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Stadtanzeiger
Ausgabe 5/2024
Amtliche Mitteilungen
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Amtliche Mitteilungen

Wahlbekanntmachung

1.

Am 26. Mai 2024 findet/en die

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Wahl zum Stadtrat der Stadt Weißensee

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Wahl zum Kreistag des Landkreises Sömmerda

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Wahl zum Landrat des Landkreises Sömmerda

von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt. Anschließend wird das Wahlergebnis ermittelt.

2.

Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich.

Zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses ist ein Briefwahlvorstand gebildet worden.

Jedermann hat Zutritt zu den Wahlräumen sowie zu den Arbeitsräumen des Briefwahlvorstands.

Der Briefwahlvorstand tritt erst am Wahltag um 16.00 Uhr zusammen.

Er ist nicht zuständig für die Entgegennahme von Wahlbriefen.

Wahlbriefe müssen der Gemeinde so übersandt werden, dass sie spätestens am Wahltag (26. Mai 2024) bis 18.00 Uhr bei der Gemeinde eingehen.

Wahlbriefe können auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.

3.

Die Gemeinde bildet 6 Stimmbezirke. Die Wahlräume sowie die Arbeitsräume des Briefwahlvorstands befinden sich:

Der für Sie zutreffende Wahlraum ist in Ihrer Wahlbenachrichtigung angegeben.

4.

Bitte bringen Sie die Wahlbenachrichtigung und Ihren Personalausweis, Reisepass oder Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis in den Wahlraum mit. Bewahren Sie die Wahlbenachrichtigungskarte auf, da sie für eine eventuelle Stichwahl noch benötigt wird.

5.

Amtliche Stimmzettel erhalten Sie im Wahlraum.

Es findet bei der Wahl

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der Stadtratsmitglieder

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der Kreistagsmitglieder

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zum Landrat

Verhältniswahl statt, weil mehrere Wahlvorschläge zugelassen worden sind.

Sie haben bei der Stadtrats- und Kreistagsmitgliederwahl drei Stimmen. Die gültigen Wahlvorschläge sind auf dem amtlichen Stimmzettel aufgedruckt. Die Wähler können einem Bewerber bis zu drei Stimmen durch Kennzeichnen der hinter dem Bewerbernamen vorgesehenen Kreise geben. Die Wähler können ihre drei Stimmen auch auf verschiedene Bewerber verteilen und zwar auch dann, wenn die Bewerber verschiedenen Wahlvorschlägen angehören. Sie können ihre drei Stimmen auch dadurch vergeben, dass sie einen Wahlvorschlag kennzeichnen (dann entfallen auf die ersten drei Bewerber des Wahlvorschlags mit Ausnahme von gestrichenen Bewerbern jeweils eine Stimme) oder einen Wahlvorschlag kennzeichnen und gleichzeitig höchstens drei Stimmen einzelnen Bewerbern geben (dann entfallen ggf. noch verbleibende Stimmen auf die ersten Bewerber des gekennzeichneten Wahlvorschlags mit Ausnahme von gestrichenen Bewerbern.

Sie haben bei der Wahl zum Landrat eine Stimme. Sie geben Ihre Stimme in der Weise ab, indem Sie auf dem amtlichen Stimmzettel einen der aufgedruckten Wahlvorschläge kennzeichnen.

6.

Der Wähler begibt sich zur Stimmabgabe in die Wahlkabine, kennzeichnet dort seine Stimmzettel und faltet sie so zusammen, dass andere Personen die Kennzeichnung nicht erkennen können. Jeder Stimmzettel muss einzeln gefaltet werden.

Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler in der Wahlkabine aufhält.

Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann eine andere Person bestimmen, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen möchte und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, wenn dies zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl erlangt hat.

7.

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

8.

Die Ermittlung des Wahlergebnisses wird am Montag, dem 27. Mai 2024 um 10.00 Uhr bis voraussichtlich 20.00 Uhr in den selben Wahlräumen und Arbeitsräumen des Briefwahlvorstands fortgesetzt, falls sie im Anschluss an die Wahlhandlung nicht beendet werden kann.

9.

Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils für alle Geschlechter und für Personen, die divers oder ohne Eintrag im Geburtenregister sind.

Weißensee, den 03.05.2024

gez. Peter

-Wahlleiter-