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Stadtanzeiger
Ausgabe 4/2023
Amtliche Mitteilungen
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Wahlbekanntmachung - Wahl zum ehrenamtlichen Bürgermeister

Wahlbekanntmachung

1.

Am 23. April 2023 findet die

Wahl zum ehrenamtlichen Bürgermeister

der Stadt Weißensee

von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt. Anschließend wird das Wahlergebnis ermittelt.

2.

Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich.

Zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses ist ein Briefwahlvorstand gebildet worden.

Jedermann hat Zutritt zu den Wahlräumen sowie zu den Arbeitsräumen des Briefwahlvorstands.

Der Briefwahlvorstand tritt erst am Wahltag um 16.00 Uhr zusammen.

Er ist nicht zuständig für die Entgegennahme von Wahlbriefen.

Wahlbriefe müssen der Gemeinde so übersandt werden, dass sie spätestens am Wahltag (23. April 2023) bis 18.00 Uhr bei der Gemeinde eingehen.

Wahlbriefe können auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.

3.

Die Wahlräume sowie die Arbeitsräume des Briefwahlvorstands befinden sich:

Der für Sie zutreffende Wahlraum ist in Ihrer Wahlbenachrichtigungskarte angegeben.

4.

Bitte bringen Sie die Wahlbenachrichtigung, den Personalausweis, von Unionsbürgern anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ein Identitätsausweis, oder den Reisepass zur Wahl mit. Bewahren Sie die Wahlbenachrichtigungskarte auf, da sie für eine eventuelle Stichwahl noch benötigt wird.

5.

Amtliche Stimmzettel erhalten Sie im Wahlraum. Es findet bei der Wahl des

Bürgermeisters der Stadt Weißensee

Mehrheitswahl statt, weil nur ein Wahlvorschlag zugelassen worden ist. Sie haben eine Stimme.

Sie geben Ihre Stimme gemäß § 24 Abs. 7 Satz 1 ThürKWG in der Weise ab, indem Sie auf dem amtlichen Stimmzettel entweder den Bewerber des aufgedruckten zugelassenen Wahlvorschlags kennzeichnen oder eine wählbare Person mit Nachnamen, Vornamen und Beruf eintragen.

Die Stimmabgabe ist ungültig, wenn

1.

der Stimmzettel erkennbar nicht amtlich hergestellt ist,

2.

der Stimmzettel mit einem äußeren Merkmal versehen ist,

3.

der Stimmzettel den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,

4.

der Stimmzettel einen Zusatz oder Vorbehalt enthält; dies gilt nicht für das Streichen des Bewerbers oder für das Hinzufügen einer wählbaren Person,

5.

die Person, die der Wähler wählen will, nicht wählbar ist.

6.

Wahlablauf

Im Wahlraum erhalten Sie am Tisch des Wahlvorstandes, nachdem ein Mitglied des Wahlvorstandes Ihre Wahlberechtigung anhand der Wahlbenachrichtigung und des Wählerverzeichnisses festgestellt hat, einen Stimmzettel für die Wahl, zu der Sie wahlberechtigt sind.

Auf Verlangen müssen Sie sich ausweisen. Sie kennzeichnen Ihren Stimmzettel in der Wahlzelle und falten ihn dort so zusammen, dass Ihre Kennzeichnung andere Personen nicht erkennen können. Danach gehen Sie an den Tisch des Wahlvorstands, nennen Ihren Namen und auf Anfrage Ihre Anschrift.

Bitte beachten Sie:

Der Wahlvorstand muss einen Wähler zurückweisen, der

a)

seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle gekennzeichnet oder gefaltet hat,

b)

seinen Stimmzettel nicht ordnungsgemäß gefaltet hat, so dass erkennbar ist, wie der Wähler gewählt hat,

c)

seinen Stimmzettel mit einem äußeren Merkmal versehen hat,

d)

einen erkennbar nicht amtlich hergestellten Stimmzettel benutzt hat oder

e)

außer dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne legen will.

Sobald der Schriftführer Ihren Namen im Wählerverzeichnis gefunden hat und keine Zurückweisungsgründe vorliegen, gibt der Wahlvorsteher oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Wahlvorstands die Wahlurne frei.

Sie legen daraufhin den Stimmzettel in die Wahlurne. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe in der dafür vorgesehenen Spalte des Wählerverzeichnisses.

Haben Sie Ihren Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder werden Sie aus den oben genannten Gründen zurückgewiesen, so ist Ihnen auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem Sie den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstands zerrissen haben.

Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler in der Wahlzelle aufhält.

Ein Wähler, der des Schreibens oder Lesens unkundig oder durch ein körperliches Gebrechen an der persönlichen Kennzeichnung des Stimmzettels gehindert ist, kann sich der Hilfe einer Vertrauensperson bedienen. Der Wähler gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Vertrauensperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Vertrauensperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, wenn dies zur Hilfeleistung erforderlich ist.

7.

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Nach § 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.

8.

Die Ermittlung des Wahlergebnisses wird am Montag, dem 24. April 2023 um 10.00 Uhr bis voraussichtlich 20.00 Uhr und selben Wahlräumen und Arbeitsräumen des Briefwahlvorstands fortgesetzt, falls sie im Anschluss an die Wahlhandlung nicht beendet werden kann.

Weißensee, den 31.03.2023

gez. Peter

-Wahlleiter-