Auf Grund der §§ 44 und 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) in der heute gültigen Fassung wird aus Anlass der Veranstaltung „Frühlingsmarkt“ am Kurparkweiher Weiskirchen am Sonntag, den 19.04.2026 folgende Verkehrsrechtliche Anordnung erlassen:
In der „Kurparkstraße“ wird ab Höhe Vitalis-Bäderzentrum bis Höhe Einmündung „In der Lach“ ein beidseitiges Haltverbot eingerichtet.
Im „Kirchenweg“ wird ab Höhe Rathaus bis Höhe Einmündung „Burgstraße“ ein einseitiges absolutes Haltverbot eingerichtet.
In der Kurparkstraße ist im Bereich des Festgeländes mit VZ 101 „Gefahrstelle“ und ZZ „Veranstaltung“ sowie VZ 274-51 „zulässige Höchstgeschwindigkeit 10 km/h“ auf die Veranstaltung hinzuweisen.