hier: Bekanntmachung der Genehmigung gemäß § 10 BauGB
Im Ergebnis des gesetzlich durchgeführten Planverfahrens zur Aufstellung desVorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 10 "Photovoltaikanlage Luthersborn, 1.BA“ der Stadt Weißensee hat der Stadtrat der Stadt Weißensee in seiner Sitzung am 23.02.2026 den Abwägungs- und Satzungsbeschluss gefasst.
Die erforderlichen Plan- und Verfahrensunterlagen wurden dem Landratsamt Sömmerda am 23.03.2026 (Posteingangsbestätigung vom 31.03.2026) zur Genehmigung vorgelegt.
Gemäß Bescheid mit Schreiben vom: 27.04.2026 Az: 092.6:621.42/0040 wurden seitens des Landratsamtes Sömmerdabezüglich des durchgeführten Planverfahrens zur Aufstellung desVorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 10 "Photovoltaikanlage Luthersborn, 1.BA“ der Stadt Weißensee keine Beanstandungen geltend gemacht und die Genehmigung erteilt. Diese Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.
Damit tritt der o.a. Bauleitplan gemäß § 10 (3) BauGB und § 21 (2) und (3) ThürKO i.V.m. § 2 (3) ThürBekVO in Kraft. Jedermann kann die Planunterlagen und die Begründung dazu ab diesem Tag an nachfolgender Stelle einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen:
| Ort: | im Bauamt der Stadtverwaltung Weißensee, Marktplatz 26, 99631 Weißensee |
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| Tag: | Öffnungszeiten: |
| Montag | geschlossen |
| Dienstag | 9.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr |
| Mittwoch | geschlossen |
| Donnerstag | 9.30 Uhr bis 12.00 Uhr |
| Freitag | 9.30 Uhr bis 12.00 Uhr |
Gemäß § 215 (2) BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der verbindlichen und der vorbereitenden Bauleitplanung und nach § 214 (3) Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges gemäß § 215 (1) BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung desVorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 10 "Photovoltaikanlage Luthersborn, 1.BA“ der Stadt Weißensee schriftlich gegenüber der Stadt Weißensee unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Auf die Vorschriften des § 44 (3) Satz 1 und 2 sowie (4) BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den o.a. Bauleitplan und über das Erlöschen von etwaigen Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommu-nalordnung (ThürKO) in der zurzeit gültigen Fassung enthalten sind oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 21 (4) Satz 1 ThürKO). Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach § 21 (4) Satz 1 ThürKO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 21 (4) Satz 1 ThürKO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Anlage: Übersichtsplan zum räumlichen Geltungsbereich des Plangebietes
gez. Ecke
Bürgermeister