(genehmigt in der Stadtratssitzung am 23.01.2023)
Aufstellungsbeschluss eines vorhabenbezogenen B-Planes
Nr. 10 Photovoltaikanlage Luthersborn
Der Beschluss gilt vorbehaltlich der vollständigen Übernahme aller Kosten durch die Firma INNOSUN, die im Zusammenhang mit der Umsetzung des Beschlusses entstehen.
Die Mitglieder des Stadtrates beschließen den Aufstellungsbeschluss gemäß § 1 (3) und § 2 (1) BauGB in dem gemäß Anlage 1 zu diesem Beschluss festgesetzten räumlichen Geltungsbereich einschließlich der Beteiligung der Öffentlichkeit an dem Verfahren zur Aufstellung des gemeindeübergreifenden Bebauungsplanes „Solarpark Weißensee - Straußfurt“ gemäß § 2 Abs. 2 BauGB.
Zielstellung des Änderungsverfahrens ist die Schaffung der baurechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen auf dem Gebiet der Flur 15, mit den Flurstücken 2/3; 3; 4; 18; 19; 22; 25/10 und Flur 16, Flurstück 164 der Gemarkung Weißensee sowie auf dem Gebiet der Flur 4, mit den Flurstücken 170/1, 172/2, 180/8, 183/8 der Gemarkung Straußfurt (siehe Anlage 1).
Der räumliche Geltungsbereich auf der Gemarkung Stadt Weißensee und der Stadt Straußfurt kann beiliegender Anlage 1 entnommen werden.
Nach § 2 Abs. 2 BauGB sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen.
Erfordernis der interkommunalen Abstimmung entspringt der Selbstverwaltungsgarantie gemäß Art. 28 Abs. 2 GG.
Der Stadtrat Straußfurt wird mit Beschluss in der nächsten Stadtratssitzung (Anfang - Mitte Dezember) die Übertragung der Planungshoheit für die Flächen der Anlage 2 an die Stadt Weißensee zur Durchführung des Bebauungsplanverfahrens für den Gesamtraum (siehe Anlage 1) abtreten.
Der überwiegende Teil der Flächen befindet sich auf der Gemarkung Weißensee.
Der Aufstellungsbeschluss wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB hiermit bekannt gemacht.
Beschlussbegründung:
Die Stadt Weißensee folgt dem Ansinnen eines Flächenpächters und Projektentwicklers für die Freiflächenphotovoltaikanlagen, auf nicht bebauten Flächen zu installieren.
Da sich die Flächen im unbeplanten Außenbereich befinden, bedarf es planungsrechtlich der Aufstellung des Bebauungsplanes, in der die Fläche als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung regenerative Energienutzung / Photovoltaik festgesetzt wird.
Begründung:
Als zentraler Baustein der Energiewende soll sich der Anteil der erneuerbaren Energien am Stromverbrauch von derzeit rund 33 Prozent auf 65 Prozent im Jahr 2030 steigern. Vor dem Jahr 2050 soll der gesamte Strom, der im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Bundesgebiet) erzeugt oder verbraucht wird, treibhausgasneutral erzeugt werden. Die erneuerbaren Energien übernehmen daher langfristig die zentrale Rolle in der Stromerzeugung. Dies erfordert eine Transformation des gesamten Energieversorgungssystems.
Die Stadt Weißensee möchte einen Beitrag zum erforderlichen Ausbau erneuerbarer Energien leisten. Die Errichtung, der Betrieb und die Vergütung von Photovoltaikanlagen werden durch das „Erneuerbare-Energie-Gesetz“ vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) geändert worden ist, geregelt.
Die gesetzlichen Kriterien einer Steigerung und Förderung der erneuerbaren Energien werden durch die beabsichtigte Planung erfüllt.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 6
Nein-Stimmen: -
Enthaltungen: 3
Vorstellung der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2021
Gemäß § 80 (2) der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) wurde dem Stadtrat in der öffentlichen Sitzung am 28.11.2022 die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2021 vorgestellt und hiermit beschlossen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 9
Nein-Stimmen: -
Enthaltungen: -
Beschlussfassung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben
für das Haushaltsjahr 2021
Die Mitglieder des Stadtrates beschließen die über- und außerplanmäßigen Ausgaben im Haushaltsjahr 2021, lt. § 6 der Haushaltssatzung 2021 und gemäß § 58 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO).
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 9
Nein-Stimmen: -
Enthaltungen: -
Beschlussfassung der 3. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)
Die Mitglieder des Stadtrates beschließen die 3. Änderungssatzung zur Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung - ThürKO in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.10.2022 (GVBl. S. 414), in Verbindung mit §§ 1, 2, 5, 17 und 18 Thüringer Kommunalabgabengesetz - ThürKAG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.10.2019 (GVBl. S. 396).
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 4
Nein-Stimmen: 3
Enthaltungen: 2
Beschlussfassung der 2. Änderungssatzung zur Gebührensatzung über die Erhebung von Gebühren bei der Benutzung des Stadtbades der Stadt Weißensee einschließlich der dazugehörigen Kalkulation
Die Mitglieder des Stadtrates beschließen die Kalkulation für die 2. Änderungssatzung zur Gebührensatzung über die Erhebung von Gebühren bei der Benutzung des Stadtbades der Stadt Weißensee auf der Grundlage der §§ 1, 2, 10, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.10.2019 (GVBl. S. 396).
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 6
Nein-Stimmen: -
Enthaltungen: 3
Die Mitglieder des Stadtrates beschließen die 2. Änderungssatzung zur Gebührensatzung über die Erhebung von Gebühren bei der Benutzung des Stadtbades der Stadt Weißensee auf der Grundlage §§ 19 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.10.2022 (GVBl. S. 414) sowie der §§ 1, 2, 10, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.10.2019 (GVBl. S. 396).
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 5
Nein-Stimmen: 3
Enthaltungen: 1
Ankündigungsbeschluss der Stadt Weißensee zur Anpassung der Gebühren im Abwasserbereich ab dem 01.01.2023
Die Mitglieder des Stadtrates beschließen den Ankündigungsbeschluss der Stadt Weißensee vom 28.11.2022 zur Anpassung der Gebühren im Abwasserbereich ab dem 01.01.2023.
Erläuterung:
Der Stadt Weißensee liegen angekündigte, nicht unerhebliche Erhöhungen und Preisanpassungen u. a. der Energieversorgungsträger ab 2023 zum Betrieb der städtischen Abwasserentsorgung vor, welche sich negativ auf die aktuelle Gebührenkalkulation (für den Zeitraum 2020-2023) im Bereich Abwasser auswirken.
Um die im HH 2023 erheblich steigenden Mehrausgaben gegenüber dem Haushaltsansatz 2022 auszugleichen und einem eklatanten Preissprung des sowieso notwendigen neuen Kalkulationszeitraumes ab 2024 vorzubeugen, wollen wir die offensichtlichen Preisanpassungen bereits ab 2023 in die Gebühren einfließen lassen. Dies bedeutet, dass wir mit dieser Beschlussfassung finanzielle Verluste des Stadthaushaltes begrenzen und die Gebühren für den Gebührenzahler über ein weiteres Jahr strecken, sodass dieser eine „weichere Anpassung“ erfährt. Da die hierfür notwendige Kalkulation durch das langjährig beauftragte und bekannte Büro noch nicht vollumfänglich vorliegt und wir uns nicht der Gefahr aussetzen wollen, dass die geplanten Satzungsänderungen nicht mehr rechtzeitig vor dem 01.01.2023 bekannt gemacht werden können, beugen wir dies mit dem Ankündigungsbeschluss vor.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 6
Nein-Stimmen: -
Enthaltungen: 3
Beschlussfassung zur Festlegung von Nutzungsgebühren für alle stadteigenen Objekte
Für die aufgeführten stadteigenen Objekte werden folgende Nutzungsgebühren ab dem 01.12.2022 beschlossen:
| Ort | Objekt | Nutzungsgeb. bisher in € | Nutzungsgebühr neu in € |
|
|
|
| ab 01.12.2022 |
| Ottenhausen | Bürgerhaus Saal | 105,00 | 210,00 |
|
| Bürgerhaus Vereinsraum | 25,00 | 50,00 |
| Scherndorf | Bürgerhaus Saal | 60,00 | 120,00 |
|
| Bürgerhaus ehem. Gaststätte | 30,00 | 60,00 |
|
| Vereinsräume Platz d. Befreiung (ehem. Kita) |
| 50,00 |
| Waltersdorf | Bürgerhaus | 50,00 | 100,00 |
| Weißensee | „Palmbaumsaal“ | 155,00 | 310,00 |
| Weißensee | Sportlerheim Mitscherlichplatz 4 | 75,00 | 150,00 |
| Weißensee | Kegelbahn | 7,00/h/Bahn | 7,00/h/Bahn sowie ein Sockelbetrag in Höhe von 100,00 |
| Herrnschw. | Saal | 50,00 | 100,00 |
| Herrnschw. | Vereinsräume | 75,00 | 150,00 |
Die Nutzung durch eingetragene gemeinnützige Vereine, entsprechend dem Satzungszweck, ist kostenlos.
Die Reinigungsgebühr beträgt 50,00 € pro Objekt, abweichend hiervon betragen die Reinigungsgebühren für den Saal in Weißensee, Herrnschwende, Ottenhausen und Scherndorf 100,00 €, wenn die Reinigung nicht durch den Nutzer erfolgt.
Die Reinigungsgebühr wird ebenfalls für gemeinnützige Vereine erhoben.
Alle vorangegangenen Beschlüsse bzgl. Höhe der Nutzungsgebühren zu den vorgenannten Objekten treten mit der heutigen Beschlussfassung außer Kraft.
Aufgrund der Maßnahmen zur Energieeinsparung Winter 2022/2023 erfolgt auch für diesen Zeitraum keine Vermietung der vorgenannten Objekte.
Ausgenommen von dieser Regelung sind die Räumlichkeiten in Ottenhausen, da diese aufgrund der Heizungsart (E-Heizung) separat abgerechnet werden können. Diese können auf Anfrage zu den genannten Preisen, zzgl. der Kosten des Stromverbrauches, angemietet werden.
Des Weiteren wird die Nutzung der Kegelbahn Weißensee weiter gestattet, da diese als Sportanlage ohnehin weiter (wenn auch auf niedrigem Niveau) beheizt wird.
Die Terminabsprachen werden durch die Stadtverwaltung mit dem ansässigen Verein koordiniert.
Die Vereine erhielten bisher aus der Vermietung eine Vergütung in Höhe von 50 % der Mieteinnahmen. Dieser Anteil wird auf 25 % reduziert und im Fall der Kegelbahn Weißensee auf die Bahnmieten beschränkt.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 6
Nein-Stimmen: 2
Enthaltungen: 1
Egenolf
Beigeordneter