Titel Logo
Stadtanzeiger
Ausgabe 6/2023
Amtliche Mitteilungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Stadtrates Weißensee vom 27.03.2023 (genehmigt in der Stadtratssitzung am 22.05.2023)

über die Sitzung des Stadtrates Weißensee vom 27.03.2023 (genehmigt in der Stadtratssitzung am 22.05.2023)

Beschlussf. zum Haushaltsplan- und Satzung für das Haushaltsjahr 2023

Der Stadtrat beschließt auf der Grundlage von §§ 55 ff. und 60 ff. der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Nr. 2, Seite 41 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. Oktober 2022 (GVBl. S. 414), in seiner Sitzung am 27. März 2023 die Haushaltssatzung 2023 und den Haushaltsplan 2023 sowie seine Bestandteile und Anlagen, einschließlich Stellenplan.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 14

Nein-Stimmen: -

Enthaltungen: -

Beschlussf. zum Finanzplan und dem dazugehörigen Investitionsprogramm

Der Stadtrat beschließt auf der Grundlage von § 26, 62 Abs. 2 Ziffer 8 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Nr. 2, Seite 41 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. Oktober 2022 (GVBl. S. 414), in seiner Sitzung am 27. März

2023 den als Anlage beigefügten Finanzplan mit dem dazugehörigen Investitionsprogramm zur Haushaltssatzung 2023 und Haushaltsplan 2023 für die Haushaltsjahre 2022 - 2026.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 14

Nein-Stimmen: -

Enthaltungen: -

Beschlussf. zur Billigung des Entwurfes zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 09 „Photovoltaikanlage Drachenschwanz“ und zur öffentlichen Auslegung

Die Stadt Weißensee beschließt:

a)

Die Billigung zum Entwurf zur des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 09 „Photovoltaikanlage Drachenschwanz" der Stadt Weißensee im festgesetzten geänderten räumlichen Geltungsbereich sowie der Begründung mit Umweltbericht und Grünordnungsplan und Artenschutzfachbeitrag in den vorliegenden Fassungen.

Die öffentliche Auslegung des Entwurfes zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 09 „Photovoltaikanlage Drachenschwanz" der Stadt Weißensee sowie der Begründung mit Umweltbericht und Grünordnungsplan und Artenschutzfachbeitrag in den vorliegenden Fassungen.

Beschlussbegründung:

Die Erforderlichkeit zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 09 „Photovoltaikanlage Drachenschwanz" der Stadt Weißensee wird durch die Stadt Weißensee gemäß § 1 (3) BauGB gesehen und wie folgt begründet:

Die Aufstellung des o. a. Bauleitplanes ist erforderlich, um die weitere städtebauliche Entwicklung der Stadt Weißensee im festgesetzten räumlichen Geltungsbereich für künftige Vorhaben gemäß § 29 BauGB nach den Vorgaben des Baugesetzbuches zu sichern und ist in der Begründung ausführlich erläutert. Die PIN Grünstrom 66 GmbH & Co. KG in München plant die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage an der südlichen Stadtgebietsgrenze zu Sömmerda, nördlich des Abfallwirtschaftszentrums Michelshöhe des Landkreises. Es handelt sich dort um eine ca. 12 ha große, derzeit durch die Landwirtschaft bewirtschaftete Fläche. Zur planungsrechtlichen Genehmigungsfähigkeit der Errichtung dieser Freiflächen-Solaranlage ist die Aufstellung eines verbindlichen Bauleitplanes erforderlich. Zur Sicherung der Kostenübernahme für das Planverfahren sowie ggf. daraus resultierender Erschließungsmaßnahmen, naturschutzfachlicher Ausgleichsmaßnahmen, Maßnahmen des Artenschutzes usw. durch den Vorhabenträger, erfolgt der Abschluss eines Durchführungsvertrages gem. § 12 BauGB.

Die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung hat im Zeitraum vom 14.11.2022 bis 16.12.2022 stattgefunden. Die Überarbeitung der Planunterlagen war erforderlich. Das Planverfahren hat nun formell und materiell einen Stand erreicht, der die öffentliche Auslegung der Planunterlagen mit Begründung Umweltbericht, Grünordnungsplan und Artenschutzfachbeitrag gemäß § 3 (2) BauGB ermöglicht und erfordert.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 14

Nein-Stimmen: -

Enthaltungen: -

Beschlussf. zur Aufhebung von Beschlüssen im Abwasserbereich

Der Aufhebung nachfolgender Beschlüsse der Stadtratssitzung vom 23.01.2023:

Beschluss-Nr. 345/01/2023

Beschlussf. zur Gebührennachkalkulation Abwasserentsorgung 2023

Beschluss-Nr. 346/01/2023

Beschlussf. zur 2. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Einleitung von Oberflächenwasser für die Träger der Straßenbaulast

Beschluss-Nr. 347/01/2023

Beschlussf. zur 3. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Satzung für die dezentrale öffentliche Entwässerungseinrichtung der Stadt Weißensee (GS-FES)

Beschluss-Nr. 348/01/2023

Beschlussf. zur 3. Änderungssatzung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung für die zentrale öffentliche Entwässerungseinrichtung der Stadt Weißensee (BGS-EWS)

wird aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. Oktober 2022 (GVBl. S. 414), zugestimmt.

Begründung:

Kommunalaufsicht teilte mit Schreiben vom 25.01.2023 und 16.03.2023 mit, dass die Zustimmung zu den Satzungsänderungen im Abwasserbereich nicht erteilt werden kann und forderte eine Stellungnahme, um die rechtsaufsichtlichen Bedenken auszuräumen.

Mit einem Schreiben vom 14.03.2023 gab die Kommunalaufsicht Hinweise auf die Einhaltung der Kalkulationszeiträume an alle Kommunen des Landkreises zur Kenntnis. Neben Nachfragen und neu nachgeschobenen Nachfragen zur Kalkulation wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die vorzeitige Beendigung des Kalkulationszeitraumes nach § 12 Absatz 6 Satz 1 Thüringer Kommunalabgabengesetz nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe gegeben ist.

Gewichtige Gründe sind nicht vorhersehbare Gründe oder unzumutbare Auswirkungen auf den Gebührenschuldner in der Folgekalkulationsperiode. Diese wurde durch die Aufsicht als nicht gegeben angesehen. Nachfolgend wird im Satz 2 geregelt, dass Kostenüber- und Kostenunterdeckungen in der folgenden Kalkulationsperiode auszugleichen sind.

Da mit einer einvernehmlichen Lösung mit der Kommunalaufsicht bis zum Fälligkeitszeitraum der 2. Rate der Abwassergebühren im Mai nicht zu rechnen ist, ist eine Rücknahme der vorgenannten Beschlüsse zu den Satzungsänderungen angebracht.

Mit der späteren Bekanntmachung und dem damit verbundenen Inkrafttreten der Beschlüsse, frühestens im Juni, würde dem Gebührenschuldner dann neben dem Ausgleich aus der Vorperiode 2022 auch die ersten Raten der Vorausleistungen fällig gestellt werden.

Es wird empfohlen, zeitnah eine abgestimmte Kalkulation für den Zeitraum 2024 bis 2026 mit der Kommunalaufsicht zu erarbeiten.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 14

Nein-Stimmen: -

Enthaltungen: -

Daniel Ecke

Bürgermeister