Durch die Änderung des § 36 BMG durch Artikel 12 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370 in der ab 01.01.2026 geltenden Fassung ist die Möglichkeit des Widerspruchs nach § 36 Ab. 2 BMG gegen die Übermittlung von Daten nach § 58 Soldatengesetz entfallen.
Damit besteht keine Rechtsgrundlage mehr auf eine Eintragung eines diesbezüglichen Widerspruchs im Melderegister.
Somit entfällt die jährliche Bekanntmachungspflicht über die Widerspruchsmöglichkeit. Eine bereits eingetragene Übermittlungssperre wird ab 01.01.2026 rückwirkend für die entsprechende Sperre gelöscht.
D. Hoffmann
Einwohnermeldeamt