Gemäß § 39 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ist es in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September verboten, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze großflächig oder bodennah zurückzuschneiden, um brütende Vögel und andere Tiere nicht zu stören oder zu gefährden. Dies dient dem Schutz der heimischen Tierwelt und ist eine wichtige Maßnahme im Rahmen des Naturschutzes. Verstöße gegen diese Vorschrift können mit Bußgeldern geahndet werden.
Wir bitten um Beachtung!