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Stadtanzeiger
Ausgabe 3/2023
Amtliche Mitteilungen
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Bekanntmachungüber das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

für die Wahl der/s ehrenamtlichen Bürgermeister/in

am 23. April 2023 in der Stadt Weißensee

1.

Das gemeinsame Wählerverzeichnis zu den oben aufgeführten Wahlen

für die Gemeinde - die Stimmbezirke der Stadt Weißensee - kann in der Zeit vom 03. April 2023 bis 07. April 2023 (20. bis 16. Tag vor der Wahl) - während der allgemeinen Öffnungszeiten bis 18.00 Uhr in der Stadtverwaltung Weißensee, Marktplatz 26, Zimmer 2.05 in 99631 Weißensee von Wahlberechtigten eingesehen werden. Jeder Wahlberechtigter hat das Recht, an Werktagen vom 03. April 2023 bis 07. April 2023 (Einsichtsfrist) während der vorstehend genannten Öffnungszeiten der Stadtverwaltung die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während der Einsichtsfrist nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung nach Nr. 1 Satz 3 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk nach dem Thüringer Meldegesetz eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis für die betreffende Wahl eingetragen ist oder für diese einen Wahlschein hat.

2.

Jeder Wahlberichtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist (03. April bis 07. April 2023) spätestens am 07. April 2023 (16. Tag vor der Wahl) bis 12.00 Uhr, bei der Stadt Weißensee Einwendungen erheben.

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3.

Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 02. April 2023 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss rechtzeitig Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erheben, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits Wahl-schein(e) und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4.

Wer einen Wahlschein hat, kann an den oben genannten Wahlen im Wege der Briefwahl teilnehmen.

4.1

Ein Wahlberechtigter, der im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein von der Gemeindeverwaltung.

4.2

Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein

a)

wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Frist zur Erhebung von Einwendungen versäumt hat,

b)

wenn die Voraussetzungen für seine Eintragung in das Wählerverzeichnis erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen eingetreten sind oder

c)

wenn das Wahlrecht aufgrund einer erhobenen Einwendung festgestellt wurde und dies der Gemeindeverwaltung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses bekannt wird.

Zugleich mit dem Wahlschein erhält er:

-

einen amtlichen Stimmzettel für jede Wahl, für die er wahlberechtigt ist,

-

einen amtlichen Stimmzettelumschlag und

-

einen amtlichen Wahlbriefumschlag der von der Gemeinde freigemacht worden ist, mit der Anschrift der Gemeinde und auf dem die Nummer des Stimmbezirkes oder des Wahlscheines angegeben sein muss sowie das Merkblatt für die Briefwahl.

Wahlscheine können von Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 21. April 2023 (2. Tag vor der Wahl), 18.00 Uhr, bei der Gemeinde schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt.

Im Falle nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nummer 4.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragen.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

5.

Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Deutsche Post AG übersandt oder amtlich überbracht werden können. Die bevollmächtigte Person hat der Gemeinde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern, dass sie nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Auf Verlangen hat sie sich auszuweisen.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel der Kommunalwahl und dem jeweils dazugehörenden unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der Gemeinde übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.

Ein Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Standardbrief ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert. Ein Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.

Nähere Hinweise über die Briefwahl sind dem Merkblatt für die Briefwahl zu entnehmen.

Weißensee, den 10.03.2023

Die Gemeindebehörde

gez. Peter, -Wahlleiter-