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Stadtanzeiger
Ausgabe 4/2025
Amtliche Mitteilungen
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Amtliche Mitteilungen

Thüringer Verordnung

zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes des Fließgewässers Monna von oberhalb Dermsdorf bis zur Mündung in die Unstrut

Vom 13. Februar 2025

Auf Grund der §§ 76 Absatz 2 und 78 a Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, sowie der §§ 54 Absatz 1 Satz 1, 59 Absatz 2 und 61 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74), das zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277) geändert worden ist, erlässt das Thüringer Landes­amt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz folgende Rechtsverordnung:

§ 1

Gegenstand der Verordnung

Als Überschwemmungsgebiet werden die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf Teilen der Gemarkungen Dermsdorf, Kölleda, Stödten, Leubingen und Scherndorf festgesetzt.

§ 2

Grenzen des Überschwemmungsgebietes

(1) Das Überschwemmungsgebiet beinhaltet alle Flächen, die bei einem statistisch ein­mal in 100 Jahren zu erwartenden Hochwasserereignis überschwemmt werden. Es ist in den in der Anlage aufgeführten Kartenblättern im Maßstab 1 : 10 000, basierend auf Daten des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystems (ATKIS), sowie im Maßstab 1 : 2 000, basierend auf Daten des Amtlichen Liegen­schaftskatasterinformationssystems (ALKIS), durch eine hellblau schraffierte Fläche dargestellt. Die Grenzen des Überschwemmungsgebietes sind durch die Außenkan­ten der Linien bestimmt, welche die hellblau schraffierten Flächen umschließen. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Darstellung in den auf ALKIS basierenden Kartenblättern im Maßstab 1 : 2 000. Die in der Anlage aufgeführten Kartenblätter sind Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Veränderungen der Kreis-, Gemeinde-, Gemarkungs-, Flur- und Flurstücksgrenzen oder der Bezeichnungen der im Über­schwemmungsgebiet gelegenen Flurstücke bewirken keine Veränderung des festgesetzten Überschwemmungsgebietes.

(3) Die in Absatz 1 genannten Karten sind beim Thüringer Landes­amt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz, Außenstelle Weimar, Dienstgebäude 1, Harry-Graf-Kessler-Straße 1 in 99423 Weimar, Ausfertigungen dieser Karten bei der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Sömmerda, Bahnhofstraße 9 in 99610 Sömmerda niedergelegt und können dort während der all­gemeinen Dienststunden eingesehen werden.

§ 3

Zweck der Verordnung

Das Überschwemmungsgebiet des Fließgewässers Monna dient dem vorbeugenden Hoch­wasserschutz, der Hochwasserrückhaltung sowie der Sicherung des Hochwasserab­flusses mit dem Ziel, eine zukünftige Verschlechterung der Abflussverhältnisse sowie eine nachtei­lige Beeinflussung der Wassergüte im Hochwasserfall zu verhindern.

§ 4

Ergänzende Bewirtschaftungsregelungen

(1) Im Überschwemmungsgebiet gelten neben den Bestimmungen des WHG folgende Regelungen:

1.

Es gilt die gute fachliche Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung.

2.

Der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist nach dem Abtau der Schnee­decke nach den Vorschriften der Düngeverordnung (DüV) vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in der jeweils geltenden Fassung und den im Rahmen der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln festgelegten Abstandsregelun­gen zu Oberflächengewässern erlaubt. Ungeachtet der in der Düngeverordnung genannten Fristen ist das Aufbringen von Düngemitteln nur bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres erlaubt. Die Regelungen des § 29 Abs. 3 ThürWG bleiben unberührt.

3.

Im Gewässerrandstreifen nach § 29 Abs. 1 und 2 ThürWG müssen Ackerflächen mindestens in der Zeit vom 15. November eines jeden Jahres bis zum 15. Februar des Folgejah­res mit ausgesäten Kulturpflanzen bewachsen sein, sofern nicht die Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder 2 ThürWG vorliegen. Ein Umbruch nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ThürWG darf nicht in der Zeit vom 15. November eines jeden Jahres bis zum 15. Februar des Folgejahres erfolgen.

(2) Ausnahmen von den Regelungen nach Absatz 1 können von der zuständigen Wasser­behörde widerruflich genehmigt werden, wenn diese zu einer unbeabsichtig­ten Härte führen würden und die Ausnahmeregelung dem Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht.

§ 5

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 77 Abs. 1 Nr. 15 ThürWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

1.

entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 die landwirtschaftliche Bodennutzung im Über­schwemmungs­gebiet nicht entsprechend der guten fachlichen Praxis durchführt,

2.

entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 vor dem Abtau der Schneedecke im Überschwem­mungsgebiet Pflanzen­schutz­mittel einsetzt oder zwischen dem 31. Oktober eines jeden Jahres und dem Abtau der Schneedecke im Folgejahr im Überschwem­mungsgebiet Düngemittel aufbringt,

3.

entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 3 Ackerflächen im Gewässerrandstreifen nach § 29 Abs. 1 und 2 ThürWG in der Zeit vom 15. November eines jeden Jahres bis zum 15. Februar des Folgejahres ohne Bewuchs mit ausgesäten Kulturpflanzen belässt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 Abs. 2 ThürWG mit einer Geldbuße bis zu fünfzig-tausend Euro geahndet werden.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Jena, den 13. Februar 2025

Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz

In Vertretung des Präsidenten

Andrea Manz

Anlage zu § 2 Abs. 1

Verzeichnis der Karten, die Bestandteil dieser Verordnung sind:

1. Kartenblätter im Maßstab 1 : 10 000, basierend auf ATKIS

2. Kartenblätter im Maßstab 1 : 2 000, basierend auf ALKIS