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Amtliches Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Weiskirchen
Ausgabe 2/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Informationen Umtausch Führerschein

Alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, müssen in den nächsten Jahren in einen neuen, EU-Führerschein umgetauscht werden. Hintergrund ist, dass zukünftig alle Führerscheine einheitlich und fälschungssicher sein sollen. Alle Papierführerscheine und ältere Kartenführerscheine ohne Gültigkeitsdatum (vergleiche Feld 4b. auf der Vorderseite) werden ersetzt.

Das ist der neue Führerschein:

Was benötigen Sie dafür?

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Ihren Führerschein

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ein gültiges Ausweisdokument

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ein aktuelles biometrisches Passbild

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Antragsgebühr: 25,30 €

Bis wann müssen Sie den Führerschein umtauschen?

Wenn Sie einen Papierführerschein besitzen, richtet sich die Umtauschfrist nach Ihrem Geburtsjahr:

„Papierführerschein“:

Geburtsjahr

Umtausch bis zum:

Vor 1953

19.01.2033

1953-1958

19.01.2022

1959-1964

19.01.2023

1965-1970

19.01.2024

1971 oder später

19.01.2025

Wenn Sie einen Kartenführerschein besitzen, der vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurde, richtet sich die Umtauschfrist nach dem Ausstellungsjahr. Das Ausstellungsdatum finden Sie auf der Vorderseite der Karte im Feld 4a.:

Kartenführerschein (1999-18.1.2013):

Ausstellungsjahr

Umtausch bis zum:

1999-2001

19.01.2026

2002-2004

19.01.2027

2005-2007

19.01.2028

2008

19.01.2029

2009

19.01.2030

2010

19.01.2031

2011

19.01.2032

2012-18.01.2013

19.01.2033

*Alle Personen, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein erst bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.