossenen Potenzialflächenanalyse für PV-Freiflächenanlagen wird der Geltungsbereich des erforderlichen Bebauungsplanes Nr. 11 bereits als eingeschränkte Potenzialfläche (EP4), mit dem Zusatz „Verfügbarkeit erst nach Abschluss eines Zielabweichungsverfahrens (THLPIG)“ dargestellt.

Deshalb soll dafür die Zulassung eines Zielabweichungsverfahrens nach § 11 ThürLPlG beantragt werden.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 12

Nein-Stimmen: 1

Enthaltungen: 2

Beschlussf. zur Gebührenkalkulation Abwasserentsorgung 2024 - 2027

Die vorliegende Gebührenkalkulation mit ihren Anlagen und Anhängen A und B für die zentrale und dezentrale Schmutzwasserentsorgung, Niederschlagswasserentsorgung sowie Straßenentwässerung 2024 bis 2027 wird aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der jeweils gültigen Fassung und der §§ 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der jeweils gültigen Fassung vom Stadtrat der Stadt Weißensee am 23. September 2024 wie folgt beschlossen:

1.

Der Stadtrat Weißensee stimmt der ihm vorgelegten Gebührenkalkulation für die zentrale und dezentrale Schmutzwasserentsorgung, Niederschlagswasserentsorgung sowie Straßenentwässerung mit den Anlagen und dem Anhang A und B vom August 2024 der Allevo Kommunalberatung für die Jahre 2024 bis 2027 einschließlich den Darlegungen in den Vorbemerkungen zu.

2.

Die Stadt Weißensee wird weiterhin Gebühren für ihre öffentliche Einrichtung der Abwasserentsorgung erheben.

3.

Die Stadt wählt als Gebührenmaßstab für die zentralen Schmutzwassergebühren sowie für das Entgelt für die Einleitung von Schmutzwasser aus der Gemeinde Günstedt weiterhin den Frischwassermaßstab.

4.

Der Gebührenmaßstab für die Grundgebühren der zentralen Schmutzwasserentsorgung ist der Wasserdauerdurchfluss Q3.

5.

Der Gebührenmaßstab für die Niederschlagswassergebühr und die Straßenentwässerungsge­bühr ist die angeschlossene überbaute und befestigte Fläche.

6.

Für die Entsorgung aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Sammelgruben dient die tatsächliche Entsorgungsmenge als Gebührenmaßstab.

7.

Dem vorgeschlagenen vierjährigen Gebührenkalkulationszeitraum von 2024 bis 2027 wird zugestimmt.

8.

Der Zuordnung der investiven und laufenden betrieblichen Kosten auf die Gebührentatbestände wird zugestimmt.

9.

Die Stadt wählt als Verzinsungsmethode weiterhin die Restwertmethode.

10.

Den in der Gebührenkalkulation enthaltenen Abschreibungssätzen, Zinssätzen sowie der Abschreibungs- und Verzinsungsmethode wird zugestimmt.

11.

Der Stadtrat stimmt dem in der Kalkulation 2024 bis 2027 vorgenommenen Ausgleich der Kostenüberdeckungen und Kostenunterdeckungen zu.

12.

Der Stadtrat stimmt den in der Gebührenkalkulation berücksichtigten Prognosen und Schät­zungen zu.

13.

Auf der Grundlage dieser Gebührenkalkulation nimmt der Stadtrat die in der Übersicht über die Berechnungsergebnisse ausgewiesenen kostendeckenden Gebührensätze zur Kennt­nis.

14.

Die in der Gebührenkalkulation dargestellten Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt in Form von Mehr- bzw. Mindereinnahmen bei Beschlussfassung der Durchschnittsgebühr über mehrere Jahre wurde diskutiert. Sie werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 11

Nein-Stimmen: -

Enthaltungen: 4

Beschlussf. zur 2. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Einleitung von Oberflächenwasser für die Träger der Straßenbaulast

Der 2. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Einleitung von Oberflächenwasser für die Träger der Straßenbaulast wird aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der jeweils gültigen Fassung und der §§ 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der jeweils gültigen Fassung zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 12

Nein-Stimmen: -

Enthaltungen: 3

Beschlussf. zur 3. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Satzung für die dezentrale öffentliche Entwässerungseinrichtung der Stadt Weißensee (GS-FES)

Der 3. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Satzung für die dezentrale öffentliche Entwässerungseinrichtung der Stadt Weißensee (GS-FES) wird aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der jeweils gültigen Fassung und der §§ 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der jeweils gültigen Fassung zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 11

Nein-Stimmen: 2

Enthaltungen: 2

Beschlussf. zur 3. Änderungssatzung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung für die zentrale öffentliche Entwässerungseinrichtung der Stadt Weißensee (BGS-EWS)

Der 3. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Satzung für die dezentrale öffentliche Entwässerungseinrichtung der Stadt Weißensee (BGS-EWS) wird aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der jeweils gültigen Fassung und der §§ 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der jeweils gültigen Fassung zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 12

Nein-Stimmen: -

Enthaltungen: 3

Beschlussf. zur Hebesteuersatzung

Der Stadtrat beschließt auf der Grundlage der §§ 2, 18, 19 und 54 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -) in der aktuellen Fassung in Verbindung mit § 1 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in der aktuellen Fassung, in Verbindung mit § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) in der aktuellen Fassung und § 16 Gewerbesteuergesetz in der aktuellen Fassung in seiner Sitzung am 23.09.2024 die Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und der Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) der Stadt Weißensee.

Begründung:

Im Zuge zur Umsetzung der Grundsteuerreform 2025 wurden Grundstückseigentümer zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes aufgefordert. In der Folge wurden durch die Finanzämter aktuelle Grundsteuerwerte und damit einhergehend aktuelle Steuermessbeträge ermittelt.

Diese Steuermessbeträge bilden die Grundlage zur Festsetzung der Grundsteuer A und B.

Mit Hilfe des durch die Kommune festzulegenden Hebesatzes zur Grundsteuer A und B wird die durch den Grundstückseigentümer zu zahlende Grundsteuer A bzw. Grundsteuer B ermittelt und letztendlich beschieden.

Auf Grund der Änderungen der Steuermessbeträge ergibt sich Anpassungsbedarf bei den Hebesätzen der Grundsteuer A und B. Mit der Anpassung der Hebesätze, entsprechend beiliegender Hebesatzsatzung, wird das Steueraufkommen der Grundsteuer A bzw. Grundsteuer B für die Stadt Weißensee ab dem Jahr 2025 auf dem Niveau des Jahres 2024 festgesetzt.

Es wird zwar zu Verschiebungen der Grundsteuerlast unter den einzelnen Grundstückseigentümern kommen, dass Gesamtaufkommen der Grundsteuer A + B erhöht sich für die Stadt Weißensee jedoch nicht.

Der Gewerbesteuerhebesatz ist zwar Bestandteil der Hebesteuersatzung, bleibt jedoch unverändert.

Der Beschluss dient der rechtssicheren Umsetzung der Grundsteuerreform zum 01.01.2025.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 12

Nein-Stimmen: -

Enthaltungen: 3

Daniel Ecke

Bürgermeister