Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, werte Gäste,
die Ortsräte von Rappweiler-Zwalbach und Weiskirchen sowie mehrere Bürgerinnen und Bürger haben in den letzten Monaten Geschwindigkeitsreduzierungen auf Landesstraßen innerhalb der Gemeinde Weiskirchen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit angeregt.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass für verkehrsrechtliche Maßnahme auf Landesstraßen, die hauptsächlich dem überörtlichen Verkehr dienen, (L157: Losheimer Straße, Merziger Straße; L151: Auf der Heide, Hauptstraße, Teilbereich der Trierer Straße; L365: Eichenlaubstraße) ausschließlich der Landkreis Merzig-Wadern zuständig ist.
Dem Bürgermeister bzw. der Gemeinde steht lediglich ein Antragsrecht vor.
Folgende Anträge wurden meinerseits kürzlich beim Landkreis Merzig-Wadern zur Prüfung eingereicht:
| a) | Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h im Bereich des Fußgängerüberweges in der „Losheimer Straße“ im Ortsteil Weiskirchen und Anbringung eines Blinklichtes |
| b) | Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h im Bereich des Fußgängerüberweges „Merziger Straße“ im Ortsteil Rappweiler-Zwalbach |
| c) | Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h jeweils 100 m vor dem Kreisverkehr Weiskirchen aus Fahrtrichtung „Auf der Heide“ sowie „Konfelder Straße“ |
| d) | Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h im Bereich Abzweigung Schwarzrinder Seen sowie Reduzierung auf 70 km/h auf dem Streckenabschnitt zwischen Schwarzrinder See und Ortseingang Thailen |
Alle Anträge wurden seitens der Straßenverkehrsbehörde abgelehnt.
Begründet wurden die Ablehnungen wie folgt:
Grundsätzlich gilt, dass nach § 45 Abs. 9 der Straßenverkehrsordnung (StVO) i. V. m. Abschnitt 1 der Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO) zu Zeichen 274 (zulässige Höchstgeschwindigkeit) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Beschränkungen des fließenden Verkehrs dürfen insbesondere nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung von Rechtsgütern übersteigt.
Ob eine Gefährdungslage besteht beurteilt in erster Linie die zuständige Polizeiinspektion (Vollzugspolizei). Hierzu wurde auch eine Unfalluntersuchung in Auftrag gegeben.
Nach Auffassung der Vollzugspolizei und des Landkreises konnten keine befürwortenden Gründe für die Geschwindigkeitsreduzierenden Maßnahmen sowie der Installation des Blinklichtes festgestellt werden.
Als Bürgermeister werde ich mich jedoch weiterhin für aus meiner Sicht notwendige Geschwindigkeitsreduzierungen auf den Landesstraßen einsetzen.